Bußgeldkatalogverordnung

Bußgeldkatalogverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Erteilung
einer Verwarnung, Regelsätze für
Geldbußen und die Anordnung eines
Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten
im Straßenverkehr
Kurztitel: Bußgeldkatalog-Verordnung
Abkürzung: BKatV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 26a Straßenverkehrsgesetz
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
FNA: 9231-1-12
Datum des Gesetzes: 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 26. März 2009
(BGBl. I S. 734)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 4 VO vom 26. März 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Der Bußgeldkatalog, korrekt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), vom 13. November 2001 beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung ersetzt die davor geltenden Landesregelungen.

Inhaltsverzeichnis

Höhe der Regelsätze

Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldbehörde oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 Euro erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 Euro und mehr, ein bis vier Punkte.

In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot – von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat – grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.

Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen gut begründet werden. Da in den einzelnen Länder die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht wird nachfolgend die „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis“ aufgeführt.

Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis

Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern.

Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) über die Rechtsbeschwerden oder Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayOLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht das Oberlandesgericht Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayObLG vergleichbar.

Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Derentwegen legen Betroffene regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein und meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot in Wegfall kommen lassen. Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung sagt hierzu:

Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[1][2]

Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sogenannten Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BKatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BKatV kennen, jedoch nicht die dazu gehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BKatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerh. eines Jahres von mehr als 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:

Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch „Verstöße von ähnlich starkem Gewicht“.[3][4][5][6][7]

Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit)

Es ist daher derzeit schwierig, die von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätze darzustellen, da sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat.

Letzte Änderung vom 5. Januar 2009

Die letzte Änderung (inkraftgetreten am 1. Februar 2009) soll laut dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung[8] vor allem einen Rückgang der Unfalltoten bewirken. Dies soll durch teilweise drastische Verschärfung der Bußgelder für unangepasste Geschwindigkeit, gefährliche Überholvorgänge, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße und wegen zu geringen Abstands erreicht werden.

Literatur

  • Beck, Wolf-Dieter: Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, ein ADAC Buch, München, ADAC-Verlag, 2008, ISBN 3-8990-5671-X.
  • Ferner: Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied, 2003, ISBN 3472053771.
  • Horst Janiszewski und Hans Buddendiek: Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München, C. H. Beck, 2004, ISBN 3-4065-2388-9.
  • Hermann Lütkes, Wolfgang Ferner und Christine Kramer: Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Neuwied, Nomos Verlag, 2006, ISBN 3-472-00161-5.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 4 Ss OWi 690/06 OLG Hamm
  2. Az. 3 Ss OWi 269/06 OLG Hamm
  3. 4 Ss OWi 693/03 OLG Hamm
  4. 1 Ss 227/04 OLG Koblenz
  5. 3 Ws (B) 485/04 Kammergericht Berlin
  6. vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1998, 38; OLG Zweibrücken, DAR 2001, 327; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 m. w. N.
  7. Bayerisches Oberstes Landesgericht DAR 95 410
  8. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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