Originärer Eigentumserwerb

Originärer Eigentumserwerb

Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft (derivativer Eigentumserwerb).

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Möglich ist dies zum Beispiel durch Aneignung herrenloser Sachen (etwa Wildtieren), § 958 BGB, oder durch Verarbeitung einer bestehenden Sache zu einer neuen, § 950 BGB.

Österreichisches Recht

Es gibt mittelbaren und unmittelbaren originären Erwerb. Die Begriffe "mittelbar" und "unmittelbar" (§ 423Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB) sind nicht mit "derivativ" und "originär" zu verwechseln. So sind alle unmittelbaren Erwerbsarten originär; mittelbare Erwerbsarten können originär (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; Ersitzung) oder derivativ sein.

Unmittelbarer Erwerb

Das ABGB teilt die originären Erwerbsarten folgendermaßen ein:

  • Zueignung (iwS.)
  • Zuwachs
    • Verarbeitung, Vereinigung und Ausbesserung
    • Bauführung
    • Separation (Fruchterwerb)
    • Säen und Pflanzen
    • Einwirkung von Wasser (Uferrecht)

Mittelbarer Erwerb

Auch bei Erwerbsarten, bei denen der derivative Eigentumserwerb gescheitert ist, kann unter besonderen Voraussetzungen Eigentum originär erworben werden:

Literatur

Thorsten Süß, der gesetzliche Erwerb des Eigentums an Mobilien, JURA 2011, S. 81 ff.

Weblinks

  • Deutschland: Uni Potsdam PDF
  • Österreich: Heinz Barta: Grundriss des Zivilrechts. Kapitel 2B. Die Lehre von Titel und Modus Webdokument, www.uibk.ac.at)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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