Tiroler Landesregierung

Tiroler Landesregierung

Die Tiroler Landesregierung ist nach der Tiroler Landesordnung (Landesverfassung) das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol. Sie ist das oberste Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten, verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land Tirol als Träger von Privatrechten. Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Innsbruck. Die Vergabe der Regierungsposten erfolgte bis 1999 durch das Proporzsystem, seitdem werden die Sitze in der Landesregierung im Zuge von freien Koalitionsverhandlungen bestimmt.

Inhaltsverzeichnis

Mitglieder

Die Landesregierung besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Sie setzt sich aus dem Landeshauptmann, dem ersten und dem zweiten Landeshauptmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten) zusammen.

Voraussetzungen

Die Regierungsmitglieder müssen selbst zum Landtag wählbar sein, diesem aber nicht angehören. Mitglieder der Landesregierung ist zudem die gleichzeitige Ausübung eines Nationalrats- oder Bundesratsmandats untersagt. Zudem dürfen sie nicht Mitglied der Bundesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Landtages, Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder Obmann oder Mitglied des Ausschusses eines Gemeindeverbandes sein. In der Regel legen die Mitglieder der Landesregierung zudem ihr Landtagsmandat für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Landesregierung zurück.

Vertretung der Mitglieder der Landesregierung

Liegt eine Verhinderung des Landeshauptmanns vor oder ist dieser vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er vom ersten Landeshauptmannstellvertreter, oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten Landeshauptmannstellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung beider Landeshauptmannstellvertreter, übernimmt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung die Vertretung. In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Ist ein anderes Mitglied der Landesregierung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, wird die Vertretung von einem auf Vorschlag des Landeshauptmanns bestimmten Mitglied der Landesregierung übernommen.

Amtsdauer

Das Amt der Mitglieder der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode. Nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode führen die Regierungsmitglieder die Geschäfte bis zur Angelobung der neuen Landesregierung weiter. Neben einem freiwilligen, schriftlichen Amtsverzicht bestehen mehrere Möglichkeiten zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt. Neben der Angelobung in ein dem Ausschluss unterliegenderes Amt (Nationalrat, Bundesrat, Bundesregierung, etc.) kann ein Regierungsmitglied durch die Abberufung der Landesregierung durch den Landtag oder ein Misstrauensvotum des Landtags sein Amt einbüßen. Des Weiteren scheidet er vorzeitig aus dem Amt, wenn er die Wählbarkeit zum Landtag verliert oder der Verfassungsgerichtshof dies bestimmt.

Wahl der Landesregierung

Wahlvorschlag und Wahl

Die Wahl der Landesregierung erfolgt nach Vorschlag einer der im Landtag vertreteneren Wählergruppen. Hierfür muss mehr als die Hälfte der Wählergruppe den Vorschlag unterschrieben haben. Wird ein Vorschlag für die neue Landesregierung von mehreren Wählergruppen eingebracht, so muss dieser mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten jeder dieser Wählergruppen unterfertigt sein. Die Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt.

Angelobung

Nach der Wahl durch den Landtag erfolgt die Angelobung des Landeshauptmanns. Dieser ist verpflichtet, vor dem Antritt des Amtes „in die Hand des Landtagspräsidenten“ die Beachtung der Landesverfassung, der Bundesgesetze und der sonstigen Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Des Weiteren hat der Landeshauptmann die Beachtung der Bundesverfassung „in die Hand des Bundespräsidenten“ zu geloben. Die übrigen Regierungsmitglieder haben in die Hand des Landeshauptmannes die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem Landtag zu geloben.

Nach- und Neuwahlen

Scheidet ein Mitglied der Landesregierung innerhalb der Gesetzgebungsperiode aus, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl eines Landesrates kann entfallen, wenn dadurch die Mindestzahl der erforderlichen Landesräte nicht unterschritten wird. Scheidet ein Landeshauptmannstellvertreter aus dem Amt so kann eine Nachwahl entfallen, wenn ein Landesrat zu seinem Nachfolger gewählt wird und wiederum die erforderliche Mindestzahl an Landesräten erreicht wird.

