Schaumweinsteuergesetz

Schaumweinsteuergesetz

Die Schaumweinsteuer (auch Sektsteuer genannt) ist eine Bundessteuer in Deutschland und gehört zu den Verbrauchsteuern. Sie gilt allgemein für Schaumwein, aber auch für andere Spirituosen mit einem bestimmten Alkoholgehalt und ist abhängig von der Füllmenge. Das Aufkommen beträgt ca. 450 Millionen Euro im Jahr [1]. Bei handelsüblichem Sekt beträgt die Sektsteuer zur Zeit 136 Euro je Hektoliter, also 1,02 Euro je 0,75l Flasche [2].

Die Schaumweinsteuer wurde 1902 von Kaiser Wilhelm II. zur Finanzierung des Kaiser-Wilhelm-Kanals und der kaiserlichen Kriegsflotte eingeführt. Die Steuer wurde 1933 als eine Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise abgeschafft, aber 1939 in Form eines Kriegszuschlages, besonders zur Entwicklung der U-Boot-Flotte, wieder eingeführt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gingen sowohl die Verantwortung als auch die Einnahmen auf den Bund über. Sie gilt als Inbegriff für Steuern, die zu einem bestimmten Zweck eingeführt, aber in Deutschland nie wieder abgeschafft wurden. Die österreichische Steuer wurde zwar nicht abgeschafft, aber auf Null gesetzt. Damit kann sie jederzeit wieder erhoben werden.

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer wird durch die Bundeszollverwaltung bereits beim Hersteller, auf nachgelagerten Handelsstufen oder beim Einführer erhoben.

Einzelnachweise

  1. Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer (Zollverwaltung)
  2. Höhe der Schaumweinsteuer

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