Öffentliche Last

Öffentliche Last

Als öffentliche Last wird die Belastung eines Grundstücks mit Abgaben bezeichnet. Die Zahlungsverpflichtung trifft unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens den jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, daher ist das Grundstück – unabhängig davon, wer es besitzt – „belastet“. Weil die Zahlungspflicht aufgrund öffentlichen Rechts entsteht, spricht man von „öffentlichen Lasten“. Öffentliche Lasten werden nicht in das Grundbuch eingetragen, nehmen also nicht an einer Rangordnung der eingetragenen Rechte teil.

Beispiele für öffentliche Lasten sind grundbezogene kommunale Abgaben wie Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Ob und in welchem Umfang die Kommune diese erhebt, regelt sie in Satzungen, zu deren Erlass sie durch Abgabengesetze des jeweiligen Bundeslandes ermächtigt wird.

Beim Grundstücksverkauf ist der Verkäufer gemäß § 436 BGB schuldrechtlich verpflichtet, den Erwerber von der Zahlung öffentlicher Lasten für Maßnahmen freizuhalten, die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind. Die Vertragsparteien können aber auch eine abweichende Regelung treffen.

Siehe auch

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Last — (v. althochdt. hlast = Ladung) bezeichnet: in der Physik und Technik ein Maß für die Kraft, die auf etwas wirkt, siehe Belastung (Physik) im Bauwesen die Massen, die ein Bauwerk tragen kann, siehe Nutzlast (Bauwesen) etwas von einem Träger… …   Deutsch Wikipedia

  • öffentliche Schulden — öffentliche Schulden,   öffentliche Verschuldung, die Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors (Gebietskörperschaften und Sozialversicherung) aus der Kreditaufnahme zur Finanzierung von Defiziten im öffentlichen Haushalt. Ö. S. sind in dieser… …   Universal-Lexikon

  • öffentliche Kreditaufnahme — öffentliche Schulden. 1. Begriff: Die von der öffentlichen Hand aufgenommenen und normalerweise mit einer Rückzahlungs und Verzinsungspflicht verbundenen Kredite. Im Gegensatz zur zwangsweise erhobenen Steuer handelt es sich bei der ö.K. um… …   Lexikon der Economics

  • öffentliche Schulden: Grundlagen —   Die Aufnahme von Krediten zur Deckung öffentlicher Ausgaben kann ökonomisch sinnvoll sein. In einer vorübergehenden Rezession kann das durch Steuerausfälle entstehende Defizit einen hilfreichen konjunkturpolitischen Beitrag zur Glättung des… …   Universal-Lexikon

  • Elektronische Last — Eine Elektronische Last ist ein Gerät oder eine Baugruppe, die als Ersatz für einen konventionellen (ohmschen) Lastwiderstand (Eingangswiderstand, Abschlusswiderstand, Außenwiderstand) eingesetzt wird. Im Schaltbild wird sie wie ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Erschließungsbeiträge — nach dem ⇡ Baugesetzbuch (§§ 127 ff.) von den Gemeinden zu erhebende ⇡ Beiträge zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für ⇡ Erschließungskosten, bes. für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen. Die Kosten …   Lexikon der Economics

  • Baulastenverzeichnis — Das Baulastenverzeichnis ist in Deutschland ein in den meisten Bundesländern (außer Bayern und Brandenburg, dort wird die Sicherung baurechtskonformer Zustände im Grundbuch vorgenommen) geführtes Verzeichnis der Baulasten, d. h. der öffentlich… …   Deutsch Wikipedia

  • Schornsteinfegergesetz — Basisdaten Titel: Gesetz über das Schornsteinfegerwesen Kurztitel: Schornsteinfegergesetz Abkürzung: SchfG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Schöffenbare — Schöffenbare, hießen nach dem Rechte des Sachsenspiegels (s.d.) diejenigen Personen, welche die Fähigkeit hatten Schöffen, Zeugen, Vorsprecher etc. in dem Ding des Grafen od. des unter Königsbann richtenden Voigtes zu sein. Der Stand der S n war… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Duldungspflicht — ergibt sich aus steuer und privatrechtlichen Normen. 1. Steuerrecht: a) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, hat die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden (§ 77 I AO) …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”