Sacrosanctum Concilium

Sacrosanctum Concilium

Sacrosanctum Concilium ist die vom Zweiten Vatikanischen Konzil in der 2. Sitzungsperiode am 4. Dezember 1963 verabschiedete Konstitution über die heilige Liturgie. Die Vorarbeiten gehen auf die Liturgiereformkommission Pius XII. zurück, so dass bei Zusammentritt des Konzils ein gründlich vorbereiteter Entwurf (ein sogenanntes Schema) vorlag. Sie ist das einzige Konzilsdokument, bei dem der schließlich verabschiedete Textbestand dem Entwurf weitgehend entspricht.

Abgesehen von zahlreichen praktischen Folgerungen stellt die Konstitution über die heilige Liturgie als Text eines der Kerndokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und das Grundgesetz seiner Liturgiereform dar. Die in ihrem Geist und aufgrund ihrer Erlasse erneuerten liturgischen Bücher des Römischen Ritus bedeuteten die Abkehr von der auf Kleriker fixierten Kirche hin zu mehr Mitwirkung der Gläubigen, die nun aktiver in den Gottesdienst einbezogen wurden. Möglich wurde dies nicht zuletzt durch die breite Einführung der Muttersprachen in den Gottesdienst statt des bisher fast ausschließlich gebrauchten Latein. Die Konstitution öffnete die Liturgie dem Volk, in dem sie ganz bewusst darauf setzte, dass der Gemeinde der Reichtum der Heiligen Schrift bekannt gemacht wird, und dass diese auch in der Homilie (Predigt) vom Prediger erklärt wird.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Mit dem Motu proprio Superno Dei nutu vom 5. Juni 1960 setzte Johannes XXIII. neben neun anderen Vorbereitungskommissionen auch eine Liturgiekommission ein. Diese war der zuständigen Kurienbehörde, der Ritenkongregation, zugeordnet, deren Präfekt Kardinal Gaetano Cicognani vom Papst zum Leiter der Kommission ernannt wurde. Diese Vorbereitungskommission erarbeitete in drei mehrtägigen Konferenzen den Entwurf der späteren Liturgiekonstitution, wobei für die Klärung von Detailfragen insgesamt dreizehn Subkommissionen an der Arbeit beteiligt waren. Cicognani unterschrieb den Entwurf am 1. Februar 1962, fünf Tage vor seinem Tod und gut acht Monate vor Konzilseröffnung.[1]

Das Schema De sacra liturgia war dasjenige Geschäft, welches vom Konzil als erstes in Angriff genommen wurde: Vom 22. Oktober bis 14. November 1963 wurde es in 16 Generalkongregationen mit 327 mündlichen Voten diskutiert und schließlich mit 2162 Ja- bei 46 Nein-Stimmen und sieben ungültigen Stimmen als Grundlage für die Weiterarbeit angenommen. Allerdings gab es 360 schriftliche Eingaben mit 180 Abänderungsanträgen (Modi), welche die Kommission – nun nicht mehr die vom Papst eingesetzte Vorbereitungskommission, sondern die zu zwei Dritteln vom Konzil selbst gewählte Liturgiekommission des Konzils – weiter zu bearbeiten hatte.[2]

Die Überarbeitung des Entwurfs wurde in der ersten Zwischenperiode geleistet. Nachdem Johannes XXIII. am 3. Juni 1963 gestorben und Paul VI. am 21. Juni zu seinem Nachfolger gewählt worden war, berief dieser die zweite Konzilsperiode für den 29. September ein, wo aber als erstes nicht das Liturgieschema, sondern das Kirchenschema De Ecclesia, die erklärte Priorität von Paul VI., verhandelt wurde. Im Lauf der zweiten Konzilsperiode wurde das Liturgieschema in verschiedenen Generalkongregationen abschnittsweise zur Abstimmung gebracht.[3] Dabei stiegen bei Abschnitten, wo die Verwendung der Muttersprache in der Liturgie erlaubt und der Vorrang des Klerus in der Liturgie relativiert wurde, die Nein- und die placet iuxta modum-Stimmen (Ja mit Vorbehalt) jeweils stark an, in Einzelfällen wurde die nötige Zweidrittelsmehrheit nicht erreicht.[4] Trotzdem wurde das Schema als Basis der weiteren Arbeit beibehalten und am 22. November als Ganzes zur Abstimmung gebracht, wo es bei 2158 Ja-Stimmen nur 19 Gegenstimmen gab.[5] In der feierlichen öffentlichen Sessio des Konzils vom 4. Dezember 1963 wurde die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium schließlich mit 2147 Ja bei 4 Nein angenommen und von Papst Paul VI. promulgiert.[6]

Inhalt

1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze zur Erhebung und Förderung der heiligen Liturgie

I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung für das Leben der Kirche

Der Artikel erläutert die Bedeutung der Liturgie für die katholische Kirche und ihre Gläubigen.

