BAGLJÄ

BAGLJÄ

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) ist der Zusammenschluss der 17 Landesjugendämter im Bundesgebiet, die in ihrem jeweiligen Einzugsbereich überörtliche Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Aufgrund ihrer intensiven Kontakte und Kooperationen mit den örtlichen Trägern sowie den Einrichtungen freier Träger in der zweigliedrigen Struktur Verwaltung und Ausschuss agieren die Landesjugendämter an einer zentralen Schnittstelle zwischen jugendhilfepolitischer Orientierung, fachwissenschaftlicher Entwicklung und fachlichem Orientierungsbedarf der örtlichen Jugendhilfepraxis. Die Zusammenarbeit in der BAGLJÄ erstreckt sich auf alle Gebiete der Jugendhilfe und dient dem Ziel, durch gegenseitige Abstimmung in Grundsatzfragen und die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zu einzelnen Arbeitsfeldern die fachlichen Standards in der Praxis zu sichern und weiterzuentwickeln und sich für die Belange junger Menschen und ihrer Familien einzusetzen. Die BAGLJÄ äußert sich zu jugendhilferelevanten Gesetzentwürfen auf Bundesebene, nimmt als Mitglied in bundeszentralen Fachgremien die Interessen insbesondere der öffentlichen Jugendhilfe wahr und arbeitet mit Fachorganisationen und Gremien der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammen.

Entstehungsgeschichte

Als Gründungsdatum gilt eine erste Zusammenkunft nord-westdeutscher Landesjugendämter am 13./14. Dezember 1954 in Düsseldorf. Die Zusammenarbeit dehnte sich in den Folgejahren auf alle Länder aus, seit der 8. Arbeitstagung 1960 in Wiesbaden wird die Bezeichnung „Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und Fürsorgeerziehungsbehörden“ geführt. Im Zug der Neuordnung des Jugendhilferechts (KJHG) entfielen dann ab 1991 die „überörtlichen Erziehungsbehörden“, gleichzeitig kamen die Landesjugendämter der neuen Bundesländer hinzu, so dass sich der Zusammenschluss heute als „Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter“ präsentiert.

Themen und Aufgaben

Die Schwerpunktsetzung der fachlichen Arbeit orientiert sich vor allem an den besonderen Aufgabenstellungen der Landesjugendämter, wie sie in § 85 Abs. 2 SGB VIII zusammengefasst sind. So ist die Rechtsentwicklung in der Jugendhilfe, im Familienrecht und in angrenzenden Rechtsgebieten bzw. deren Umsetzungsproblematik regelmäßiger Beratungsgegenstand in den Arbeitstagungen. Zu den wichtigen thematischen Befassungen zählt der Bereich der Heimerziehung, und hier insbesondere der sog. Heimaufsicht (§ 45 ff. SGB VIII), die sich zu einem Instrument der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung entwickelt hat. Die Festsetzung und Durchsetzung eines Mindestniveaus pädagogischer Arbeit in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist für die Sicherstellung des Kindeswohls unverzichtbar. Mit den wiederholt fortgeschriebenen “Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ wurden Standards gesetzt, derer sich heute auch die Rechtsprechung bedient. Stellungnahmen zum Fachkräftegebot, zum Pflegekinderwesen, zur Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung, zur Amtsvormundschaft und –pflegschaft, zu intensiv-pädagogischen Hilfen im Ausland, zu Fragen der Kostenerstattung, zur Jugendhilfeplanung, zur Qualitätsentwicklung in der Jugendarbeit, repräsentieren exemplarisch die Breite der fachlichen Themen.

Arbeitsweise

Die Mitgliederversammlungen der BAGLJÄ finden halbjährlich als Arbeitstagungen statt. Ausschüsse bereiten die Stellungnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen vor. Zu einzelnen Schwerpunktthemen werden Fachtagungen durchgeführt, die dem intensiven Erfahrungsaustausch und der breiten fachlichen Fundierung zentraler Themen für die Fachkräfte in den Landesjugendämtern dienen.

Die Geschäftsführung („federführende Stelle“) hat ihren Sitz jeweils bei der Verwaltung, der die/der Vorsitzende der BAGLJÄ angehört. Derzeit befindet sich die federführende Stelle beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt Winzererstr. 9 80797 München.

Weblinks

Die Beschlüsse und Empfehlungen der BAGLJÄ stehen im Internet unter http://www.bagljae.de in jeweils aktualisierter Form zur Verfügung.


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