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Basisdaten Titel: Gesetz über das Verlagsrecht Kurztitel: Verlagsgesetz Abkürzung: VerlG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Urheberrecht FNA: 441-1 Datum des Gesetzes: 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217) Inkrafttreten am: 1. Januar 1902 Letzte Änderung durch: Art. 2 Gesetz zur Stärkung der
vertraglichen Stellung von Urhebern
und ausübenden Künstlern
vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1158)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Juli 2002 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Ein Verlagsgesetz regelt die Rechtsverhältnisse zwischen einem Autor und seinem Verleger.
Deutschland
Das deutsche Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217) wurde zuletzt 2002 geändert.
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht der Verlagsvertrag zwischen dem Autor und dem Verleger.
§ 1 bestimmt:
- Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Verlagsverträge nach dem Verlagsgesetz gelten nur für den traditionellen Buchdruck, also die Herstellung körperlicher Vervielfältigungsstücke, nicht für die Online-Nutzung.
Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber und dem Verleger werden auch im Urheberrechtsgesetz geregelt.
Literatur
- Urheber- und Verlagsrecht (Gesetzestexte), Beck dtv, 2003. ISBN 3423055383
Weblinks
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