Rapidshare AG

Rapidshare AG
RapidShare AG
Logo von RapidShare
Unternehmensform Aktiengesellschaft
Gründung 10. Oktober 2006
Unternehmenssitz Cham, Schweiz
Unternehmensleitung

Bobby Chang
(Geschäftsführer)
Christian Schmid
(VR-Präsident)

Branche Internetdienste
Produkte

One-Click-Hosting

Website

rapidshare.com

RapidShare ist ein deutscher Sharehoster mit Sitz im schweizerischen Cham, der sich durch kostenpflichtige „Premium“-Zugänge finanziert. Nach eigenen Angaben ist RapidShare mit über 160 Millionen hochgeladenen Dateien[1] und 42 Millionen Besuchern täglich[2] der weltweit größte Filehoster. Das Unternehmen mit seinen über 40 Mitarbeitern (Stand: 23. Februar 2009) erzielt einen geschätzten Umsatz von 5 Mio. Euro im Monat.[3] Der Gründer von RapidShare, Christian Schmid, hält sich im Hintergrund. Der aktuelle Geschäftsführer des Unternehmens ist Bobby Chang.[4]

Die Größe einer hochzuladenden Datei ist bei rapidshare.de auf 300 MB, bei rapidshare.com auf 200 MB beschränkt (Stand: Februar 2009). Premium-Kunden können Dateien mit einer Größe von bis 2000 MB bei beiden Diensten hoch- und herunterladen.[5] Die Gesamt-Festplattenkapazität der RapidShare.com-Server beträgt nach eigenen Angaben ca. 4,5 Petabyte (4,5 Millionen Gigabyte), angebunden sind die Server mit einer Bandbreite von über 500 Gigabit pro Sekunde (Stand: 1.Quartal 2009)[6].

Laut dem Datenauswertungsunternehmen Alexa Internet liegt RapidShare im 3-Monatsdurchschnitt auf Platz 17 der am meisten aufgerufenen Webseiten der Welt. (Stand: Mitte April 2009)[7]

Inhaltsverzeichnis

RapidShare.de

Logo von ezshare im November 2004

Die Website RapidShare.de wird seit 2001 von der deutschen Firma RapidTec mit Sitz in Kenzingen betrieben, die auch den Internetforen-Dienst Rapidforum anbietet.[8] Das 2004 noch ezshare genannte Angebot wurde aus namensrechtlichen Gründen in RapidShare umbenannt. Im September 2004 lag die Dateigrößenbeschränkung von ezshare.de noch bei 5 MB, doch schon bald wurde das Limit immer wieder erhöht, und auch das anfängliche Verbot von Split-Archiven wurde schnell aufgehoben.

RapidShare.com

Im Oktober 2006 wurde die Firma RapidShare AG mit Sitz im schweizerischen Cham gegründet, die unter der Domain RapidShare.com einen sehr ähnlichen Dienst anbietet. Teilhaber sind u. a. der Geschäftsführer Bobby Chang und der Inhaber von RapidShare.de Christian Schmid.[9] Kurz nach der Gründung erschien auf der deutschen Seite die Meldung „Leider sind alle Festplatten von RapidShare.de derzeit voll“, wodurch für normale Benutzer keine Uploads mehr möglich waren. Zwischenzeitlich bot die deutsche Firma nur Uploads von Bezahlkunden an. Mittlerweile ist das aber auch für kostenlose Nutzer wieder möglich. Sowohl die Server von RapidShare.de als auch die von RapidShare.com haben ihren Standort in Deutschland.[10]

Hauptfunktionalität von RapidShare

Anbieten von Dateien

Nutzer können die Dateien entweder über die Hauptseite, die „Collector’s Zone“ oder die „Premium-Zone“ hochladen. Im ersten Fall erfolgt allerdings keine Vergütung der Downloads (siehe Downloadvergütungssystem weiter unten); außerdem können die auf diese Weise hochgeladenen Dateien nur 10-mal heruntergeladen werden, jedoch später auf Wunsch einem Collector’s- oder Premium-Account zugeordnet werden. Während des Uploadvorgangs werden u. a. ein Fortschrittsbalken, die Upload-Geschwindigkeit sowie die voraussichtlich noch benötigte Zeit angezeigt. Über die kostenlose und offizielle Upload-Anwendung RapidUploader können nacheinander mehrere Dateien automatisch hochgeladen werden.

