Thronfolge (Belgien)

Thronfolge (Belgien)

Die belgische Thronfolge bestimmt sich nach den Artikeln 85 bis 87 der Verfassung von 1994. Diese entsprechen den Artikeln 60 bis 62 der Verfassung von 1831, von denen die Artikel 60 und 61 mit Wirkung vom 20./21. Juli 1991 wesentlich neu gefasst worden waren.

Der Thronfolger führt traditionell den Titel eines Herzogs von Brabant.

Inhaltsverzeichnis

Thronfolgeregelung von 1991

Erbfolge von Geburt

Erbberechtigt sind die unmittelbaren, natürlichen (also nicht adoptieren) und legitimen (also nicht unehelichen) Nachfahren König Leopolds I. nach dem Erstgeburtsrecht. Von der Thronfolge ausgeschlossen wird, wer ohne Genehmigung des Königs oder Regenten die Ehe schließt. Dem König steht diesbezüglich jedoch ein Gnadenrecht zu, allerdings nur mit der Genehmigung beider Parlamentskammern.

Personalunionen

Ein König bedarf ebenfalls der doppelt qualifizierten Zustimmung beider Parlamentskammern, wenn er gleichzeitig Oberhaupt eines weiteren Staates sein will. Hierzu müssen jeweils mindestens zwei Drittel der Abgeordneten an der Abstimmung teilnehmen und die Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

Übergangsrecht

Die neuen Thronfolgeregelungen gelten aufgrund Übergangsrechtes nur für die Nachfahren König Alberts II.. Durch dasselbe Übergangsrecht wurde die Ehe Prinzessin Astrids, welche hierdurch erst in die Thronfolge aufgenommen wurde, nachträglich legitimiert.

Für Nachfahren Leopolds I., welche nicht Nachfahren Alberts II. sind, gilt weiterhin die alte Thronfolgeregelung von 1893. Hiernach war nur die männliche Linie erbberechtigt; Frauen und deren Abkömmlinge waren immerwährend von der Thronfolge ausgeschlossen.

Thronfolgerliste

Hieraus ergibt sich folgende abschließende Thronfolgerliste nach dem Tode Alberts II.

  1. Kronprinz Philipp, Herzog von Brabant, * 15. April 1960, ältestes Kind König Alberts II.
  2. Prinzessin Elisabeth, * 25. Oktober 2001, ältestes Kind des Herzogs von Brabant, fünftes Enkelkind König Alberts II., welche bei einem Thronantritt erste regierende Königin der Belgier würde.
  3. Prinz Gabriel, * 20. August 2003, zweites Kind des Herzogs von Brabant, siebtes Enkelkind König Alberts II.
  4. Prinz Emmanuel, * 4. Oktober 2005, drittes Kind des Herzogs von Brabant, neuntes Enkelkind König Alberts II.
  5. Prinzessin Eléonore, * 16. April 2008, viertes und bislang jüngstes Kind des Herzogs von Brabant, zwölftes Enkelkind König Alberts II.
  6. Prinzessin Astrid von Belgien Erzherzogin von Österreich-Este, * 5. Juni 1962, zweites Kind König Alberts II.
  7. Erzherzog Amadeo von Österreich-Este Prinz von Belgien, * 21. Februar 1986, ältestes Kind Prinzessin Astrids, ältestes Enkelkind König Alberts II.
  8. Erzherzogin Maria Laura von Österreich-Este Prinzessin von Belgien, * 26. August 1988, zweites Kind Prinzessin Astrids, zweites Enkelkind König Alberts II.
  9. Erzherzog Joachim von Österreich-Este Prinz von Belgien, * 9. Dezember 1991, drittes Kind Prinzessin Astrids, drittes Enkelkind König Alberts II.
  10. Erzherzogin Luisa Maria von Österreich-Este Prinzessin von Belgien, * 11. Oktober 1995, viertes Kind Prinzessin Astrids, viertes Enkelkind König Alberts II.
  11. Erzherzogin Laetitia Maria von Österreich-Este Prinzessin von Belgien, * 23. April 2003, bislang jüngstes Kind Prinzessin Astrids, sechstes Enkelkind König Alberts II.
  12. Prinz Laurent, * 19. Oktober 1963, drittes und jüngstes Kind König Alberts II.
  13. Prinzessin Louise, * 6. Februar 2004, ältestes Kind Prinz Laurents, achtes Enkelkind König Alberts II.
  14. Prinz Nicolas, * 13. Dezember 2005, zweites Kind Prinz Laurents, zehntes Enkelkind König Alberts II.
  15. Prinz Aymeric, Zwillingsbruder Prinz Nicolas, drittes Kind Prinz Laurents, elftes Enkelkind König Alberts II.

Nicht thronfolgeberechtigte Nachfahren König Leopolds I.

Folgende Linien sind aus der Thronfolge ausgeschieden:

  • die uneheliche Tochter König Alberts II., Delphine Boel, als illegitimes Kind König Alberts II.;
  • die Nachfahren Großherzogin Josephines von Luxemburg, der ältesten Schwester König Alberts II., Ehefrau des früheren Großherzogs Jean, da sie nach der bis 1991 geltenden Thronfolgeregelung als Frau mit ihren Nachfahren dauerhaft von der Thronfolge ausgeschlossen war;
  • die drei Halbgeschwister König Alberts II. aus der zweiten, morganatischen Ehe König Leopolds III., da diese Ehe als illegitim galt (umstritten, jedoch nur hinsichtlich des kinderlosen Prinzen Alexander relevant);
  • die Nachfahren der Ex-Königin Marie José von Italien aus denselben Gründen wie die Nachfahren Großherzogin Josephines;
  • die Nachfahren der beiden überlebenden Schwestern König Alberts I., Henriette Marie und Joséphine Caroline;
  • die Nachfahren König Leopolds II., da alleine Töchter und uneheliche Söhne des Königs überlebten;
  • die Nachfahren der unehelichen Kinder König Leopolds I.

Aussterben des Königshauses

Damit ist die Thronfolge faktisch auf die Nachfahren König Alberts II. beschränkt und unterliegt ausschließlich dem Recht der Erstgeburt.

Sofern es keine Nachfahren König Leopolds I. (bzw. Alberts II.) mehr gibt, kann der König mit doppelt qualifizierter Zustimmung beider Parlamentskammern einen Thronerben ernennen. Ist keine gültige Ernennung erfolgt, wird der Thron vakant. In diesem Falle bestimmen beide Parlamentskammern in gemeinsamer Sitzung binnen zwei Monaten nach ihrer vollständigen Neuwahl einen neuen König.

Ein Vorrecht bestimmter verwandtschaftlicher Nebenlinien - die nächste wären die Großherzöge von Luxemburg - besteht hierbei nicht.


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