Wechselprozeß

Wechselprozeß

Der Wechselprozess ist eine besondere Verfahrensart im deutschen Zivilprozessrecht. Wie auch der Scheckprozess ist er eine Unterform des Urkundenprozesses.

Der Zweck des Wechselprozesses besteht darin, dem Begünstigten eines Wechsels die schnelle Erlangung eines Vollstreckungstitels zu ermöglichen, ohne auf das häufig überlastete und daher relativ langsame reguläre Zivilprozessverfahren angewiesen zu sein.

Der Wechselprozess ist in den §§ 602 – 605 der ZPO geregelt. Diese Bestimmungen sind auf den Scheckprozess entsprechend anwendbar (§ 605a ZPO).

Beklagter

Beklagter beim Wechselprozess kann neben dem Aussteller bzw. Indossant des Wechsels vor allem auch der Bezogene selber sein, sofern dieser den Wechsel durch sein Akzept angenommen hat und damit zu dessen Hauptschuldner geworden ist. Beim Scheckprozess hingegen kann niemals die bezogene Bank verklagt werden, weil diese aufgrund des Akzeptverbots nicht wirksam zur Hauptschuldnerin werden kann.

Protest

Um einen Wechselprozess führen zu können, muss nachgewiesen werden, dass auf den Wechsel keine Annahme bzw. Zahlung erfolgt ist. Hierzu muss, in der Regel bei einem Notar, die Beurkundung eines Wechselprotests veranlasst werden.

Mahnverfahren

Dem Wechselprozess kann ein Wechselmahnverfahren vorangehen. Wie auch bei regulären Ansprüchen kann dies empfehlenswert sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner den Anspruch bestreitet. Trotz der ohnehin schon relativ zügigen Abwicklung eines Wechselprozesses kann auf diese Weise noch schneller ein Vollstreckungstitel erlangt werden.

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