Führerschein und Fahrerlaubnis (Europäische Union)

Führerschein und Fahrerlaubnis (Europäische Union)

Dieser Artikel behandelt den Führerschein beziehungsweise die Fahrerlaubnis in der Europäischen Union.

Inhaltsverzeichnis

EU-Fahrerlaubnisklassen

Die entsprechende EU-Richtlinie von 2006[1] schreibt den Grundsatz des stufenweisen Zugangs zur Fahrerlaubnis fest. Jugendliche können – nach entsprechender Umsetzung in nationales Recht – erst ab 14 1/2 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse Mofa erwerben. Nach einer weiteren theoretischen und praktischen Prüfung können sie mit 16 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erwerben, die das Fahren von Leichtkrafträdern mit bis zu 125 cm³ und maximal elf Kilowatt (kW) erlaubt, oder die Fahrerlaubnis der Klasse M. Die in Deutschland bislang gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entfällt. Die Klasse A beschränkt, die für Krafträder bis 35 kW (derzeit 25 kW) gilt, kann mit 18 Jahren erworben werden. Die Beschränkung der Leistung fällt nach zwei Jahren in der Klasse A weg. Für die höchste Klasse, die Motorradfahrerlaubnis, muss ohne Fahrpraxis ein Alter von mindestens 25 Jahren (siehe Fahrerlaubnisklassen) erreicht worden sein.

Die EU-Fahrerlaubnisklassen entsprechen der 3. Führerscheinrichtlinie (→ [2]).

Die deutschen Bestandsangaben beziehen sich ausschließlich auf die neuen Führerscheine, da nur diese zentral erfasst sind.

Klasse Beschreibung Erwerb Setzt voraus Schließt ein Bemerkungen und Bestand
Kleinkrafträder
M zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h ab 16 Jahren DE Bestand 1. Jan. 2009: 65.448 Fahrerlaubnisse M
Krafträder*
A1 Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (Leichtkrafträder) ab 16 Jahren M Bis zum 18. Lebensjahr muss das Motorrad auf 80 km/h mechanisch oder elektrisch gedrosselt gefahren werden.

DE Bestand 1. Jan. 2009: 6.009.991 Fahrerlaubnisse A1

A beschränkt (A2 bzw. AB) Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg ab 18 Jahren A1, M Die Klasse A beschränkt wird nach zwei Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig).
A Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen. ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. A (beschränkt) (AB) oder ein Mindestalter von 25 Jahren bzw. 21 Jahren in Österreich A2 bzw. A (beschränkt) (AB), entfällt bei 25 Jahren bzw. 21 Jahren in Österreich A1, M Ab dem 25. Lebensjahr entfällt die Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb. Ein im Alter von 24 neu erworbener Führerschein fällt in die Klasse A beschränkt und ist erst nach Ablauf der vollen zwei Jahre (und nicht mit Vollendung des 25. Lebensjahrs) automatisch die Klasse A.

DE Bestand 1. Jan. 2009: 6.749.920 Fahrerlaubnisse A

Mehrspurige Kraftfahrzeuge
B (und BF17) Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren = Klasse BF17), ab 18 uneingeschränkt M, L, S. Sofern Artikel 6, Ziffer 3b in nationales Recht umgesetzt wurde[1] ist die Klasse A1 eingeschlossen (z. B. Code 111 in Österreich) Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse oder als Zug bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges)

DE Bestand 1. Jan. 2009: 8.680.227 Fahrerlaubnisse B + BF17

BE (und BEF17) Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren = Klasse BEF17), ab 18 uneingeschränkt. B DE Bestand 1. Jan. 2009: 694.240 Fahrerlaubnisse BE + BEF17
C Mehrspurige Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer) ab 18 Jahren B C1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: 87.492 Fahrerlaubnisse C

C1 Mehrspuriges Kraftfahrzeug bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer) ab 18 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: 9.980.708 Fahrerlaubnisse C1 + C1E

CE Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge ab 18 Jahren C BE, C1E, D1E oder DE, sofern D1 bzw. D vorhanden, T Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: 6.575.882 Fahrerlaubnisse CE

C1E Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 18 Jahren C1 BE, D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: siehe C1

Omnibusse
D Omnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrer) ab 21 Jahren B D1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: 251.479 Fahrerlaubnisse D + DE

