Schwippschwägerin

Schwippschwägerin

Schwippschwager oder Schwippschwägerin ist die Bezeichnung für eine bestimmte Art von Beziehungen zwischen den Angehörigen von Ehe- bzw. Lebenspartnern. Schwippschwägerschaft ist eine sogenannte entfernte Schwägerschaft.

Speziell ist hiermit die Beziehung zwischen einem Geschwisterteil des einen Ehe- oder Lebenspartners zu einem Geschwisterteil des anderen Ehe- oder Lebenspartners gemeint.

Damit ist ein Schwippschwager entweder

  • der Bruder des Ehepartners des eigenen Bruders oder der eigenen Schwester
  • der Ehemann der Schwester des eigenen Ehepartners

und folglich eine Schwippschwägerin entweder

  • die Schwester des Ehepartners des eigenen Bruders oder der eigenen Schwester
  • die Ehefrau des Bruders des eigenen Ehepartners

Beispiele

Geschwister von Schwager/Schwägerin: Anton heiratet Claudia. Einerseits sind Anton und Bernd, andererseits Claudia und Claudio Geschwister. Claudia ist Bernds Schwägerin (Brudergattin). Dann sind Bernd und Claudio Schwippschwäger.

Erstes Beispiel zur Reichweite der Schwippschwägerschaft

Gatte von Schwager/Schwägerin (süddt. Geschwey): Der Begriff wird aber auch auf das Verhältnis angewandt, das zwischen dem Ehe- oder Lebenspartner des einen Geschwisters und dem Ehe- oder Lebenspartner des anderen Geschwisters besteht: Dora heiratet Bernd. Und auch Anton, der Bruder von Bernd, ist verheiratet, nämlich mit Claudia. Bernd ist Claudias Schwager (Gattenbruder). Dann sind Claudia und Dora Schwippschwägerinnen.

Zweites Beispiel zur Reichweite der Schwippschwägerschaft

Der Grad der Schwägerschaft hängt also ab von der Nähe der Beziehung zwischen Bruder oder Schwester des einen Partners und der Familie des anderen Partners:

  • geht es um die Beziehung zu dem anderen Partner selbst, nennt man es Schwägerschaft
  • geht es um die Beziehung zu dessen Geschwistern, nennt man es Schwippschwägerschaft.

Allgemein wird der Begriff des Schwippschwagers auch auf andere entfernte Schwagerschaftsverhältnisse ausgedehnt, z. B. auf Geschwister, Onkel und Tanten des Schwiegerkindes, auf Onkel und Tanten des Gatten (Schwiegeronkel/-tante), ja sogar auf die Eltern des Schwiegerkindes, also die Schwiegereltern des eigenen Kindes (terminologisch korrekt eigentlich die „Gegenschwiegereltern“).

Etymologie

Eine volksetymologische Interpretation schließt die Vorsilbe Schwipp- an ein fiktives Verb mit der Bedeutung "schwanken, schwappen" an. Dem „Hin und her Schwanken“, das mit „schwippen“ gemeint sein soll, trüge der Begriff Schwippschwägerschaft insofern Rechnung, als bei dieser Personenbeziehung von der Richtung, in welche die Schwägerschaft zielt, leicht abgewichen wird. Die beiden Beispiele zeigen, dass man diese Abweichung „mal so herum“ und „mal anders herum“ (gewissermaßen schwipp oder schwapp) betrachten kann.

Der Bruder des einen Partners ist gleichzeitig Schwager des anderen Partners und Schwippschwager der Geschwister des anderen Partners. Analog ist die Schwester des einen Partners gleichzeitig Schwägerin des anderen Partners und Schwippschwägerin der Geschwister des anderen Partners.

In Wirklichkeit dürfte es sich jedoch entweder um eine Verkürzung aus dem Wort Schwester handeln (Geschwisterschwager) oder um eine Reduplikation des Anlauts von Schwager (vgl. die Bildung von gritzegrün).

Rechtliches

Laut § 1590 BGB besteht eine Schwägerschaft im Rechtssinne nur zwischen dem Ehegatten und den (Bluts-)Verwandten des anderen Ehegatten. Entsprechendes gilt gemäß § 11 LPartG. Somit haben Schwippschwäger kein Zeugnisverweigerungsrecht. Auch die Befangenheitsregeln, die für Schwäger gelten, werden auf Schwippschwäger nicht angewandt. Dies gilt jedoch aufgrund europarechtlicher Bestimmungen nicht im Öffentlichen Auftragswesen: danach gelten auch Schwippschwäger als befangen, sie sind „voreingenommene Personen“ im Sinne des § 16 Vergabeverordnung (VgV).


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