Nach erfolgreichem Hochladen kann der Benutzer die Datei über einen Link herunterladen und über einen geheimzuhaltenden Link auch wieder löschen.

Kostenlose Nutzung

Die kostenlose Nutzung unterliegt verschiedenen Einschränkungen, die im Laufe der Zeit mehrmals geändert wurden: Ein „Free-User“ musste zunächst einige Minuten lang warten, bevor er die gewünschte Datei herunterladen konnte, anschließend ein Captcha eingeben und nach dem Download erneut eine gewisse Zeit abwarten, die sich nach der Größe der vorangegangenen Datei richtete (bis zu 2 Stunden), um weitere Inhalte herunterladen zu können. Da diese Beschränkung allerdings durch Trennung der Internetverbindung leicht umgangen werden konnte (neue IP-Adresse), wurde die Übertragungsgeschwindigkeit für nicht zahlende Kunden auf 2 MBit/s (in Spitzenzeiten auf bis zu 0,2 MBit/s) gedrosselt. Zudem wurde das Captcha abgeschafft und die Wartezeit vor einem Folgedownload von maximal 2 Stunden auf minimal 15 Minuten verkürzt.

Premium-Zugänge

Um die Wartezeit zu umgehen, können Premium-Zugänge gekauft werden, mit denen 150 GB im Monat (eingeteilt in 5 GB pro Tag (Stand: 29/04/2009)) heruntergeladen werden können. Nicht verbrauchtes Volumen sammelt sich dabei bis zu einem Maximum von neuerdings 25 GB (Stand: 29/04/2009) an. Für Premium-Accounts, die vor dem 23. Oktober 2008 erstellt oder verlängert wurden, gelten bis zu deren Ablaufdatum die alten Konditionen von 10 GB pro Tag. Premium-Accounts können dabei insgesamt nicht mehr als 500 GB an hochgeladenen Dateien beinhalten, die mögliche Nutzungsdauer eines Accounts reicht von 3 Tagen bis zu einem Jahr. Dateien, die mit einem Premium-Account hochgeladen wurden, werden außerdem unabhängig von der Anzahl der Downloads nie gelöscht, solange kein (gemeldeter) Urheberrechtsverstoß vorliegt. Regulär werden Dateien von nicht zahlenden Kunden 90 Tage nach dem letzten Download von den Servern entfernt. Seit dem 19. März 2009 gelten von zwei bis zehn Uhr die sogenannten Happy Hours, in denen alle Downloads nur mit 10% des eigentlichen Traffics berechnet werden.

Ein besonderes Merkmal stellt der so genannte Remote-Upload dar. Über ihn können Dateien ohne den Umweg über die Festplatte des Benutzers direkt vom Server zu RapidShare gespiegelt werden. Über die Premium-Zone ist eine Verwaltung der hochgeladenen Dateien möglich.

Die Bezahlung erfolgt entweder über PayPal, Banküberweisung in die Schweiz (die seit 2008 Mitglied im kostengünstigen SEPA Zahlungsraum der EU ist), über zertifizierte nationale Reseller oder beim 72-Stunden-Account auch über einen Pay-By-Call-Anbieter.