D1 Omnibusse mit 9–16 Fahrgastplätzen (ausgenommen Fahrer) ab 21 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: 11.441 Fahrerlaubnisse D1 + D1E

DE Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D BE, D1E, C1E sofern C1 vorhanden befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: siehe D

D1E Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D1 BE, C1E, sofern C1 vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), befristet gültig

DE Bestand 1. Jan. 2009: siehe D1

Sonstige
L land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h (mit Anhänger max. 25 km/h), Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h ab 16 Jahren DE Bestand 1. Jan. 2009: 45.174 Fahrerlaubnisse L
S Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis jeweils 45 km/h ab 16 Jahren bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor, bis 4 kW bei Diesel- oder elektrischem Antrieb, Leermasse bis 350 kg (ohne Akkus bei elektrischem Antrieb)

DE Bestand 1. Jan. 2009: 7.163 Fahrerlaubnisse S

*) Als Kraftrad gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als dreirädriges Kraftfahrzeug gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

**) Begründung laut Richtlinie: Die Einführung von AM hat die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind.

Neuer EU-Führerschein, in Deutschland ausgestellt
Vorderseite
1. Nachname
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum
4b. Führerschein gültig bis (in Deutschland derzeit nicht belegt)
4c. ausstellende Behörde
5. Führerscheinnummer
7. Unterschrift des Inhabers
9. Klassen
Rückseite
9. Klasse(n)
10. Erteilungsdatum
11. Klasse gültig bis
12. Beschränkungen/Zusatzangaben
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedsstaaten bei Verlegung des Wohnortes dorthin
14. Händisch eingetragenes Erteilungsdatum (bei 10. mit *) zu kennzeichnen)
Die Beschränkungen können für einzelne Klassen ganz rechts oder für alle Klassen ganz unten eingetragen werden.

Fälschungen, Führerscheintourismus

Der neue Führerschein wird nicht mehr unbefristet gelten, sondern jedes Land kann für sich entscheiden, ob es eine 10- bzw. 15-jährige Geltungsdauer einführt. Er soll fälschungssicher sein, und neu ist auch, dass jedes Land verpflichtend im Heimatstaat des Bewerbers nachfragen muss, ob ihm dort die Fahrerlaubnis entzogen worden ist; damit will man den ‚Führerscheintourismus‘ unterbinden.

Jüngste Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes haben ergeben, dass ein nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zur Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung in einem europäischen Land erworbener Führerschein von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden akzeptiert werden muss, auch wenn der Betreffende nach deutschem Recht nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist – etwa aufgrund einer Alkoholfahrt (vgl. Führerscheintourismus). Dies gilt allerdings nicht für die Zeit eines ausgesprochenen Fahrverbotes oder eines Fahrerlaubnisentzuges im Ursprungsland, obwohl auch diese Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden. § 28Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) bestimmt, dass die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt, sofern die Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig durch ein Gericht entzogen wurde und dieses im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Deutschland beruft sich derzeit in manchen Fällen auf das Rechtsmissbrauchsargument (Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung), dessen Bestand der Europäische Gerichtshof prüfen wird; entsprechende Vorlagefragen liegen vor.

Das Verfahren steht noch aus, jedoch hat sich der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes eindeutig für eine Aberkennung sämtlicher unter dem Rechtsmissbrauchsargument erworbenen Fahrerlaubnisse ausgesprochen. Seine Stellungnahme ist für den EuGH nicht verbindlich, häufig folgen die Richter aber der Empfehlung des Generalanwalts.

Gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist jedoch eine Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland erforderlich, ansonsten berechtigt die EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Europäisches Fahrerlaubnisregister

Nach Ansicht von Fahrlehrern bedrohen derzeit bis zu 100.000 Personen mit gefälschten Führerscheinen die Sicherheit auf deutschen Straßen. „Es sind diejenigen, die mit massiven Alkohol- und Drogenproblemen jeden Preis zahlen, um an einen Führerschein zu kommen“, sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF), Gerhard von Bressensdorf, bei einer Feier zum 100-jährigen Bestehen des Führerscheins. Dokumentenhandel gebe es vor allem in Tschechien und Polen. Diesem Problem, das sich aus der unüberschaubaren Vielfalt alter Fahrerlaubnisdokumente in Europa ergibt, soll durch den EU-Führerschein und ein einheitliches europäisches Fahrerlaubnisregister Einhalt geboten werden. Die rund 110 verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb der EU werden ab 2012 nach geltendem EU-Recht durch den einheitlichen europäischen Führerschein abgelöst. Ab dann ist der EU-Führerschein bei der Neuausstellung verbindlich. Die alten Formulare gelten noch bis 2032, erst dann wird ein Umtausch in den neuen Führerschein verpflichtend.

