§ 138 StGB

§ 138 StGB

Nichtanzeige geplanter Straftaten ist in Deutschland in bestimmten Fällen nach § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der folgenden Verbrechen zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In bestimmten Fällen und für bestimmte Personen (z. B. Geistlicher) gelten Ausnahmen, siehe § 139 StGB.

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