Zollfreiheit

Zollfreiheit
Uniform einer römischen Zollwache (Beneficarius) – Rekonstruktion im Deutschen Zollmuseum
Carl Spitzweg: Zollrevision (Päpstliche Zollwache), um 1880

Als Zoll (Pl.: Zölle, abgeleitet aus dem spätlateinischen, gleichbedeutenden teloneum) bezeichnet man eine Abgabe, die beim körperlichen Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze entsteht.

Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Nicht zu verwechseln ist der Zoll mit der Einfuhrumsatzsteuer (die der Umsatzsteuer entspricht, die auch im Inland zu jedem Nettopreis hinzugerechnet wird). Der Zoll ist ein Instrument der Außenhandelspolitik. Frühere Formen sind Brückenzoll, Straßenzoll (Maut), etc. Die entsprechende Berufsbezeichnung lautet Zöllner.

Zölle werden heute überwiegend kritisch gesehen, da sie den internationalen Warenhandel behindern und im Rahmen der Theorie der komparativen Kostenvorteile zu einem Wohlfahrtsverlust führen. Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens wurden seit 1947 die Zölle weltweit deutlich verringert und haben an Bedeutung verloren. Allerdings sind nach dem GATT Zölle allen anderen Maßnahmen vorzuziehen, wie etwa Mengenbeschränkungen (Quoten) oder Subventionen. Zölle haben den Vorteil, dass die ökonomischen Auswirkungen relativ einfach zu bemessen sind. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip müssen alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Staat für eine Ware gewährt, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren aus allen Ländern gewährt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Zölle darf also nicht zwischen den Handelspartnern unterschieden werden, sondern nur zwischen den Waren. Ausnahmen sind allerdings möglich, beispielsweise gegenüber Entwicklungsländern oder innerhalb einer Zollunion.

Besonders der Einnahmezweck (Fiskal- oder Finanzzoll) ist immer weiter in den Hintergrund getreten. Im Vordergrund steht heute die Funktion des Zolls zum Schutz ausgewählter inländischer Wirtschaftszweige (Schutzzoll). Der Erziehungszoll soll neue Industrien eines Landes durch einen Zoll schützen, wobei der Zoll in dem Maße abgebaut werden soll, wie die Industrien an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen. Als Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme können auch Strafzölle (Retorsionszölle) erhoben werden.

Weiterhin gibt es die Unterscheidung nach der Bemessungsgrundlage. Spezifische Zölle werden pro Einheit eines Gutes erhoben, etwa nach Masse, Volumen oder Stückzahl. Wertzölle sind ein Prozentsatz vom Preis des Gutes, Mischzölle beinhalten beide Instrumente.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Zollkreuzer Glückstadt vor dem deutschen Zollmuseum in Hamburg

Zölle existieren schon sehr lange, im Mittelalter wurden sie sehr oft in Form von Geleitzöllen erhoben, wobei der Kaiser immer mehr Hoheitsrechte an Territorialherren (und damit die einzelnen Städte) verlor. Im Zeitalter des Merkantilismus wurden Zölle gezielt als wirtschaftspolitische Maßnahme zum Schutz der Zahlungsbilanz und der inländischen Produzenten eingesetzt. Prohibitivzölle sollten überhaupt die Einfuhr ausländischer Produkte unterbinden, Erziehungszölle den Aufbau der eigenen Industrie fördern und Schutzzölle diese vor den (billiger produzierenden) ausländischen Konkurrenten schützen.

Seit 1947 wurden die Zölle weltweit im Rahmen des GATT deutlich abgebaut. Seit 1995 geschieht dies im Rahmen der Welthandelsorganisation.

Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrzoll

Man kann zwischen Einfuhr- (bzw. Import-), Durchfuhr- (bzw. Transit-) und Ausfuhr (bzw. Export-) Zöllen unterscheiden, je nachdem, bei welcher Verbringung der Ware eine Abgabe erhoben wird.

In den meisten Fällen ist mit dem Begriff Zoll ein Einfuhrzoll gemeint. Diese Zölle haben heute die größte Bedeutung. Durch sie gewinnt ein Staat Devisen (Finanzzoll) oder kann heimische Wirtschaftsunternehmen vor ausländischer Konkurrenz schützen (Schutzzoll).

