Staatsgeheimnis

Staatsgeheimnis
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Ein Staatsgeheimnis wird in Deutschland strafrechtlich geschützt (so in den Bestimmungen über Landesverrat, § 94 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB, Ausspähung, § 96 StGB, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB und in verschiedenen Nebengesetzen). Verwaltungsrechtlich erfolgt der Geheimschutz u.a. durch die Behandlung als Verschlusssache.

Inhaltsverzeichnis

Definition

§ 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Dabei sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Tatsachen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, keine Staatsgeheimnisse. Beispiele von Staatsgeheimnissen sind neben Militärakten „Waffen, Flugzeuge, Schriften, Zeichnungen, Pläne, aber auch nur gedanklich fixierte Sachverhalte, z.B. Nachrichten über Gegenstände oder geplante Vorhaben“ des Staates.[1]

Staatsgeheimnisse im gewerblichen Rechtsschutz

Die Anmeldung von Erfindungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten können, ist in den § 50 und § 53 PatentG und in § 9 Gebrauchsmustergesetz geregelt (Straftatbestände enthalten § 52 Abs. 2 PatG, § 9 Abs. 2 GebrMG und § 4 Abs. 4 Halbleiterschutzgesetz).[2] [3] Beim Europäischen Patentamt dürfen Patentanmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten, nicht unmittelbar eingereicht werden (Art. II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen).

Literatur

  • Breith, Hans-Jürgen, Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse, Diss. München (Hochschule der Bundeswehr) 2002, Peter Lang Verlag Frankfurt/M. u.a., ISBN 978-3-631-39848-7;
  • Alfred W.Kumm: Staatsgeheimnisschutz und Patentschutz von geheimen Erfindungen - Rückblick, krit. Lage u. Ausblick. Bock und Herchen, Bad Honnef 1980, ISBN 3-88347-047-3.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Juraforum-Lexikon, abgerufen 25. August 2011
  2. Patentgesetz (PatG) Gesetz zum Schutz von Patenten, § 50 Geheimhaltungsanordnung
  3. § 53 Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
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