Pflichtteilsentziehung

Pflichtteilsentziehung
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Der Pflichtteil gewährt im deutschen Erbrecht Abkömmlingen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB), dem Ehegatten und dem Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) eines Erblassers auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze.

Inhaltsverzeichnis

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtlich wird weniger die Frage thematisiert, ob der gesetzliche Pflichtteil die Eigentumsgarantie des Erblassers beeinträchtigt, sondern allgemein angenommen, dass die Zuerkennung eines Pflichtteils als Teil der Garantie des Erbrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ihrerseits durch die Verfassung geschützt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Pflichtteilsrecht als Ausprägung des Verwandtenerbrechts an, das durch Art. 14 GG gewährleistet wird. Zugleich ist es auch Ausfluss von Ehe und Familie, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird [1].

Pflichtteilsberechtigter Personenkreis

Kinder im Sinne des Abstammungsrechts des BGB oder adoptierte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers sind stets pflichtteilsberechtigt. Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers sind nach § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann aus bestimmten Gründen dem an sich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Die Pflichtteilsentziehung muss nach § 2336 BGB durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Der Grund der Entziehung muss bei Errichtung bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden, und zwar zumindest der Kernsachverhalt[2], über den ein Gericht erforderlichenfalls Beweis erheben kann. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, also regelmäßig der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Erbe.

zu Lasten eines Abkömmlings

Einem Abkömmling kann der Erblasser gem. § 2333 BGB den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers oder einem anderen Abkömmling des Erblasser nach dem Leben getrachtet hat,
  2. sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblasser oder des Ehegatten, von dem er selbst abstammt, schuldig gemacht hat,
  3. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat,
  4. die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat, oder
  5. einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Während die zu 1. bis 4. genannten Gründen in der Praxis handhabbar sind, bestehen bei der Regelung zu 5. Auslegungsprobleme, die nach überwiegender Ansicht eine Reform der Vorschrift notwendig erscheinen lassen. Der leicht missverständliche Begriff "ehrlos" ist der Strafrechtsdogmatik des 19. Jahrhunderts entlehnt, nämlich dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte durch entehrende Straftaten. Er meint deshalb auch heute lediglich Fälle erheblicher Kriminalität. Demgegenüber wollte der historische Gesetzgeber mit dem Merkmal "unsittlich" v.a. die Prostitution erfassen, die aber spätestens seit Einführung des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als unsittlich anzusehen ist. Für den Fall der Nr. 5 bestimmt das Gesetz zudem, dass die Entziehung unwirksam ist, wenn der Abkömmling den ehrlosen Lebenswandel zur Zeit des Erbfalls dauernd aufgegeben hatte. Darüber hinaus wird in jüngster Zeit zunehmend die Ansicht vertreten, dass die Aufzählung der Pflichtteilsentziehungsgründe zu 1. bis 5. nicht abschließend sei, sondern in engen Grenzen eine Ausdehnung der Vorschrift auf ähnliche Fälle im Wege der Analogie möglich sei, vor allem auf rein seelische Misshandlungen des Erblassers.

zu Lasten der Eltern

Seinen Eltern kann der Erblasser nach § 2334 BGB den Pflichtteil nur aus den oben unter 1., 3. und 4. genannten Gründen entziehen. Die nach Einführung des GG wohl als verfassungswidrig zu wertende Ungleichbehandlung gegenüber der Pflichtteilsentziehung zu Lasten des Kindes gebietet eine analoge Anwendung der Fälle des § 2333 Nr. 2 und 5 BGB auch auf den Elternpflichtteil.

zu Lasten des Ehegatten oder Lebenspartners

Beim Ehegatten können nach § 2335 BGB die unter 1. bis 4. genannten Gründe zum Entzug führen, freilich mit der Maßgabe, dass Taten zu Lasten des Ehegatten naturgemäß nicht in Betracht kommen. Die durch die Einschränkung der Pflichtteilsentzieungsgründe bedingte Ungleichbehandlung gegenüber dem Kindespflichtteil ist verfassungsrechtlich unbedenklich[3]. Denn das Pflichtteilsrecht des Ehegatten kann auch notfalls durch Scheidung beseitigt werden, während die Bindung an den Kindespflichtteil auf eine solche Weise nicht gelöst werden kann. Es handelt sich daher bei Kindes- und Ehegattenpflichtteil (im Gegensatz zum Verhältnis von Kindes- zum Elternpflichtteil) um wesentlich verschiedene Sachverhalte, die das Gesetz auch verschieden behandeln darf.

Verzeihung

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten vor der Errichtung der Verfügung verziehen, so erlischt das Recht zur Entziehung. Verzeiht er ihm nach der Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so wird die den Pflichtteil entziehende Verfügung unwirksam. Verzeihung ist jedes Verhalten, durch das der Erblasser zum Ausdruck bringt, dass er die ihm zugefügte Kränkung nicht mehr als solche empfindet. Die ältere Rechtsprechung unterscheidet hier genau zwischen Versöhnung und Verzeihung und hält Verzeihung ohne Versöhnung, aber auch Versöhnung ohne Verzeihung für möglich, was den Vorstellungen der meisten nicht mehr entsprechen dürfte. Eine Form ist für die Verzeihung nicht vorgeschrieben.

Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht)

Hat sich ein Abkömmling des Erblassers in einem solchem Maß der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maß überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser gem. § 2338 BGB den Pflichtteil des Abkömmlings dahin umgestalten, dass nicht er, sondern erst dessen gesetzliche Erben nach dem Tod des Abkömmlings den Pflichtteil erhalten sollen. Dem Abkömmling steht dann nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils zu. Eine Verschwendung im Sinne des Gesetzes setzt nach herrschender Meinung - zu der allerdings keine neuere Rechtsprechung zählt - einen Hang zu zweck- und sinnlosen Ausgaben voraus. Darüber hinaus muss man jedoch aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine krankhafte Störung verlangen, welche die Anordnung einer Betreuung rechtfertigen würde. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva des Abkömmlings seine Aktiva übersteigen. In jedem Fall muss die Verschwendung oder Überschuldung ein Maß erreichen, dass der spätere Erwerb des Abkömmlings, insbesondere der zu erwartende Pflichtteilserwerb[4], erheblich gefährdet wird. Es muss daher die Gefahr bestehen, dass der Pflichtteil größtenteils von den Schulden aufgezehrt würde oder durch die Verschwendung verloren ginge.

Auch die Pflichtteilsbeschränkung wird unwirksam, wenn sich der Abkömmling beim Erbfall dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewandt hat oder die den Grund der Beschränkung bildende Überschuldung nicht mehr besteht. Dabei genügt es, wenn der Grund insoweit entfällt, dass keine erhebliche Gefährdung mehr besteht.

Inhalt und Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils gemäß § 1922-1934 BGB. Der pauschale Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB gilt nicht als gesetzlicher Erbteil und geht daher nicht in die Berechnung des Pflichtteils ein. Anders als der Erbe wird der durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Am Vermögen des Erblassers partizipiert er dennoch, und zwar gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einen gegen den oder die Erben gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe seines Pflichtteils, mithin in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

Sollte in einer vierköpfigen Familie beispielsweise der Familienvater sterben, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, beträgt der gesetzliche Erbteil für die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirate Ehefrau die Hälfte des Vermögens und für die beiden Kinder je ein Viertel. Enterbt der Familienvater ein Kind, hat es weiterhin Zahlungsanspruch auf den Pflichtteil in Höhe eines Achtels des Nachlasswertes.

Zusatzpflichtteil

Wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar als Erbe zum Zuge gekommen ist, sein Erbteil aber weniger wert ist als ihm an Pflichtteil zustünde, so kann er gemäß § 2305 BGB von seinen Miterben den Wert des an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlenden Teils als Geldanspruch verlangen.

Berechnung des Pflichtteils

Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu Grunde gelegt. Auf eine Wertangabe des Erblassers kommt es nicht an (§ 2311 BGB). Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass zu Errichtung des Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses ein Notar hinzu gezogen wird.

Anrechnung von Zuwendungen

Auf seinen Pflichtteil muss sich der Berechtigte anrechnen lassen, was ihm unter Lebenden vom Erblasser mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewandt worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Bestimmung durch den Erblasser muss durch Willenserklärung erfolgen und diese muss dem Berechtigten vor oder spätestens bei Vollzug der freigiebigen Zuwendung zugehen. Hier ist derzeit (Stand Mitte 2008) im Rahmen der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes eine Änderung beabsichtigt (Bundestagsdrucksache 16/8954).

Lebzeitige beeinträchtigende Schenkungen

Um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen schon zu Lebzeiten zu unterbinden, bestimmt § 2325 BGB, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dadurch wird er so gestellt, als ob das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden wäre. Soweit der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht verpflichtet ist, weil etwa der tatsächliche Nachlass nicht zur vollständigen Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches genügt, kann sich der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 an den Empfänger des Geschenkes halten.

Die Schenkung ist nicht zu berücksichtigen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall zehn Jahre verstrichen sind, oder es sich um bloße Anstandsschenkungen gehandelt hat. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahresfrist erst ab Auflösung der Ehe. Wurde die Ehe erst durch den Tod des Erblassers aufgelöst, sind daher für die Pflichtteilsergänzung alle Schenkungen während der gesamten Ehedauer an den überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Nach § 2327 BGB sind Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat, ohne zeitliche Beschränkung auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Dies gilt aber nur für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, d.h. wenn man selbst die erfolgten Schenkungen abgezogen haben will. Für den eigentlichen Pflichtteil sind erhaltene Schenkungen nur anrechenbar, wenn dies in der letztwilligen Verfügung so angeordnet war.

Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 2332 BGB drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erhält. Ohne diese Kenntnis geschieht dies nach 30 Jahren. Die gleichen Verjährungsregeln gelten auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Soweit der Pflichtteilsberechtigte diese aber gegen den Beschenkten geltend machen will, gilt zugunsten des Beschenkten die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Erbfall, ohne dass es auf die Frage einer etwaigen Kenntnis (des Erbfalls oder der beeinträchtigenden Verfügung) ankommt (§ 2332 Abs. 2 BGB).

Reform des erbrechtlichen Pflichtteils

Die deutsche Bundesregierung beabsichtigt 2008 das Pflichtteilsrecht zu reformieren. Insbesondere die Verjährungsfristen und die Entziehungsgründe des Pflichtteils werden geändert. [5]

Fußnoten

  1. Urteil des BVerfG zum Pflichtteil
  2. BGHZ 94, 36; BGH FamRZ 1964, 86.
  3. OLG Karlsruhe NJW 1989, 109, 110.
  4. Prot., 2. Komm., S. 7583.
  5. Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz zur Erbschaftssteuerreform vom 30. Januar 2008

Literatur

Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2003, ISBN 978-3935079082

Weblinks

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