Downloadvergütungssystem

Seit dem 27. August 2005 gibt es ein Vergütungssystem für hochgeladene Dateien, das ab einer Dateigröße von 5 MB wirksam wird, sofern innerhalb der letzten Stunde nicht mehr als 3 „RapidPoints“ vom Downloader generiert wurden. Bei jedem Download der Datei erhält der Besitzer des dazugehörigen Collector’s- bzw. Premium-Accounts einen „RapidPoint“ gutgeschrieben. Mit 10.000 dieser Punkte kann ein neuer Account mit einer Laufzeit von einem Monat erstellt oder ein bereits bestehender Premium-Account um einen weiteren Monat verlängert werden. Seit dem 2. Juli 2008 werden auch „RapidPoints“ gutgeschrieben, wenn der Downloader ein Premium-User ist; zuvor konnten nur Free-User solche Punkte generieren. Die maximale Anzahl an Punkten, die von einem Premium-Mitglied pro Tag erzeugt werden kann, beträgt derzeit 255 Punkte.

Professionelles Webhosting

Seit dem 23. Mai 2007 bietet RapidShare auch professionelles Filehosting an. Das Angebot richtet sich dabei vornehmlich an Firmen, die Dateien mit besonders hohem Traffic-Aufkommen auslagern wollen. Dazu können Pakete mit einem enthaltenen Traffic von 100 GB bis zu 2,5 TB erworben werden. Der Unterschied zu den normalen kostenlosen Download-Links besteht darin, dass der Nutzer die Datei direkt und ohne Wartezeit herunterladen kann, auch wenn er keinen Premium-Account besitzt. Gesicherte Links ermöglichen es fortgeschrittenen Anwendern, den Download nur über die eigene Webseite zuzulassen und Deep Links entgegenzuwirken. Jeder Premium-Benutzer hat einmalig 5 GB für den kostenlosen Test des Angebotes zur Verfügung.

Einstweilige Verfügung der GEMA gegen RapidShare

Am 18. Januar 2007 gab die GEMA bekannt, dass sie gegen die Dienste RapidShare.de und RapidShare.com einstweilige Verfügungen erwirkt habe.[11] Mit dem Urteil vom 21. März 2007 wurde dies auch bestätigt.[12][13] Im Detail ging es dabei um die „rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires“, so die GEMA in einer Pressemitteilung. RapidShare.de hat laut GEMA zeitweise damit geworben, dass bis zu 15 Millionen Dateien auf ihren Servern abrufbar seien. Die Gesellschaft verlangte dabei insbesondere eine genaue Zahl der Werke aus ihrem Repertoire, die sich auf den RapidShare-Servern befinden.

Das Landgericht Köln erließ eine Verfügung, die dem Unternehmen untersagte, einige bestimmte Musikwerke weiterhin öffentlich zugänglich zu machen. RapidShare kündigte daraufhin an, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der Verfügung erwirken zu wollen. Der Geschäftsführer Robert Chang beziffert die urheberrechtlich geschützten Dateien, die auf RapidShare unerlaubt zum Herunterladen freigegeben wurden, auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz. „Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein“, beteuerte Chang.

Am 21. März 2007 verkündete das Kölner Landgericht, dass RapidShare im Rahmen seines Dienstes bei Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann und die illegale Nutzung von Werken aus dem GEMA-Repertoire kontrollieren muss.[14] Eine Woche darauf kündigte die Schweizer Aktiengesellschaft an, in Berufung zu gehen.[15] Chang ist der Meinung, dass es das Landgericht „abgelehnt [habe], sich in der notwendigen Tiefe mit den Details des Sachverhalts auseinanderzusetzen“. Man hoffe daher, die Lage in zweiter Instanz verdeutlichen zu können. Gegenüber heise online rechtfertige sich Chang damit, dass sich das Urteil auf die Verbreitung geschützter musikalischer Werke beziehe, bei RapidShare allerdings nur Dateien mit beliebig versehenen Namen bereitgestellt werden, aus denen man ohne weiteres keine Rückschlüsse auf eventuell dahinter stehende Musikstücke ziehen könne.

Im April 2007 reichte RapidShare eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein.[16] Die Chamer Firma will damit Klarheit über die gesetzlichen Verpflichtungen eines Webhosters zur Verhinderung eines Urheberrechtsverstoßes erlangen.

