Bucheffektengesetz

Bucheffektengesetz
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über Bucheffekten vom 3. Oktober 2008
Kurztitel: Bucheffektengesetz
Abkürzung: BEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Datum des Gesetzes: 3. Oktober 2008 (SR 957.1)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das schweizerische Bucheffektengesetz[1] regelt die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung.[2] Es entspricht von der Zielrichtung her weitgehend dem deutschen[3] bzw. österreichischen[4] Depotgesetz und enthält teilweise wörtliche Übernahmen über die Verrechnung bei der Verwertung aus der Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG).[5]

Inhaltsverzeichnis

Bucheffekten

Bucheffekten[6] im Sinne des Bucheffektengesetzes "sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten"[7] (z.B. Wertpapiere, Globalurkunden oder Wertrechte)

  • die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; und
  • über welche die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen können.

Bucheffekten entstehen zweistufig:[8]

  • Hinterlegung von Wertpapieren oder Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle oder Eintragung von Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und
  • Gutschrift dieser Rechte im Effektenkonto des Kontoinhabers.

Bucheffekten sind Vermögensobjekte, die jedoch keine Sachen iSd Art 713 ZGB und auch keine Urkunden iSd Art 965 OR sind. Den Bucheffekten kommt jedoch die funktionelle Eigenschaft eines Wertpapieres zu. Die Bucheffekte wird durch die Gutschrift (Buchung) auf dem Effektenkonto eines Anlegers durch die zugelassene Verwahrstelle[9] (Finanzintermediär) rechtswirksam bestellt (mediatisierte Verwahrung[10]).

Strafbestimmungen

Im schweizerischen Strafgesetzbuch[11] wurden in Bezug auf Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Strafbestimmungen eingefügt, die sich speziell auch auf die Bucheffekten beziehen.

Das deutsche Depotgesetz hingegen weist neben den umfangreichen Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot auch Strafvorschriften im Depotgesetz selbst auf und Teile der Bestimmungen des Depotgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht. Das österreichische Depotgesetz hingen hat keine eigenen Strafbestimmungen (mehr). Diese Strafbestimmungen finden sich teilweise im österreichischen Strafgesetzbuch[12]

Synopse Wertpapierverwahrungsgesetze Deutschland-Österreich-Schweiz

siehe Depotgesetz

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) vom 3. Oktober 2008, SR 957.1
  2. Art 1 Abs 1 BEG
  3. Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) vom 4. Februar 1937, dRGBl I S. 171 – Neubekanntmachung idF vom 11. Januar 1995, dBGBl I S. 34)
  4. Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz), öBGBl 424/1969
  5. RICHTLINIE 2002/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl L 168/43. Auf internationaler Ebene siehe die Haager Konvention vom 5. Juli 2006 (Haager Wertpapierübereinkommen – HWpÜ. Dieses Abkommen wurde von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht auf der 19. diplomatischen Sitzung am 13. Dezember 2002 angenommen. Die Schweiz und die USA haben das HWpÜ am 5. Juli 2006 unterzeichnet, jedoch fehlen die notwendigen Ratifikationen durch drei Staaten für das in-Kraft-treten des Abkommens ([1] Status Ratifikationen).
  6. in der RL 2002/47/EG wird dieser Begriff nicht verwendet, sondern "im Effektengiro übertragbare Wertpapiere"
  7. Art 3 Abs 1 BEG
  8. Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements zum Bucheffektengesetz und Haager Wertpapierübereinkommen
  9. z.B. Clearstream, SIX SIS AG (ehemals SegaInterSettle AG. Des Weiteren könne auch beaufsichtigte und regulierte Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler, die Konten von Anteilsinhabern (Anlegern) führen, Verwahrstelle für die von ihnen ausgegebenen Bucheffekten sein.) - siehe Liste der weltweiten Zentralverwahrer (CSDs) .
  10. Unter mediatisierte Verwahrung ist die - nicht zwingend physische - Aufbewahrung von Wertpapieren von Anlegern bei Finanzintermediären zu verstehen. Ein Wertpapier wird bei dieser Art der Verwahrung nicht zwingend für die Geltendmachung des Eigentums, die Belastung oder für die Übertragung tatsächlich benötigt, da die - elektronische - Buchung auf dem Konto des Anlegers als ausreichend angesehen wird.
  11. Vgl. z.B. Art 161 StGB (Schweiz)
  12. Vgl. z.B. Art 237 StGB (Österreich) – nur für Inhaberpapiere und Strafbestimmungen im Nebenstrafrecht in Bezug auf Insidergeschäfte.
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