Rückbürgschaft

Rückbürgschaft

Rückbürgschaft ist eine Art der Bürgschaft, bei der zunächst ein Hauptbürge für eine bestehende Hauptschuld haftet, für die wiederum der Rückbürge gegenüber dem Hauptbürgen die Haftung übernimmt[1].

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Rückbürgschaft setzt nach dieser Definition des Bundesgerichtshofs das Bestehen einer Hauptbürgschaft und damit ein dieser Hauptbürgschaft zugrunde liegendes Schuldverhältnis notwendig voraus. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt. Für die Rückbürgschaft gelten die Regelungen des Bürgschaftsrechts uneingeschränkt (§§ 765 ff. BGB).

Wird der Hauptbürge aus seiner (Haupt-)Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er Rückgriff beim Rückbürgen nehmen, auf den letztlich die Forderung gegen den Hauptschuldner übergeht. Da der (Haupt-)Bürgschaftsvertrag zwischen dem Hauptbürgen und dem Gläubiger der Forderung geschlossen wurde, besteht kein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Rückbürgen. Der Rückbürge ist vielmehr durch seine Rückbürgschaft vertraglich mit dem (Haupt-)Bürgen verbunden.

Der Rückbürge gilt im Bürgschaftsrecht als Bürge, der Hauptbürge ist Gläubiger, verbürgte Hauptschuld ist die Rückgriffsforderung, die der Hauptbürge gegen den Hauptschuldner durch Erfüllung seiner Bürgschaft erwirbt[2].

Bedingungen der Rückbürgschaft

Der Rückbürge kann nach den Bedingungen seiner Rückbürgschaft aus dieser erst durch den Hauptbürgen in Anspruch genommen werden, wenn und soweit der Hauptbürge in Anspruch genommen worden ist und vom Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Somit tritt der sog. Bürgschaftsfall für den Rückbürgen erst ein, sofern der Hauptbürge aus seiner Bürgschaft an den Gläubiger leisten musste, aber der Hauptschuldner an den Hauptbürgen nicht zahlen kann. Dann sichert die Rückbürgschaft

  • den direkten Rückgriffsanspruch (z.B. aus § 670 BGB) aus dem Innenverhältnis und
  • den bereits nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Hauptbürgen übergegangenen Zahlungsanspruch des Gläubigers.

Folgen

Mit erfolgreicher Inanspruchnahme des Rückbürgen geht nach heute herrschender Meinung die Forderung des Hauptbürgen gegen den Gläubiger nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Rückbürgen über[3]. Auch etwaige, die Forderung sichernde akzessorische Nebenrechte werden auf den Rückbürgen mitübertragen (§ 401 Abs. 1 BGB). Damit gelangt der Rückbürge vollständig in die Rechtsposition des Hauptbürgen, was dem Sinn einer Rückbürgschaft entspricht.

Rückbürgschaften in der Praxis

Typische Rückbürgen sind die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundesländer, die eine Rückbürgschaft gegenüber einer Kreditgarantiegemeinschaft oder Bürgschaftsbank übernehmen, welche ihrerseits bei Existenzgründungen als Bürgen auftreten. Diese Rückbürgschaften betragen in der Regel 70 bis 90 % der (Haupt-)Bürgschaftssumme. Bei der Vergabe derartiger Rückbürgschaften haben die Rückbürgen die EU-rechtlichen Notifizierungsbestimmungen zu beachten, damit die EU-Kommission etwaige beihilferelevanten Tatbestände prüfen kann[4].

Schweiz

Anders als in Deutschland, ist die Rückbürgschaft in der Schweiz gesetzlich vorgesehen. Nach Art. 498 Nr. 4 Ziff. 2 OR ist der Rückbürge verpflichtet, "dem zahlenden Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht".

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1972, 576
  2. BGH NJW 1986, 310
  3. weil der Hauptbürge zuvor (ebenfalls nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) in die Gläubigerstellung eingerückt sei. So z.B. Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, "Schuldrecht", S. 21; ergänzend auch Dietrich Reinicke/Klaus Tiedtke, "Bürgschaftsrecht", 2008, Rz. 428: akzessorischer Übergang der Forderung des Gläubigers zum Hauptschuldner mit der Innenforderung Bürge-Hauptschuldner (§§ 401, 412 BGB)
  4. siehe den exemplarischen Fall des Landes Sachsen-Anhalt vom Oktober 1996, das Rückbürgschaften zugunsten der landeseigenen Bürgschaftsbank übernommen hatte; [1]

Literatur

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