„Liturgie [ist] der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt.“

Artikel 10

Die Gläubigen werden angehalten, der heiligen Liturgie hinzuzutreten. Die Seelsorger sollen für die rechte Weise der Ausübung Sorge tragen.

II. Liturgische Ausbildung und tätige Teilnahme

Damit die Gläubigen den Schatz der Liturgie auch richtig erfassen können, bestimmt das Konzil in diesem Artikel, dass alle im seelsorglichen Bereich tätigen Personen eine fundierte theologische Ausbildung haben müssen. Ferner wird hier bestimmt, dass Übertragungen von heiligen Handlungen in Funk oder Fernsehen von Medienbeauftragten übernommen werden, die von Bischöfen eingesetzt werden.

III. Die Erneuerung der heiligen Liturgie

Dieser Artikel bildet das Kernstück der Konstitution über die Liturgie. Das Konzil geht von der Erkenntnis aus, dass es Teile der Liturgie gibt, die unveränderlich sind und Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Zur Änderung dieser Teile stellte das Konzil folgende Leitlinien auf:

  • Nur die Kirche ist ermächtigt, die Liturgie zu ordnen oder zu verändern. Innerhalb festgelegter Grenzen dürfen dies auch die regionalen Bischofsvereinigungen.
  • Nach gründlichen theologischen, historischen und pastoralen Untersuchungen können Teile der Liturgie revidiert werden. Des Weiteren sollen die liturgischen Bücher, darunter des Missale, alsbald (quamprimum) revidiert werden.
  • „Bei liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.“
  • Der Beitrag von Chören, Kantoren, Ministranten und Lektoren ist ein wirklicher liturgischer Dienst, d. h. er wird nicht nur in Stellvertretung für Kleriker vollzogen.
  • Der Beitrag der Gläubigen an der Liturgie soll durch Aufnahme von Akklamationen in die liturgischen Bücher gefördert werden.
  • Bei der Erneuerung der Riten der Liturgie soll beachtet werden, dass die Riten klar und verständlich sind, dass eine Predigt stattfindet, die den Gläubigen die Schrift erläutert.
  • Artikel 36 behandelt die breitere Einführung der Muttersprachen in die Liturgie. Zwar soll das Latein grundsätzlich erhalten bleiben, doch wird zugestanden, dass „nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann“ (SC 36). Für die „mit dem Volk gefeierten Messen“ wurde der Gebrauch der Muttersprachen zugestanden, „besonders in den Lesungen und im allgemeinen Gebet“ sowie „in den Teilen, die dem Volk zukommen“ und auch „darüber hinaus“ (SC 54). Weiterhin aber ist dafür zu sorgen, dass „die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen und singen können“ (SC 54).
  • Außerdem fördert die Kirche regionale Eigenheiten, soweit sie mit dem allgemeinen römischen Messbuch in Einklang zu bringen sind. Der Artikel beinhaltet damit eines der Kernpunkte der Liturgiereform des Zweiten Vatikanums.

IV. Förderung des liturgischen Lebens in Bistum und in der Pfarrei

Enthält noch einmal die Hervorhebung der Relevanz der Kirchenarbeit vor Ort.

V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung

Darin werden die Bistümer aufgefordert, liturgische Kommissionen zu errichten, die sich von Fachleuten für Liturgiewissenschaft, sakrale Kunst, Kirchenmusik und Seelsorgefragen beraten lassen sollen. Zweck soll die Weiterentwicklung der Liturgie und Förderung der liturgischen Sache sein.

2. Kapitel: Das heilige Geheimnis der Eucharistie

Das Konzil trifft hier Regelungen, die die Feier der Eucharistie für die Gläubigen leichter verständlich machen und die deren Mitwirkung fördern sollen. Dazu gehören im besonderen:

  • Überarbeitung des Mess-Ordo (Ordo Missae), also der Abfolge der Messe, vor allem sollen Wiederholungen wegfallen und die Vorgänge einfacher werden.
  • Der Heiligen Schrift soll ein breiter Raum eingerichtet werden.
  • Predigten sind zu halten.
  • Fürbittgebete sollen gehalten und gefördert werden
  • Der Gottesdienst soll weitestgehend in der Muttersprache gehalten werden. Dennoch soll die Kenntnis um die lateinischen Formeln nicht verloren gegeben werden.
  • In jeder Messe soll die hl. Kommunion an die Gläubigen ausgeteilt werden.
  • Artikel 57 erhält Regelungen, in denen das Konzil eine Konzelebration, also eine von mehreren Priestern gemeinsam gefeierte Messe empfiehlt.

