Stammaktien

Stammaktien

Der Begriff Stammaktie (engl. voting share oder common stock) bezeichnet die Eigenschaft einer Aktie, mit Stimmrechten behaftet zu sein. Das Gegenstück zu einer Stammaktie ist die Vorzugsaktie, die keine Stimmrechte hat, jedoch im Ausgleich bevorzugt bei z. B. Dividenden behandelt werden muss.

Gemeinsam mit der Summe über die Nennwerte der emittierten (ausgegebenen) Vorzugsaktien bildet die Summe über die Nennwerte der emittierten Stammaktien das Grundkapital.

Stimmrecht

Jede Stammaktie verbrieft das Recht eines Aktionärs auf Abstimmung bei Hauptversammlungen des Unternehmens. Dabei ist jeder Stammaktie genau ein Stimmrecht zugeordnet, Mehrstimmrechte sind nach dem deutschen Aktiengesetz untersagt.

Während heutzutage eine Bündelung von Stimmrechten vergleichsweise einfach ist, sogar durch z. B. Aktionärsforen gefördert wird, war dieses in früheren Zeiten ein eher heikles Thema. So sah das Aktiengesetz von 1937 vor, dass „… wer zur Ausübung des Stimmrechts … Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch Gewähren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat … mit Geldstrafe von bis zu 100.000 Reichsmark bestraft werden kann.“[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30. Januar 1937 (§300)
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