Im September 2007 stellte das OLG Köln fest, dass RapidShare urheberrechtlich geschützte Werke vom Server entfernen muss, sobald das Unternehmen von konkreten Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Allerdings bestehe keine umfassende Kontrollpflicht seitens des Filehosters, da dies den zumutbaren Aufwand übersteige. Somit muss RapidShare nur auf Anfrage tätig werden. Sowohl die GEMA als auch RapidShare begrüßten das Urteil.[17]

Im April 2008 hat sich die rechtliche Situation für RapidShare drastisch geändert. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf haftet der Webhoster für die von seinen Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen als Störer.[18] Das Gericht vertritt die Meinung, eine Filterung der MD5-Summe gelöschter Dateien sei nicht ausreichend. Der Richter meinte: „Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen die Klägerin die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.“ RapidShare müsse alles mögliche und zumutbare unternehmen, um ähnliche Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine Registrierungspflicht wäre für den Richter solch eine Lösung, da „[...] jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmungen bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen hat, als ein nicht angemeldeter Nutzer.“ Um Falschangaben zu unterbinden, wurden sogar ein Datenabgleich mit der Schufa oder die Nutzung des PostIdent-Verfahrens für zumutbar erklärt. Dass RapidShare eine Vielzahl von nicht-Deutschen Nutzern hat, die diese Services nicht nutzen können, blieb dabei völlig unbeachtet. Als letztes Mittel käme sogar eine Einstellung des Dateihosters in Betracht.

Ende Oktober 2008 kursierten unbestätigte Gerüchte im Netz, RapidShare würde hochgeladene Dateien künftig auf urheberrechtlich geschützte Inhalte genau kontrollieren. Damit wolle man den Anfang Oktober gestellten Forderungen des Oberlandesgerichts Hamburg nachkommen. Zwar war der konkrete Maßnahmenkatalog des Hosters zu dieser Zeit noch nicht bekannt, die Richter forderten aber eine einschränkungslose Prüfungspflicht. Somit käme auch das Entpacken und Analysieren von hochgeladenen Archiven in Frage; der Upload passwortgeschützter Archive sei dabei unter Umständen vollständig zu unterbinden.[19] Kurze Zeit später veröffentlichte das Unternehmen eine offizielle Pressemeldung, in welcher dieses Gerücht eindeutig dementiert wurde.[20]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.onlinekosten.de/news/artikel/31863/0/Rapidshare-will-Uploads-nicht-kontrollieren
  2. http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/436859
  3. Börsenblatt Online: Raubzug ohne Strafe?, 14. September 2007
  4. RapidShare - der unbekannte Web-Star
  5. RapidShare: Vorteile von Premium-Accounts (jpg-Grafik)
  6. Rapidshare.com: News vom 31.Dezember 2008
  7. Alexa Internet: Alexa Web Search, Nutzungsdaten von rapidshare.com auf, 11. April 2009
  8. heise online: Rapidshare will gegen einstweilige Verfügung vorgehen, 19. Januar 2007
  9. Handelsregister des Kantons Zug – Internet-Vollauszug: RapidShare AG, 10. Oktober 2006
  10. Gulli.com: Sorry, wir sind voll, 20. Oktober 2006
  11. GEMA: Pressemitteilung vom 18. Januar 2007
  12. RauteMusik.FM: GEMA setzt sich gegen RapidShare durch, 28. März 2007
  13. Landgericht Köln 28 O 19/07
  14. heise online: Rapidshare muss künftige Verletzungen des GEMA-Repertoires verhindern, 27. März 2007
  15. heise online: RapidShare geht im Streit mit der GEMA in Berufung, 28. März 2007
  16. heise online: Hostingdienst RapidShare verklagt die GEMA, 18. April 2007
  17. futurezone.ORF.at: Eingeschränkte Prüfpflicht für Rapidshare, 24. September 2007
  18. Wilde & Beueger Rechtsanwälte: LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes RapidShare, 21. April 2008
  19. futurezone.ORF.at: Rapidshare.com will Uploads kontrollieren, 25. Oktober 2008
  20. futurezone.ORF.at: Rapidshare wehrt sich gegen "Kontrollnet", 27. Oktober 2008

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