Telereizgerät

Telereizgerät
Telereizgerät: Halsband mit Empfänger und Handsender

Telereizgeräte sind umstrittene Hilfsmittel zur Hundeausbildung (elektrisches Erziehungshalsband). Verbreitet sind u.a. auch die folgenden Bezeichnungen: Teleimpulsgerät (TIG), E-Gerät, Ferntrainer, Elektrohalsband (e-collar), Teletakt, Teletak, Teletac.

Inhaltsverzeichnis

Funktion

Telereizgeräte bestehen aus einem Handsender und einem Empfängerhalsband mit einem Impulsgenerator zur Erzeugung von elektrischen Impulsen unterschiedlicher Stärke. Technisch betrachtet handelt es sich um einem kurzen elektrischen Hochspannungsimpuls[Anm. 1] [1]. Der elektrische Weidezaun arbeitet nach einem ähnlichen Prinzip.

Bei Nichtbefolgen eines Befehls oder bei einem Fehlverhalten kann dem Hund auch über große Distanz, bis über 1000 m, ein dosierter Impuls beigebracht werden. Die Stärke des „Reizstroms“ lässt sich regeln, die Wirkung reicht von leichtem Kribbeln bis zu einem deutlichen Schmerz. Bei modernen Geräten kann auch ein Vibrationsimpuls oder Tonsignal ausgelöst werden.

Unsichtbarer Zaun

Die als „unsichtbarer Zaun“ bezeichneten Geräte gehören ebenfalls zu dieser Gruppe von Hilfsmitteln. Als Auslöser dient hier ein in den Boden eingelassenes Kabel, das als Sender sehr geringer Reichweite fungiert. Bei Annäherung des wiederum am Halsband des Hundes abgebrachten Empfängers löst das Kabel einen Stromimpuls ähnlich dem des Telereizgerätes aus. Einer Einwirkung oder auch nur Anwesenheit des Hundeführers bedarf es dazu nicht. Zusätzlich problematisch ist dabei, dass der Hund bei gesteigerter Trieblage diese Linie sehr wohl überschreiten kann, ihm dann aber der Rückweg versperrt ist.

Anti-Bell-Halsband

Das Anti-Bell-Halsband (landläufig "Bell-ex" genannt) erkennt in der Regel die Vibration des Kehlkopfes beim Bellen. Bellt der Hund, wird ein elektrischer Strafreiz ausgelöst. Erlaubte Geräte arbeiten mit einem Wasser- oder Luftstrahl, einem Duftreiz, Vibration oder Tonsignalen.

Wertung

Die meisten Kynologen lehnen diese Methode (erst recht in der Hand von Amateuren) ab, da nicht sichergestellt werden kann, dass der Hund Strafe und Ursache miteinander verbinden kann. Beim Hund müssen Ursache (das Fehlverhalten) und Wirkung (Strafe) unmittelbar aufeinander folgen, schon zwei Sekunden werden als zu lange angesehen. Allerdings gibt es auch einige Befürworter des Telereizgerätes, u. a. die amerikanische Tierschutzorganisation Humane Society, die den Ferntrainer ausdrücklich für Hunde mit starkem Jagdverhalten empfiehlt, da diesen Tieren sonst kein freier Auslauf gewährt werden kann.

Andere Befürworter moderner Elektroreizgeräte distanzieren sich eindeutig von Konzepten wie "Bestrafung von Fehlverhalten" oder Starkzwang. Stattdessen propagieren sie den Einsatz der Geräte als in der Ferne wirksame Erregung von Aufmerksamkeit oder leichte Irritation zur Unterstützung von Befehlen in der Hundeausbildung. Der Hund verspürt dabei nur ein Kribbeln bzw. einen aversiven Reiz unterhalb der Schmerzgrenze. [2] [3] Sie betonen allerdings, dass nur gründlich geschulte Personen solche Geräte einsetzen sollen. [4]

Gesetzliche Lage

Diensthund, der augenscheinlich ein Telereizgerät trägt

Auf Hundeplätzen, die dem VDH unterstellt sind, sind Elektroreizgeräte bereits seit Mai 2004 verboten, einschließlich der Dummies; der IRJGV verbietet den Einsatz schon wesentlich länger.

Elektroimpulsgeräte (so im Gesetz wörtlich) „bei der sachgerechten Hundeausbildung“ sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes.[5][Anm. 2][6]

Im Deutschen Tierschutzgesetz heißt es in § 3 Nr. 11: „Es ist verboten, […] ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“ [7]

Dieses Verbot wird gemeinhin als Verbot der Verwendung von Elektroreizgeräten interpretiert, wobei diese Interpretation nicht unumstritten ist. Im Februar 2006 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dem Verbot nach § 3 Nr. 11 TierSchG um ein generelles Verbot handelt. Es stellte klar, dass es dabei nicht auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt, sondern darauf, ob die Geräte bauartbedingt geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen[8]. In Österreich existiert das Verbot ab Januar 2005.

Anmerkungen

  1. „Die drei verwendeten Geräte wurden hinsichtlich Stromstärke, Spannungsverlauf und Impulsdauer untersucht. Diese Werte sind abhängig vom Hautwiderstand. Als Widerstände wurden 500 Ohm bis 2,2 kOhm verwendet, die den in der Praxis vorkommenden Bereich des Hautwiderstandes abdecken. Auf Stufe ‚5‘ wurden für 500 Ohm eine Stromstärke von 1,25 Ampere und ein Spannung von 700 Volt sowie für 2,2 kOhm eine Stromstärke von 0,82 Ampere und eine Spannung von 1760 Volt gemessen. Die Dauer des Impulses lag zwischen 0,15 Millisekunden bei grossen und 0,2 Millisekunden bei kleinen Widerständen.“ [Juliane Stichnoth: Stresserscheinungen beim praxisähnlichen Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund. Diss. Hannover 2002, S. 53]
  2. In der Stellungnahme des Bundesrates heißt es zum Einfügen der Wörter „oder bei der sachgerechten Hundeausbildung“ in die Anlage 1: „In der Hundeausbildung durften bisher Elektroreizgeräte (Teletakt) eingesetzt werden. Die Geräte haben sich bewährt. Ein Verbot wäre unverhältnismäßig.“

Einzelnachweise

  1. Juliane Stichnoth: Stresserscheinungen beim praxisähnlichen Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund. Hannover 2002, Diss., Institut für Tierschutz und Verhalten (Heim-, Labortiere und Pferde) der Tierärztlichen Hochschule Hannover
  2. Dieter Klein: "Telereizgeräte. Sachkunde zur Anwendung in der Hundeausbildung".Nordenstedt 2006, 5. Aufl., S. 62 ff.
  3. Rolf Kröger:"Tippen statt schocken". In: "Wild und Hund". 11,2000, S. 64-69
  4. Dieter Klein:"Telereizgeräte... S. 182
  5. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) zum Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, 1957)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
  6. Stellungnahme des Bundesrates. Punkt 21 (hier Seite 18) [1]
  7. Tierschutzgesetz § 3
  8. Pressemitteilung Nr. 8/2006, Aktenzeichen BVerwG 3 C 14.05 vom 23. Februar 2006. Urteilstext als PDF Dokument
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