Durchfuhrzölle sind nach Art. V:3 GATT unzulässig. Um den Durchgangsverkehr zu erleichtern, tragen LKW, die ein Land nur passieren, ohne etwas in dieses Land zu importieren oder zu exportieren, die Kennzeichnung T.I.R. (Transports Internationaux Routiers) und sind verplombt. Dies gilt nicht für Vor- oder Rohprodukte, die in einen Wirtschaftsraum gebracht, dort verarbeitet und anschließend wieder in den ursprünglichen Wirtschaftsraum zurückimportiert werden (Veredelungsverkehr).

Ausfuhrzölle werden nur selten erhoben, da es üblicherweise im Interesse eines Landes ist, Waren an das Ausland zu verkaufen und dadurch Einnahmen zu erzielen. Ausfuhrzölle verteuern den Export von Waren und reduzieren ihn damit. Besonders für Entwicklungsländer gibt es aber Gründe, Ausfuhrzölle zu erheben:

  • sie beteiligen den Staat an den Einnahmen (fiskalische Gründe), wenn die exportierte Ware trotz Zollbelastung auf dem Weltmarkt verkauft werden kann (z. B. seltene Rohstoffe),
  • sie verhindern, dass dringend benötigte knappe Güter (Mangelwaren) exportiert werden, anstatt auf dem heimischen Markt verkauft zu werden (z. B. Lebensmittel),
  • sie können Handelsdispute entschärfen und evtl. die Verhängung von Einfuhrzöllen durch ein anderes Land abwenden (z. B. Textilien).

Das Gegenteil von Ausfuhrzöllen sind Exportsubventionen.

Bestimmung der Zollhöhe

Spezifischer Zoll (Gewichtszoll)

Spezifische Zölle beziehen sich auf eine bestimmte Anzahl, Menge oder Beschaffenheit von Waren, beispielsweise 2 EUR Zoll pro T-Shirt, 3 EUR Zoll pro grünes und 4 EUR Zoll pro rotes Hemd. Spezifische Zölle werden überwiegend auf dem Gebiet des Marktordnungsrechtes als Abschöpfungen verwendet.

Die Schweiz verwendet als einzige Handelsnation bis heute das System der spezifischen Zollansätze. Hauptsächlich wird dabei das Bruttogewicht einer Ware als Bemessungsgrundlage verwendet, wobei Ladehilfsmittel wie Mehrwegpaletten oder Container nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren werden auch die Literzahl (Wein), die Stückzahl (Fahrräder), die Länge in Metern (kinematographische Filme), und Anzahl Verwendungseinheiten (Rindersperma) zur Bemessung des Einfuhrzolles herangezogen. Bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aus der Europäischen Union werden die Einfuhrzölle aufgrund der Eigenmasse der eingeführten Produkte festgelegt.

Wertzoll

Wertzölle beziehen sich nur auf den Zollwert einer Ware (lat. „ad valorem“: vom Wert). Die Zoll-EU-Abgaben errechnen sich anhand eines Zollsatzes vom Zollwert. Der jeweilige Zollsatz einer Ware ist kurzlebig und orientiert sich an den Ein- und Ausfuhren dieser Warengruppe laut Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Der Zoll muss die Waage zwischen Im- und Exporten jeder Ware halten und sich das Ziel setzen, den Wert einer Ware an den Wert dieses Gutes in der Zollunion anzuheben. Zollsätze sind demnach einem stetigen Auf und Ab unterlegen. Abgabenerhebungen können insofern nicht mit absoluter Sicherheit vor dem Tag der elektronischen Erfassung im Abfertigungssystem beim Zollamt ermittelt werden. Die Zollsätze sind im Zolltarif-Informationspool TARIC erfasst und über das Internet einsehbar. Ein deutsches Zollamt erhebt z. B. für die Einfuhr

  • eines T-Shirts (T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken) einen Zollsatz von 12 % (Stand: 30. Oktober 2005)
  • von DVDs aus den USA im Wert von 92 Euro einen Zollsatz von 3,5 % (rechnet man die ebenfalls fällige Einfuhrumsatzsteuer hinzu, so ergibt sich ein effektiver Satz von 22,5 % auf den Einfuhrwert) (Stand: Ende 2005)

Wertzölle sind die heute innerhalb der europäischen Union verwendeten Zölle.

