- Uneidliche Vernehmung
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Die uneidliche Vernehmung ist die förmliche Vernehmung eines Zeugen, bei der dieser die Richtigkeit seiner Aussage nicht beschwören muss.
Nach § 393 ZPO sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wegen mangelnder Verstandesreife die Bedeutung eines Eides nicht verstehen, unbeeidigt zu vernehmen.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Prozessrecht (Deutschland)
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