Wegeunfall

Wegeunfall

Als Wegeunfall werden in Deutschland versicherte Unfälle auf dem unmittelbaren Weg in der Regel zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit (meist Arbeitsstätte, aber auch Schule, Kindergarten usw.) bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Statistik

Im Jahr 2009 ereigneten sich in Deutschland 362 tödliche Wegeunfälle nach 458 im Jahr zuvor. Dies entspricht einem Rückgang um 20,96 Prozent[1]. Das Wegeunfallrisiko ist in 2009 leicht gestiegen. Danach gab es 2009 pro 1000 Versicherungsverhältnisse 4,24 Wegeunfälle nach 4,23 im Jahr zuvor. Dies entspricht einer Steigerung um 0,24 Prozent[2]. Die absolute Zahl der Wegeunfälle nahm ebenfalls zu. Sie stieg im Vergleich zum Vorjahr von 176.608 um 1,12 Prozent auf 178.590 meldepflichtige Fälle[3].

Versicherungsschutz

Der Wegeunfall ist ein Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht gegebenenfalls beim zuständigen Unfallversicherungsträger beispielsweise einer Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert und ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt.

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Verletzte den unmittelbaren Weg wählt. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verletzte in seiner Entscheidung frei ist, ob er den zeitlich oder den geographisch kürzesten Weg wählt und mit welchem Verkehrsmittel (z.B. Bus, Bahn, Auto, Fahrrad) er diesen zurücklegt. Da von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Verletzte die Wahl hatte, welchen Weg er wählt, ist es grundsätzlich gleichgültig, aus welchen Gründen der Verletzte den Weg gewählt hat, auf dem er verunfallt ist. Es können wirtschaftliche oder zeitliche Gründe sein. Unversichert ist ein Weg vom oder zum Ort der versicherten Tätigkeit nur dann, wenn dessen Wahl nur mit eigenwirtschaftlichen – also rein privaten – Gründen erklärt werden kann (z. B. um eine billige Tankstelle aufzusuchen).

Anders verhält es sich bei Unfällen, die auf dem Weg ins häusliche Arbeitszimmer (Home Office) passieren. Befindet sich das Büro in der eigenen Wohnung oder einem der Wohnung oder dem Haus zugehörigen Stockwerk, dann ist dieser Weg zum Arbeitsplatz nicht gesetzlich unfallversichert. Die Außentür eines Wohngebäudes bildet die Grenze zwischen dem Privatbereich zum Betriebsweg. Das entschied das Bundessozialgericht Karlsruhe im September 2009 (Aktenzeichen: S 4 U 675/10)[4].

Dritter Ort

Das Gesetz bestimmt nicht, dass der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von der Familienwohnung aus angetreten werden muss oder dorthin zurückzuführen hat. Wenn der Versicherte einen für seinen Weg nach und von der beruflichen (versicherten) Tätigkeit einen anderen Ausgangspunkt oder Zielpunkt als seine Wohnung wählt so ist der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Weges zum und vom Dritten Ort zu prüfen.

Unterbrechung des Weges

Erledigt der Versicherte auf dem Weg private Handlungen wie Einkäufe, Behördengänge, Besuche, so besteht hierbei grundsätzlich kein Versicherungsschutz, es sei denn, die Unterbrechung ist geringfügig: Kauf einer Zeitung am Kiosk, ohne den öffentlichen Verkehrsraum zu verlassen = geringfügige Unterbrechung, nicht jedoch das Betreten eines Ladens. Wird der Weg wieder aufgenommen (der Laden verlassen), lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes wieder auf.

Wird der Rückweg mehr als 2 Stunden unterbrochen, ist der restliche Weg nicht mehr versichert. Wird der Hinweg mehr als 2 Stunden unterbrochen, besteht Versicherungsschutz ab Ende der Unterbrechung.

Umweg

Bei einem Umweg oder Abweg besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, dieser ist nur geringfügig. Ein Umweg ist dann gegeben, wenn der Versicherte in Richtung auf sein Ziel weitergeht, den Weg aber aus privaten Gründen verlängert.

Es sind jedoch ausdrücklich einige im Gesetz genannte Umwege versichert, so zum Beispiel das Abholen von Teilnehmern an einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter.

Ebenso sind Umwege durch Familienheimfahrten versichert. Familienwohnung ist die Wohnung, die für eine längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet. Bei Verheirateten der Wohnort des Ehepartners, es sei denn, die Ehegatten leben dauernd getrennt. Bei Ledigen die Wohnung der Eltern, solange sich kein neuer Lebensmittelpunkt anderswo gebildet hat.

Versichert ist der Weg zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung sowie zwischen Unterkunft und Familienwohnung

Wird die Fahrt zur Familienwohnung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angetreten, entfällt der Versicherungsschutz, soweit die Verzögerung auf persönlichen Gründen beruht.

Quellen

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Tödliche Wegeunfälle. Abgerufen am 8. Dezember 2010.
  2. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Meldepflichtige Wegeunfälle je 1.000 Versicherungsverhältnisse. Abgerufen am 8. Dezember 2010.
  3. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Meldepflichtige Wegeunfälle. Abgerufen am 8. Dezember 2010.
  4. arbeitssicherheit.de: Sturz auf dem Weg ins Home Office kein Arbeitsunfall. Abgerufen am 29. März 2011.
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