In der Europäischen Union gibt es Wertgrenzen, unter denen keine Erhebung von Zöllen erfolgt. Sie sind je nach Art der Sendung unterschiedlich[1]. Wenn der Gesamtwert je Sendung 150 Euro[2] nicht übersteigt, und keine alkoholischen Erzeugnisse, Parfüms, Eau de Toilettes, Tabak, Tabakwaren und kein Kaffee enthalten ist, werden von den EU-Zollbehörden auf eine Sendung keine Einfuhrabgaben erhoben. Zu beachten ist jedoch, dass zu dem Warenwert bspw. Transportkosten anteilig hinzuzurechnen sind; somit ist Bemessungsgrundlage (Zollwert) der Warenwert + anteilige Transportkosten + evtl. Versicherungskosten. Vor dem 1. Dezember 2008 lag die Wertgrenze bei lediglich 22 Euro, trotz der Anhebung des Zollfreibetrags muss allerdings weiterhin ab 22 Euro Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden[3].

Zweck von Zöllen

Fiskal- oder Finanzzoll

Fiskalzölle nennt man Zölle, die erhoben werden um Staatseinnahmen zu generieren. In der Europäischen Union stehen diese Einnahmen der EU direkt zu und müssen von den erhebenden Mitgliedstaaten abgeführt werden. Für manche Entwicklungsländer sind Fiskalzölle auf Importwaren eine relativ einfache Möglichkeit zur Devisenbeschaffung und werden dementsprechend hoch angesetzt.

Schutzzoll (Protektionszoll)

Zölle werden auch mit der Absicht erhoben, die heimische Produktion vor günstiger ausländischer Konkurrenz zu schützen (Protektionismus). Sie sind auch bekannt unter der Bezeichnung tarifäres Handelshemmnis. Der Marktzugang für ausländische Anbieter wird durch einen Schutzzoll (zum Teil auch Sonderzoll genannt) erschwert, da die Waren teurer werden. Die heimische Produktion wird dadurch, relativ gesehen, günstiger. Eine Sonderform dieser Einfuhrabgaben sind die Abschöpfungen im Rahmen der verschiedenen EG-Marktordnungen für Agrarprodukte.

Ausfuhrzoll

Liegen die Weltmarktpreise für ein in der heimischen Marktwirtschaft knappes Gut höher, als die Preise in der heimischen Marktwirtschaft selbst, werden auch Ausfuhrabgaben erhoben, um den Export dieses Gutes unattraktiver zu machen. In der Europäischen Union gibt es nur eine einzige Ausfuhrabgabe für die Ausfuhr von Hartweizen, da die heimische Produktion den Bedarf nicht decken kann. Die Höhe und der Umfang solcher Zölle sind in der WTO streng geregelt.

Antidumpingzoll

Antidumpingzölle sind kurzfristige Schutzmaßnahmen zur Abwehr eines Marktungleichgewichtes durch subventionierte Importwaren aus Drittländern. Sie werden in der Regel an die Unterschreitung eines bestimmten Zollwertes bei der Einfuhr geknüpft. Die Einrichtung von Antidumpingzöllen ist innerhalb der WTO streng reglementiert; so ist z. B. im Agrarbereich kein wirksamer Schutz vorgesehen - s. Agrardumping.

Erziehungszoll

Eine besondere Form des Schutzzolls ist der Erziehungszoll. Mit diesem sollen vorübergehend inländische Produzenten vor ausländischen Konkurrenten geschützt werden. Der Begriff geht auf Friedrich List zurück, der sich mit Ideen Alexander Hamiltons befasste.

Der Erziehungszoll soll inländischen Unternehmungen die Möglichkeit geben, ihre Produktion Weltmarktstandards anzupassen. In einer Übergangsphase, während der der Erziehungszoll erhoben wird, sollen die nationalen Produzenten auf dem inländischen Markt vom Konkurrenzdruck entlastet werden, um die Produktionsbedingungen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken. Nach dieser Übergangszeit soll der Erziehungszoll abgebaut werden und einheimische Produktion auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig sein. Generell setzen Erziehungszölle einen ausreichend großen Binnenmarkt voraus, auf dem der Zoll wirksam ist.

