- Räuberischer Diebstahl
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Der räuberische Diebstahl ist ein raubähnliches Sonderdelikt. In Abgrenzung zum Raub selbst ist hier das Nötigungsmittel der Gewalt bzw. der Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht auf die Vornahme der Wegnahmehandlung selbst gerichtet, sondern soll der Verteidigung oder der Sicherung der Beute dienen.
Der Tatbestand in § 252 StGB setzt vom Wortlaut des Gesetzes her einen vollendeten Diebstahl voraus. Jede Wegnahme mit Zueignungsabsicht ist davon gedeckt (str.), auch die prozessual privilegierenden Familiendiebstähle (§ 247 StGB) oder Diebstähle geringwertiger Sachen (§ 248a StGB). Der Einsatz des Nötigungsmittels muss nach der Vollendung, aber bei Beendigung der Vortat vorgenommen worden sein. Um den räuberischen Diebstahl zu vollenden, ist es nicht notwendig, dass sich der Täter weiterhin im Besitz seiner Beute befindet.
Auf den Tatbestand finden die Qualifikation des schweren Raubes nach § 250 StGB und der Erfolgsqualifikation des Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB Anwendung.
Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls ist prozessual privilegiert: Er ist nicht Teil der Katalogstraftaten von § 138 StGB und § 126 StGB. Grundlage dieser Ausklammerung ist das typische Auftreten des räuberischen Diebstahls: Der Täter will lediglich einen Diebstahl begehen, wehrt sich jedoch, weil er entdeckt wird, mit körperlicher Gewalt. Die Gewaltanwendung entspricht dann in der Regel nicht der Planung oder lässt sich nicht nachweisen.
Der Strafrahmen des räuberischen Diebstahls entspricht dem des Raubes. Als Verbrechen wird er in seiner Grundform mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
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