Noxalklage

Noxalklage

Die actio noxalis ist eine auf das frühe römische Recht zurückgehende Haftung des Gewalthabers für den Gewaltunterworfenen. Sie regelt die Rechtsverhältnisse, wenn der Gewaltunterworfene, etwa ein Sklave oder ein Hauskind, einem Dritten einen Schaden zufügt.

Hierbei stellt die Noxalhaftung den Gewalthaber als Anspruchsgegner vor die Wahl, entweder den Schaden auszugleichen, als hätte er selbst ihn begangen, oder aber den Täter auszuliefern [1]. Durch diese Möglichkeit der Auslieferung (noxae deditio) stand dem Gewalthaber also eine Alternative zum Schadensausgleich zur Verfügung. Gerechtfertigt wird dies im Römischen Recht damit, dass es unbillig erschiene, wenn er über den Wert, den der Gewaltunterworfene für ihn darstellt, hinaus für dessen Verhalten haften sollte.

Der Gewalthaber ist dem Geschädigten persönlich verpflichtet. Die Noxalklage ist daher eine actio in personam. Die Haftung ist aber akzessorisch zur Stellung als Gewalthaber. Wird ein anderer Inhaber der Gewalt, wird dieser auch Schuldner des Haftungsanspruchs: noxa caput sequitur – Die Haftung folgt dem Täter.

Einzelnachweise

  1. Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 17. Aufl., München 2003, S. 315)

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  • Noxa — (lat.), Schaden, Beschädigung; Noxalklage, Schädenklage …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Noxa — (lat.), Schade, Beschädigung, in der römischen Rechtssprache die durch Delikt eines Sklaven (in älterer Zeit auch eines Hauskindes) bewirkte Schädigung eines Dritten und auch das Delikt selbst; ferner die durch ein fremdes Tier zugefügte… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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