Besondere Regelungen in Deutschland

Das Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutet nach deutschem Recht: „Unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten.“[3] – also das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „ein Fahrzeug lenken“ bezeichnet wird. Dieses Führen bedarf einer Zulassung von Personen zum Straßenverkehr durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. In der erweiterten Rechtsprechung umfasst der Begriff, das Fahrzeug in betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Umdrehen des Zündschlüssels und Starten des Motors) oder das Schleppen, Anschieben und Anschleppen, nicht aber etwa das reine Steuern beim Schieben oder das Sitzen im Fahrzeug ohne laufenden Motor.

Beim Abschleppen aufgrund eines Notfalls benötigt der Führer des abzuschleppenden Fahrzeugs keinen Führerschein. Allerdings muss er mit dem Fahrzeug und der Bedienung vertraut sein. Außerdem gilt als Notfall nur die Strecke vom Unfallort zur nächsten Werkstatt, Tankstelle oder Parkplatz.

Soll jedoch ein Pkw lediglich von einem Ort zum anderen geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse 2 erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als dreiachsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird nur die Klasse BE zum Schleppen eines anderen Kraftfahrzeuges benötigt, solange das gezogene Kraftfahrzeug die tatsächliche Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht überschreitet.

Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht an den Besitz des Führerscheins gebunden: Er ist der formelle Beleg für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis. Er ist aber beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitzuführen und auf Verlangen Berechtigten vorzulegen.

  • Wer eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein besitzt, seinen Führerschein aber während der Fahrt nicht mit sich führt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Fahren ohne Führerschein).
  • Wer einen Führerschein besitzt, nicht aber die dazu gehörige Fahrerlaubnis (zum Beispiel nach dem Entzug der Fahrerlaubnis), begeht beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und muss mit weitaus höheren Strafen rechnen.
  • Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber keinen Führerschein, muss damit rechnen, dass sich die Feststellung der Fahrerlaubnis zeitaufwendig gestaltet.

Mit der Übergabe des Führerscheins durch den Prüfer am Tag der Fahrprüfung gilt die Fahrerlaubnis als erteilt. Der Fahrprüfer übt mit dieser Handlung somit eine hoheitliche Funktion aus. Das zeitliche Zusammentreffen beider Ereignisse hat wesentlich zur allgemeinen Begriffsverwirrung beigetragen.

Erteilungsvoraussetzungen

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist an Voraussetzungen gebunden.

Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss:

  • einen „ordentlichen“ (= ordnungsgemäß eingetragenen) Wohnsitz im Inland haben.
  • bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse sein (so wird bei Klasse C Klasse B als Vorbesitz benötigt).
  • das erforderliche Mindestalter für die beantragte Fahrerlaubnisklasse haben.
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (körperlich, geistig und charakterlich).
  • die Anforderungen erfüllen, die an sein Sehvermögen gestellt werden.
  • in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen bzw. in Erster Hilfe ausgebildet worden sein.
  • eine praktische und theoretische Fahrausbildung an einer Fahrschule im vorgeschriebenen Umfang absolvieren.
  • seine Befähigung in einer Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung nachweisen.

Außerdem darf er keine andere Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates besitzen.

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.[4]

Erteilung nach Entziehung

Möchte eine Person nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wieder zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt sein, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Dies ist drei Monate vor Ablauf der festgelegten Sperrfrist möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zum Beispiel ob eine neue Fahrerlaubnisprüfung (zum Nachweis der Befähigung) oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) (zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) erforderlich ist.

Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht notwendig. Nach § 20Vorlage:§/Wartung/buzer Abs.2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde lediglich in begründeten Ausnahmefällen eine Fahrerlaubnisprüfung an.

