- Aufnahmeverfahren (Strafvollzug)
-
Das Aufnahmeverfahren bildet den ersten Schritt der Durchführung des Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe. Systematisch gehört das in § 5 StVollzG geregelte Aufnahmeverfahren zum Bereich der Vollzugsplanung.
Das Aufnahmeverfahren, bei dem andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen (§ 5 Abs. 1 StVollzG) besteht aus der Unterrichtung des Gefangenen über seine Rechte und Pflichten, aus der ärztlichen Untersuchung und der Vorstellung des Gefangenen beim Leiter der Vollzugsanstalt oder der Aufnahmeabteilung.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.