Die Idee des Erziehungszolls ist weitgehend anerkannt, allerdings ergeben sich in der praktischen Anwendung erhebliche Probleme. So kann nicht vorhergesagt werden, ob eine Industrie einen Schutzzoll benötigt und nach einer „Schonzeit“ wirklich auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig sein wird. Auch haben Unternehmer in den meisten Ländern Einfluss auf die Politik und werden so stets bemüht sein, einen solchen Zoll für ihre Produkte möglichst lange zu erhalten. Ein solcher Zoll kann volkswirtschaftlich auch nur als wohlfahrtssteigernd angesehen werden, wenn der Wohlfahrtsverlust durch die Einführung des Zolls nach Wegfall des Zolls überkompensiert wird.

Optimalzoll

Sinkt die Nachfrage einer großen Volkswirtschaft nach bestimmten Importen durch das Erheben eines Importzolles, so werden die Weltmarktpreise dieser Güter fallen (Corden 1984). Der Optimalzoll versucht diesen Preiseffekt auszunutzen. Wird die Nachfrage nach einem Importgut durch die Erhebung eines Zollsatzes reduziert (da das Gut im Inland teurer wird), fällt der Weltmarktpreis des Gutes und die terms-of-trade des importierenden Landes verbessern sich. Für eine gegebene Anzahl exportierter Güter kann das Land nun mehr Güter importieren als zuvor.

Aber auch andere große Volkswirtschaften können dieselben Maßnahmen ergreifen, dies könnte schließlich zu immer höheren Zöllen bis zum Erliegen des Handels führen.

Europäische Union

Die Europäische Union ist eine Zollunion, innerhalb derer keine Zölle erhoben werden. Rechtliche Grundlage sind Art. 23 I und 25 ff. EG-Vertrag und Art. XXIV GATT. Von Bedeutung sind hier nur noch Einfuhrzölle gegenüber Nicht-EU-Ländern, die insbesondere als zentrales Instrument der Gemeinsamen Handelspolitik erhebliche Bedeutung haben.

Die Zolleinnahmen aller europäischen Mitgliedstaaten stehen der EU zu, die auch die Höhe der Zölle festlegt und weitere Regelungen in dieser Sache erlässt. Zuständig für die Verwaltung der Zölle sind dagegen die Mitgliedstaaten – z. B. in Deutschland die Bundeszollverwaltung oder in Österreich das Finanzministerium.

Zölle sind eine der ganz wenigen eigenen Einnahmequellen der EU, die sich ansonsten fast ausschließlich aus Geldtransfers von den Mitgliedstaaten finanziert.

Für die Weiterverarbeitung, Veredelung und beim Import von Waren mit anschließendem Export außerhalb der EU dienen die Freihäfen in Emden seit 1751, Bremerhaven (1827), Bremen und Hamburg (1888, zuvor außerhalb des deutschen Zollgebiets selbständige Quasi-Freihäfen), Cuxhaven und Kiel. Seit Gründung der EU sind Freihäfen auch in den Binnenhäfen Deggendorf und Duisburg (1990) eingerichtet. Einfuhrzoll fällt erst bei Verbringung der Waren aus dem Freihafen in die Gemeinschaft an. Für die Lagerung von Waren können außerdem Zolllager dienen, hier ist die Entrichtung der Zölle für die Dauer der Lagerzeit ausgesetzt. In Österreich wurden Freilager und Freizonen (früher Zollfreilager) errichtet. Diese sind meist im Rahmen von Donauhäfen, wie Linz, Krems oder Wien, Flughäfen, aber auch bei Warenlagern von Speditionen und anderen einschlägigen Firmen situiert.

Schweiz

In der Schweiz obliegt sowohl die Gesetzgebungshoheit als auch die Verwaltung direkt dem Staat.

Siehe auch

Weblinks

Anmerkungen

  1. Sonstige Themen
  2. Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
  3. Hinweise des deutschen Zolls zu geringwertigen Sendungen (unter 22/150 Euro)
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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