Zusätzliche deutsche Fahrerlaubnisklassen

Klasse Beschreibung Erwerb Vorausgesetzte Klassen Eingeschlossene Klassen Bemerkungen
Kleinkrafträder
M Kleinkrafträder sowie Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ und 45 km/h ohne Beiwagen ab 16 Jahren Kein Vermerk im Führerschein, falls die Prüfung mit einem Automatik-Kraftwagen erfolgte.

DE Bestand 1. Jan. 2009: 65.448 Fahrerlaubnisse (M)

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
L Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bis 25 km/h ab 16 Jahren Mit Anhängern 25  km/h; nur im landwirtschaftlichen Betrieb (nicht zu Ausstellungen etc.)[5]

DE Bestand 1. Jan. 2009: 45.174 Fahrerlaubnisse (L)

T Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (ab 18 Jahren, darunter nur 40 km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h ab 16 Jahren M, L, S Auch mit Anhängern, für 16- und 17-Jährige sind Zugmaschinen auf 40 km/h beschränkt. Nur im landwirtschaftlichen Betrieb (nicht zu Ausstellungen etc.)[5]

DE Bestand 1. Jan. 2009: 1.992.652 Fahrerlaubnisse (T)

Feuerwehrführerschein

Um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes aufrechtzuerhalten, hat der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2009 ein Gesetz verabschiedet, das es Mitgliedern der dazugehörigen Organisationen ermöglicht, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung zu führen,[6] dem der Bundesrat am 10. Juli 2009 zustimmte. Der Bundesrat empfiehlt darin eine Begrenzung der Gesamtmasse auf 4,75 t für Einsatzkräfte, die noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sind. Laut Verlautbarung durch den Bundesrat sollen alle anderen Mitglieder derartiger Hilfsorganisationen befugt sein - nach erfolgreichem Absolvieren der internen Ausbildung für den "kleinen Feuerwehrführerschein" bis 4,75 t und einer praktischen Prüfung - Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t zu führen.[7] Die genaue Umsetzung ist Sache der Länder:

Land Ausgestaltung
Bayern
  • organisationsinterne Ausbildung und Prüfung zum Führen von Fahrzeugen bis 4,75 Tonnen Maximalgewicht für Organisationsangehörige, die mindestens zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen
  • praktische Ausbildung durch eine Fahrschule und anschließende Prüfung durch den TÜV für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen
  • keine theoretische Ausbildung.
  • Umschreiben auf C1 nach zwei Jahren möglich[8]
Baden-Württemberg
  • organisationsinterne Ausbildung und Prüfung zum Führen von Fahrzeugen bis 4,75 Tonnen [9]
Hessen
  • organisationsinterne Ausbildung und Prüfung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen (wurde am 27. Mai 2011 durch den Bundesrat beschlossen).[10]
Niedersachsen
  • organisationsinterne Ausbildung und 45-minütige Prüfung zum Führen von Fahrzeugen bis 4,75 Tonnen Maximalgewicht[11]
Schleswig-Holstein
  • organisationsinterne Ausbildung und Prüfung zum Führen von Fahrzeugen bis 4,75 Tonnen Maximalgewicht für Organisationsangehörige, die mindestens zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen

Führerscheinklasse S

Seit dem 1. Februar 2005 dürfen Personen ab 16 Jahren entsprechend einer EU-Regelung die neue Führerscheinklasse S erwerben. Sie gilt für Leichtmobile und Quads; Leichtmobile sind dem PKW ähnliche Fahrzeuge, die allerdings maximal 350 kg wiegen dürfen (bei Elektrofahrzeugen gilt dieser Wert exklusive der Batterien).

Für alle Fahrzeuge, die mit der Führerscheinklasse S bewegt werden dürfen, gilt, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h betragen darf und außerdem bei Ottomotoren der Hubraum nicht mehr als 50 cm³ betragen bzw. bei Diesel- oder Elektromotoren die Leistung 4 kW nicht übersteigen darf.

Die neue Führerscheinklasse hat im Zusammenhang mit den entsprechenden Fahrzeugen („Leichtfahrzeuge“) bei Politikern, Verkehrsexperten und Eltern gleichermaßen viele Fragen aufgeworfen und ist hoch umstritten. Besonders die „kleinen Autos“, die Leichtmobile, leiden unter gravierenden Sicherheitsmängeln. Wegen der gesetzlich geregelten Gewichtsgrenze verzichten viele Hersteller auf elementare Sicherheitsmerkmale wie steife Fahrgastzelle, Gurtstraffer und Airbag.