Scheidet die gesamte Landesregierung aus dem Amt, so muss umgehend eine Neuwahl erfolgen. Eine Neuwahl der gesamten Landesregierung ist zudem notwendig, wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Misstrauensvotums vorzeitig aus dem Amt scheidet oder durch eine Nachwahl oder Wahl eines zusätzlichen Landesrates eine Änderung der vertretenen Wählergruppen in der Landesregierung eingetreten ist.

Regierungsarbeit

Regierungsbildung

Die Regierungsbildung erfolgt nach der Landtagswahl, wobei die erstgereihte Person der Landeswahlvorschlags der stimmenstärksten Partei all jene Wählergruppen zu Regierungsverhandlungen einlädt, die Mandate im neugewählten Landtag erhalten haben.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der Landesregierung wird durch die Landesregierung bestimmt. Die Mitglieder der Landesregierung haben in der Folge ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu erledigen. Die Geschäftsordnung weist die Angelegenheiten der Landesverwaltung den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zu. Von dieser Geschäftsverteilung sind jedoch die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann oder der Landesregierung übertragen Angelegenheiten ausgenommen. Durch die Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass einzelne Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung übernommen werden. Im Rahmen dieser Vertretung sind die Mitglieder der Landesregierung an die Weisung des Landeshauptmanns gebunden.

Beschlussfassung

Die Beschlussfassung in der Landesregierung erfolgt einstimmig. Für einen gültigen Beschluss ist zudem die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder der Landesregierung erforderlich. Zudem muss sich der Landeshauptmann oder einer seiner Stellvertreter unter den Abstimmenden befinden. Des Weiteren ist eine Stimmenthaltung zulässig. Bei Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Beschlussfassung auch durch einen Umlaufbeschluss erfolgen.

Notverordnungsrecht

Zur Abwehr eines „offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit“ besitzt die Landesregierung ein Notverordnungsrecht. Dieses Notverordnungsrecht kann die Landesregierung für Maßnahmen einsetzten, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, wenn dieser nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewaltbehindert ist. Die Landesregierung kann die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Notstandsausschuß durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen beschließen.

Hat die Landesregierung Verordnungen per Notverordnungsrecht erlassen, so sind diese Verordnungen unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Dieser muss binnen einer Woche zu einer Sitzung einberufen werden. Binnen vier Wochen hat der Landtag die Verordnung mittels eines entsprechenden Gesetzes zu beschließen oder muss die Landesregierung zur Aufhebung der Verordnung aufrufen. In diesem Falle hat die Landesregierung diesem Verlangen sofort nachzukommen.

Ausgenommen vom Notverordnungsrecht sind landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen. Zudem dürfen Verordnungen in diesem Zusammenhang „keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Tirol, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Staatsbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten und in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte“ enthalten.

Tiroler Landesregierungen seit 1945

Landeshauptmann Kabinett Beteiligte Parteien Amtszeit
Karl Gruber Gruber   1945
Alfons Weißgatterer Weißgatterer I   1945-1951
Alfons Weißgatterer Weißgatterer II   1949-1951
Alois Grauß Gauß I   1951-1953
Alois Grauß Gauß II   1953-1957
Hans Tschiggfrey Tschiggfrey I   1957-1961
Hans Tschiggfrey Tschiggfrey II   1961-1963
Eduard Wallnöfer Wallnöfer I   1963-1965
Eudard Wallnöfer Wallnöfer II   1965-1970
Eudard Wallnöfer Wallnöfer III   1970-1979
Eudard Wallnöfer Wallnöfer IV   1975-1979
Eudard Wallnöfer Wallnöfer V   1979-1984
Eudard Wallnöfer Wallnöfer VI   1984-1987
Alois Partl Partl I   1987-1989
Alois Partl Partl II   1989-1993
Wendelin Weingartner Weingartner I   1993-1994
Wendelin Weingartner Weingartner II ÖVP, SPÖ, Grüne, FPÖ 1994-1999
Wendelin Weingartner Weingartner III ÖVP, SPÖ 1999-2002
Herwig van Staa van Staa I ÖVP, SPÖ 2002-2003
Herwig van Staa van Staa II ÖVP, SPÖ 2003-2008
Günther Platter Platter ÖVP, SPÖ seit 2008

Weblinks


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