BITV

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Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002. Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen. Die Verordnung soll bewirken, dass die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung ist § 11 Abs. 1 S. 2 des BGG.

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Schaffung barrierefreier
Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz
Kurztitel: Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Abkürzung: BITV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 860-9-2-3
Datum des Gesetzes: 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654)
Inkrafttreten am: 24. Juli 2002
Letzte Änderung durch: bisher keine Änderung
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
s.o.
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inzwischen werden auch private und kommerzielle Internet-Informationsangebote nach den Kriterien der BITV beurteilt und bewertet. Es steht den Webseiten-Betreibern jedoch frei, die Konsequenzen aus dieser Bewertung zu ziehen.

Inhaltsverzeichnis

Definition der Kriterien

Die Bestimmungen der BITV basieren ausdrücklich auf den Zugangsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 1.0) der Web Accessibility Initiative (WAI) vom 5. Mai 1999 (Anlage zur BITV vom 23. Juli 2002).

Dabei orientiert sich die BITV an den Prioritätsstufen der WCAG. Alle Anforderungen der Priorität 1 der WCAG sind von sämtlichen Bereichen der betroffenen Webangebote zu erfüllen. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die Anforderungen der Priorität 2 erfüllen (§ 3 BITV).

Die BITV enthält gemäß den Inhalten der WCAG keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.

Umsetzung

Seit dem 31. Dezember 2005 müssen sämtliche öffentlich zugänglichen Webauftritte des Bundes barrierefrei sein. Angebote, die sich speziell an Behinderte richten, müssen die Anforderungen seit dem 31. Dezember 2003 erfüllen. Neu erstellte bzw. grundlegend überarbeitete Angebote müssen die Anforderungen von Beginn an erfüllen.

Siehe auch

Weblinks


Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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