Tests des ADAC zeigen, dass die Insassen eines Leichtmobils bei einem Frontalcrash extremen Belastungen ausgesetzt sind. Selbst bei einem Zusammenstoß mit 40 km/h mit einem Kleinwagen (zum Beispiel einem ‚leichten‘ Renault Twingo, der doppelt so schwer wie das Leichtmobil ist) ergeben die Messwerte für den Fahrer im Bein- und Kopfbereich das höchstmögliche Verletzungsrisiko, im Bereich des Brustkorbes ein ‚hohes Verletzungsrisiko‘.

In der Praxis ist die Führerscheinklasse S in Deutschland völlig bedeutungslos. So wurden nach der Statistik des KBA im Jahr 2008 deutschlandweit lediglich 293 Fahrerlaubnisse der Klasse S erteilt. Dies sind 0,02 % aller in dem Jahr erteilten Fahrerlaubnisse.

Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)

Hauptartikel: Begleitetes Fahren
„Rosa Wisch“ als Prüfungsbescheinigung beim begleiteten Fahren mit 17

Das neue Modell des begleiteten Fahrens (BF17, Führerschein mit 17) hat sich in Deutschland erfolgreich durchgesetzt und wird bisher gut angenommen. Damit wird einem Trend entsprochen, der auch in anderen Ländern festzustellen ist: Senkung des Einstiegsalters zum Führerschein unter geschützten Rahmenbedingungen (Beispiel USA: Einstiegsalter 15 Jahre, sieben Monate in den meisten Bundesstaaten; Beispiel Österreich: L17-Ausbildung). Das Ziel ist, die hohe Unfallquote gerade bei Fahranfängern zu senken, die noch nicht über die notwendige Erfahrung verfügen, wohl aber über ein hohes Maß an Risikobereitschaft.

Das Begleitete Fahren mit 17 ist in den § 48aVorlage:§/Wartung/buzer Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und § 6eVorlage:§/Wartung/buzer Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Die Umsetzung in allen Bundesländern innerhalb von zwei Jahren zeigt, dass es seitens der Politik als Erfolg versprechendes Modell gesehen wird, um den Mobilitätsbedürfnissen der Jugendlichen und den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit entgegenzukommen. Als letztes Bundesland hat Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2008 das begleitete Fahren mit 17 übernommen.

Fahrerlaubnis mit umgerüstetem Kraftfahrzeug

Eine Fahreignung (auch: „Mobilitätskompetenz“) wird bei Erteilung einer Fahrerlaubnis vorausgesetzt. Nur wenn Tatsachen bekannt sind, die die Fahreignung in Frage stellen, wird vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert. Von der prinzipiellen Fahreignung zu unterscheiden ist die Fahrtüchtigkeit, die den momentanen Zustand betrifft.

Null-Promille-Grenze

Für Fahranfänger während der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren gilt seit 2007 ein absolutes Alkoholverbot für das Führen von Kraftfahrzeugen (§ 24cVorlage:§/Wartung/buzer Straßenverkehrsgesetz).[12]

Sonderfahrerlaubnisse

Zum Führen nachfolgend genannter Fahrzeuge ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich:

In der gewerblichen Schifffahrt ist das Äquivalent hierzu das Befähigungszeugnis (Patent), in der sog. Sportschifffahrt die verschiedenen Sportbootführerscheine.

In der Luftfahrt wird eine Fluglizenz verlangt. Auf dem Vorfeld eines Flughafens ist ein Vorfeldführerschein erforderlich.

Im Eisenbahnverkehr gibt es den Triebfahrzeugführerschein.

Bei der Bundeswehr gibt es folgende zusätzliche Klassen

  • Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200  cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW.
  • Klasse F: Halb- und Vollkettenfahrzeuge
  • Klasse G: gepanzerte Radfahrzeuge
  • Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen.

Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge, die ohne eine Fahrerlaubnis („fahrerlaubnisfrei“) geführt werden dürfen, sind langsame Kraftfahrzeuge mit geringer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH). Der Fahrer muss mit ihrer Bedienung vertraut sein und mindestens 15 Jahre alt sein (Ausnahme: Krankenfahrstuhl).

