Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung

Eine Aufwandsentschädigung stellt die Deckung der Mittel dar, die für die Erbringung einer Leistung notwendig sind. Der Begriff ist vom schuldrechtlichen Aufwendungsersatz zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung in Deutschland

1. Übungsleiterfreibetrag

  • rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26 EStG
  • nebenberufliche Tätigkeit: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt, das heißt maximal 13 Stunden pro Woche. Für die Nebenberuflichkeit ist das Vorliegen eines „Hauptberufes“ ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
  • Tätigkeit als
    • Übungsleiter (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche, das heißt Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung)
    • Betreuer (zum Beispiel Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter)
    • Künstler (zum Beispiel Sänger, Kirchenmusiker, Theaterverein, Fasnachtsverein)
    • Pflegekräfte (Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen)
  • bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • ein Betrag bis 2100,00 Euro jährlich ist steuerfrei

2. Ehrenamtsfreibetrag

  • rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26a EStG
  • nebenberufliche Tätigkeiten (siehe oben)
  • sonstige (das heißt nicht durch Nr. 26 abgedeckte) ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel
    • Vereinsvorstand, Vereinskassierer
    • Platz- und Gerätewart
    • Ausbildung und Betreuung von Tieren
    • rechtliche Betreuung (ein rechtlich definierter Begriff)
  • bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • ein Betrag von bis zu 500,00 Euro jährlich ist steuerfrei

3. Weitere Steuerbefreiungen für ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten

  • rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 12 EStG
  • ehrenamtliche Tätigkeit (zum Beispiel Mitarbeiter Gutachterausschuss oder Verwaltungsrat)
  • für eine juristische Person des öffentlichen Rechts
  • ein Betrag bis zu einer Höhe von durchschnittlich 175,00 Euro monatlich ist steuerfrei

Allgemeines

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, kann aber auf verschiedene Organisationen im Rahmen des Freibetrages aufgeteilt werden. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2.100,00 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.

Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.


Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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Synonyme:

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