Art. 115b GG

Art. 115b GG

Artikel 115b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland regelt für den Verteidigungsfall die Vereinigung der Funktion des Regierungschefs mit derjenigen des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt.

Wortlaut

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Erläuterungen

Die Vorschrift setzt ausweislich ihrer Stellung im Abschnitt Xa des Grundgesetzes den Eintritt des Verteidigungsfalls voraus. Vor Eintritt des Verteidigungsfalls liegt die Befehls- und Kommandogewalt gemäß Artikel 65a beim Bundesminister der Verteidigung.

Die Regelung wurde 1956 als Artikel 65 a Absatz 2 eingeführt und 1968 zu einem eigen Artikel 115b. Zweck dieser auch als lex Churchill bezeichnete Vorschrift ist es, dass in Zeiten außerordentlicher Krisen der Bundeskanzler als „starker Mann“ alle Fäden in der Hand hält.


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