3. Kapitel: Die übrigen Sakramente und Sakramentalien

  • Auch bei den Sakramenten soll die Muttersprache verwendet werden können.
  • Die Taufriten sollen nach Wunsch des Konzils überarbeitet werden. Die geschah durch Neubearbeitung des Rituale Romanum die Schaffung einer Messe: „Bei der Spendung einer Taufe“ im revidierten Messbuch.
  • Die Rolle der Paten wird gestärkt.
  • Das Konzil beschließt die Einführung einer besonderen Feier nach der Nottaufe, die in Todesgefahr jeder spenden kann.

4. Kapitel: Das Stundengebet

Die Konstitution hebt in diesem Kapitel die Bedeutung des Stundengebets hervor, das wieder besonders gepflegt werden soll. Kleriker, Ordensleute und Personen des geweihten Lebens sind verpflichtet, soweit nichts Schwerwiegendes dagegenspricht, die jeweiligen Tagzeiten zu verrichten; auch den Laien wird das tägliche Stundengebet – in Gemeinschaft oder allein – empfohlen. Das Stundengebet soll von Klerikern grundsätzlich in lateinischer Sprache verrichtet werden, wobei jedoch der Ordinarius in Einzelfällen von dieser Verpflichtung dispensieren kann.[7]

5. Kapitel: Das liturgische Jahr

Das Konzil hält hier die Gläubigen nachdrücklich an, den Sonntag als Herrentag zu feiern. Weiterhin werden die Bedeutungen einzelner Aspekte des Kirchenjahre wie Bußzeit usw. näher erläutert. Siehe: Grundordnung des Kirchenjahres.

6. Kapitel: Die Kirchenmusik

Die Konstitution räumt hier der Kirchenmusik einen besonderen Platz ein. Die vornehmste Form erreicht der Gottesdienst danach immer dann wenn er mit Gesang gehalten wird, wobei insbesondere auf die Bedeutung des Gregorianischen Chorals hingewiesen wird. Kirchenchöre sind zu fördern und auf musikalische Ausbildung in den katholischen Bildungsinstitute ist zu achten. Kirchenmusiker sollen eine „gediegene“ Ausbildung erhalten. Vor allem soll auf die Pflege des religiösen Volksgesangs wert gelegt werden, wie auch auf die Tradition der Kirchenorgelmusik.

7. Kapitel: Die sakrale Kunst, liturgisches Gerät und Gewand

Liturgierechtliche und liturgiepastorale Aussagen über die Sakralkunst und Kirchenarchitektur (Kriterien für die liturgische Eignung der Kunst, Bilderverehrung, künstlerische Freiheit in Verantwortung gegenüber den liturgischen Normen, kirchliche Denkmalpflege, Künstlerpastoral, Berücksichtigung der Kunst im Theologiestudium).[8]

Siehe auch

Literatur

  • Peter Hünermann, Bernd Jochen Hilberath (Hrsg.): Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil, 5 Bände; Freiburg i. Br.: Herder, 2004ff., Sonderausgabe 2009; ISBN 978-3-451-29965-0. Text der Liturgiekonstitution: Bd. 1, S. 3–56. Kommentar von Reiner Kaczynski: Bd. 2, S. 3–227.
  • Ralf van Bühren: Kunst und Kirche im 20. Jahrhundert. Die Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils; Konziliengeschichte, Reihe B: Untersuchungen; Paderborn: Schöningh, 2008; ISBN 978-3-506-76388-4
  • Otto Hermann Pesch: Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte – Verlauf – Ergebnisse – Nachgeschichte; Topos Verlagsgemeinschaft, 2001; ISBN 3-7867-8393-4. Zur Liturgiekonstitution vgl. Kapitel 4, S. 105–131.

Weblinks

Anmerkungen

  1. Pesch 2001, S. 66 und 116f.
  2. Joachim Schmiedl: Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils. In: Peter Hünermann, Bernd Jochen Hilberath: Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil, Bd. 5; S. 585–594, hier 586.
  3. Joachim Schmiedl: Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils. In: Hünermann, Hilberath: Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil, Bd. 5; S. 585–594, hier 587 f.
  4. Pesch 2001, S. 118 und 126.
  5. Pesch 2001, S. 119.
  6. Joachim Schmiedl: Chronik des Zweiten Vatikanischen Konzils. In: Hünermann, Hilberath: Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil, Bd. 5; S. 585–594, hier 589.
  7. Sacrosanctum Concilium, Art. 101 §1
  8. Ralf van Bühren 2008, S. 218–232, 243–251

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