Staatsbürgerschaftsnachweis

Staatsbürgerschaftsnachweis
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Der unten erwähnte Gesetzesentwurf ist bereits seit März 2006 in Geltung. Es wurden die Erwerbstatbestände, wie angekündigt, sehr verschärft. Auch die MA 61 gibt es nicht mehr: Nach genau 61 Jahren ist sie mit der MA 20 zur MA 35 fusioniert worden.(nicht signierter Beitrag von W!B: (Diskussion | Beiträge) 15:37, 9. Feb. 2007 --K@rl 11:13, 2. Feb. 2008 (CET)) Du kannst Wikipedia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst.

Österreichisches Staatsbürgerschaftsnachweisdokument

Mit dem Erwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft ist eine Person Staatsbürger der Republik Österreich. Das österreichische Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (lat.: „ius sanguinis“). Danach erhalten eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils, nichteheliche Kinder die der Mutter.

Inhaltsverzeichnis

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nennt in § 6 fünf Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft zu erwerben:

  1. Abstammung (§§ 7, 7a und 8), also bei Geburt durch die Staatsbürgerschaft eines Elternteils
  2. Verleihung (§§ 10 bis 24), bei Vorliegen der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (§10, §10a, §11) entweder aufgrund Rechtsanspruch oder aufgrund freien Ermessens
  3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§ 25 Abs. 1)
  4. Erklärung der Ehegatten oder Kinder des Universitäts(Hochschul)professors
  5. Anzeige (§ 58c), diese Möglichkeit besteht für Verfolgte der NS-Zeit, die zuvor Staatsbürger waren

Die Regelung für Professoren ist allerdings durch BGBl. I Nr. 2/2008[1] aufgehoben.

In §26 nennt es vier Möglichkeiten die Staatsbürgerschaft zu verlieren:

  1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29)
  2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32)
  3. Entziehung (§§ 33 bis 36) (zum Beispiel Schädigung des Ansehens der Republik)
  4. Verzicht (§§ 37 und 38) (nur möglich wenn der Verzichtende jünger als 16 Jahre, älter als 36 Jahre ist oder den Wehr-/Zivildienst absolviert hat oder seit mindestens 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz außerhalb der Republik hat)

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Erwerbs:

Einbürgerung mit Rechtsanspruch

Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) vorliegt.

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Ehegatte/Ehegattin und Kinder ist immer ein Rechtsanspruch.

Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt bei folgenden Bedingungen vor:

  • Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz oder
  • fünfzehnjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz, bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • vierjähriger Hauptwohnsitz, sofern eine einjährige Ehe mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in besteht und/oder der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
  • dreijähriger Hauptwohnsitz, sofern eine zweijährige Ehe mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in besteht und der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
  • mindestens fünf jähriges Bestehen einer aufrechten Ehe und der/die Ehegatte/in seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichische/r Staatsbürger/in ist und der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
  • einjähriger Hauptwohnsitz, sofern man durch mindestens zehn Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen hat.

Einbürgerung ohne Rechtsanspruch

Eine Verleihung kann erfolgen wenn:

  • ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens zehn Jahren vorliegt
  • ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens vier Jahren vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (z. B. Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland etc.)
  • außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft, der Kulturen, im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind.

Universitätsprofessor

Ein ausländischer Staatsangehöriger, der den Dienst als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität antritt, erhält die österreichische Staatsbürgerschaft. Weiter erhalten Ehepartner sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. In diesem besonderen Einbürgerungsfall wird eine doppelte Staatsbürgerschaft geduldet.

Rechte und Pflichten des Staatsbürgers:

Die Grundrechte lassen sich in die Bürgerrechte, die für alle Staatsbürger gelten, und in Menschenrechte, die auch für Fremde gelten, unterteilen.

Der Staatsbürger hat Recht auf einen ungestörten Aufenthalt im Land, er hat politische Rechte (Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmungen etc.), er hat Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und hat weiters ein Recht auf Schutzanspruch österreichischer Vertretungsbehören im Ausland.

Der Staatsbürger hat aber auch Treuepflicht gegenüber dem Staat und hat die Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenamtes, Männer müssen den Wehrdienst oder einen Wehrersatzdienst absolvieren.

Verleihung und Nachweis der Staatsbürgerschaft

Verliehen wird die Staatsbürgerschaft durch den jeweiligen Landeshauptmann.

Bestätigungen, dass man die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, den Staatsbürgerschaftsnachweis, stellt die jeweilige Gemeinde aus. Diese sind jedoch meist zu sogenannten Staatsbürgerschaftsverbänden zusammengeschlossen. Als Staatsbürgerschaftsnachweis gilt auch meist ein Reisepass, da man diesen auch nur bei einer aufrechten Staatsbürgerschaft bekommt.

Momentane Entwicklungen

Momentan ist ein Gesetzesentwurf der Regierung in Begutachtung, der eine drastische Verschärfung des Einbürgerungsrechtes vorsieht: Zum einen sollen sämtliche Ausnahmeregelungen gestrichen, die Mindestaufenthaltsdauer auf sechs Jahre erhöht und die Einbürgerung von in Österreich geborenen ausländischen Kindern erst mit sechs Jahren möglich sein. Zum anderen muss vom Antragsteller ein 300-stündiger Deutschkurs mit einer Abschlussprüfung absolviert werden.

Fußnoten und Einzelnachweise

  1. BGBl. I Nr. 2/2008 im RIS

Weblinks

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