Wissenschaftlicher Angestellter

Wissenschaftlicher Angestellter

Als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird meist ein Angestellter oder ein Beamter an einer Hochschule (meist Universität), einem Forschungsinstitut oder bei deutschen Bundesjustizbehörden bezeichnet, der dort wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen seines Geschäftsbereiches ausübt.

Inhaltsverzeichnis

Hochschulen

An Hochschulen bearbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter Forschungsprojekte und führen in der Regel auch Lehrveranstaltungen (Proseminare, Übungen, Praktika u. ä.) durch. Die Anzahl der verpflichtenden Semesterwochenstunden unterscheiden sich dabei von Bundesland zu Bundesland und auch innerhalb des Bundeslandes je nach Dienstverhältnis teilweise erheblich. Bei verbeamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern gehören Lehrveranstaltungen zu den Dienstpflichten. Vielfach ist der wissenschaftliche Mitarbeiter ein Nachwuchswissenschaftler, der auf die eigene Promotion hinarbeitet oder nach seiner Promotion als sogenannter Postdoc oder Habilitand beschäftigt ist. Die meisten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind dabei nur befristet angestellt. Nach derzeitigem deutschen Recht beträgt die Höchstdauer einer befristeten Anstellung an einer Hochschule 12 Jahre,[1] im medizinischen Bereich einer Hochschule bis zu 15 Jahre. Dabei werden Zeiten als Angestellter und Beamter zusammengezählt. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum ist bei bestimmten gesetzlich festgelegten Ausnahmetatbeständen und bei Drittmittelfinanzierung möglich. Die Befristung ist im Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft geregelt.

Es ist zwischen auf Zeit verbeamteten Mitarbeitern (siehe dazu auch: wissenschaftlicher Assistent) und Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis zu unterscheiden. In einigen Bundesländern ist für Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat die Habilitation oder eine gleichwertige Leistung Voraussetzung. Sie führen folgende Amtsbezeichnungen:

  • Akademischer Rat (A 13)
  • Akademischer Oberrat (A 14)
  • Akademischer Direktor (A 15)
  • Leitender Akademischer Direktor (A 16)

Leitende Akademische Direktoren gibt es jedoch kaum, und insgesamt ist die Zahl der verbeamteten Mitarbeiter an deutschen Hochschulen seit Jahren rückläufig.

Der größte Teil des akademischen Mittelbaus besteht aus wissenschaftlichen Mitarbeitern, welche befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden; sie tragen keine besondere Amtsbezeichnung. Sie werden unabhängig von ihrer Vergütungsgruppe (bei Universitätsabschluss BAT IIa bis I oder TV-L E 13 bis E 15, bei abgeschlossenem Fachhochschulstudium BAT Vc bis IVb bzw. TVöD oder TVL E 9 bis E 12) als Wissenschaftliche Angestellte oder Wissenschaftler bezeichnet.

Das Land Baden-Württemberg hat mit Gesetz vom 7. November 2007[2] die Bezeichnung der wissenschaftliche Mitarbeiter in „Akademische Mitarbeiter“ (mit Großschreibung des Adjektivs) geändert.

Deutscher Bundestag

Beim Deutschen Bundestag werden Abgeordnetenmitarbeiter, die ein abgeschlossenes Studium nachweisen können, intern als „wissenschaftliche Mitarbeiter“ bezeichnet, obwohl sie in diesem Sinne keine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie sind als Büroleiter oder als persönliche Referenten damit beschäftigt, ihren Bundestagsabgeordneten bei seiner gesamten inhaltlichen Arbeit zu unterstützen. Dazu gehört die Vorbereitung von Redevorlagen, die Erstellung der Korrespondenz, das Verfassen von Presseerklärungen etc. Oftmals handelt es sich um Juristen, Politologen oder Soziologen, aber auch andere Fachrichtungen sind vertreten. Mitarbeiter vor Abschluss des Studiums, die zumeist für inhaltliche und organisatorisch Hilfstätigkeiten im Bundestagsbüro eingesetzt werden, werden intern als „studentische Mitarbeiter“ bezeichnet, ohne dass ihre Tätigkeit in einem Zusammenhang zum Hochschulstudium steht. Die Abgeordnetenmitarbeiter arbeiten aufgrund eines privatwirtschaftlichen Arbeitsvertrages mit dem Bundestagsabgeordneten, werden aber aus dem diesem zustehenden Personalbudget aus Bundesmitteln finanziert. Die Arbeitsverträge sind dabei jeweils befristet auf die Legislaturperiode und zugleich auf das Mandat des Abgeordneten. Wenn dieser bei einer Neuwahl nicht erneut kandidiert, sein Mandat nicht wiedergewinnen kann oder er es während einer laufenden Wahlperiode aufgibt, verlieren auch seine Mitarbeiter in der Regel ihre Stellung.

Oberste Bundesgerichte (einschließlich Bundesverfassungsgericht), Bundesanwaltschaft

Die bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beschäftigten Juristen, die aber nicht Richter oder Staatsanwalt sind, werden ebenfalls als wissenschaftliche Mitarbeiter bezeichnet. Ihre Aufgabe ist es, das Material für die Richter bzw. Staatsanwälte aufzubereiten. Sie sind meist für eine Zeit von drei Jahren von anderen Behörden abgeordnet. Beim Bundesverfassungsgericht darf jeder Richter einen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auswählen und ist für seine dienstliche Beurteilung zuständig (§ 13 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichtes); beamtenrechtlich in allen anderen Fällen unterstehen sie aber dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes bzw. dem Direktor des Bundesverfassungsgerichtes.

Beim Bundesgerichtshof bezeichnen sie sich selbst als Hiwi; beim Bundesverfassungsgericht als "Dritter Senat".

Bekannte ehemalige Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht

Siehe auch

Wissenschaftlicher Assistent, Forscher, Europäische Charta für Forscher, EURODOC

Nachweise

  1. HRG §57b und [1]
  2. [2]

Literatur

  • Barthelmes, Tanja: An der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik? : die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Eine empirische Studie.. Diplomica-Verl., Hamburg 2007, ISBN 978-3-8366-5311-4 (Zugl.: Heidelberg, Univ., Magisterarbeit, 2005). 
  • Dagger, Steffen: Mitarbeiter im Deutschen Bundestag: Politikmanager, Öffentlichkeitsarbeiter und Berater, Ibidem, Stuttgart 2009, ISBN 978-3838200071
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