Folgende Kraftfahrzeuge sind fahrerlaubnisfrei:

  • motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse max. 300  kg, zulässige Gesamtmasse maximal 500 kg, Breite maximal 110 cm, Heckmarkierungstafel)
  • Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel Traktor) bis maximal 6 km/h bbH, auch mit Anhängern
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 6km/h(z. B. Bagger)
  • Flurförderzeuge bis 6 km/h (z. B. Gabelstapler)
  • einachsige, von Fußgängern an Holmen geführte Zug- und Arbeitsmaschinen (z. B. Einachsschlepper)

Sonderbestimmungen für Mofas

Prüfbescheinigung für Mofas

Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln. Besondere Sitze für Kinder unter fünf Jahren dürfen angebracht sein. Ein Mofa darf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich, dafür eine Mofa-Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung muss auf Verlangen zuständigen Personen ausgehändigt werden. Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem 1. April 1965 geboren ist.

Eine Prüfbescheinigung wird nach Besuch eines Mofa-Kurses an dafür anerkannten allgemeinbildenden Schulen oder Fahrschulen und Ablegung einer theoretischen Prüfung ausgestellt. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Bei Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein.

DDR-Führerschein

Klasse Klassen bis 2. Oktober 1990 in der DDR
A Krafträder mit und ohne Seitenwagen
B Kraftfahrzeuge - außer Klasse A - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzen - außer Fahrersitz - auch mit Anhänger bis 750 kg
C Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg
D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen - außer Fahrersitz - auch mit Anhänger bis 750 kg
E Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D mit Anhänger über 750 kg
M Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle (bis 60 km/h)
T Traktoren, Elektrofahrzeuge und Arbeitskraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, auch mit Anhänger

Der DDR-Führerschein ist weiterhin gültig. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nach der Fahrerlaubnisverordnung (Anlage 3 zu § 6 Abs 7) nicht.

Alte Klassen und Übergangsregelungen

Klasse Klassen bis 31. Dezember 1998 und Übergangsregelungen
1 Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
1a Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW/27 PS bzw. 25 kW/34 PS)
1b Leichtkrafträder bis 125 cm³ (früher 80 cm³) Hubraum und max. 80 km/h (jetzt: A1 mit der Besonderheit, dass ab 18 Jahren keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr existiert) (1b wurde erst am 1. April 1980 geschaffen, vorher integriert in Klasse 4. Ab dem 1. April 1980 wurde Klasse 4 auf die unten genannten 50 cm³ Hubraum/50 km/h eingeschränkt.)
2 Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
3 Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Züge mit nicht mehr als drei Achsen
4 Traktoren, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge bis maximal 25 km/h

Kleinkrafträder bis 50 cm³ ohne Leistungs- und Geschwindigkeitsbeschränkung

5 Kleinkrafträder bis 50 cm³ Hubraum und maximal 45 km/h (früher 50 km/h, davor 40 km/h)

Krankenfahrstühle bis 25 km/h

Im Rahmen der Besitzstandswahrung behalten Führerscheine, die einen weiteren Umfang (z. B. bei der zulässigen Gesamtmasse des zu fahrenden Zuges; vor dem 1. April 1980 war die Erlaubnis zum Führen von Leichtkrafträdern außerdem Teil der Pkw-Führerscheinklasse) an Fahrerlaubnissen haben, ihre Gültigkeit, auch wenn neue gesetzliche Regelungen den Umfang der Fahrerlaubnisse für Neuerwerber des Führerscheines enger fassen. Für Lkw-Fahrer (die alte Klasse 2) gibt es im Interesse der Verkehrssicherheit die Pflicht, die körperliche und geistige Tauglichkeit spätestens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen, anderenfalls erlischt die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der alten Klasse 2. Es ist im Übrigen stets bei der Neuausstellung eines Führerscheines (z. B. Umstellung auf EU-Führerschein, Ersatz bei Verlust) auf den richtigen Umfang der Fahrerlaubnisse zu achten, damit keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Rechtsproblematik des EU-Führerscheins in Deutschland

Die alten Führerscheine behalten bis 2032 ihre Gültigkeit. Damit entfallen Kosten für einen Zwangsumtausch bei Privatpersonen (etwa 30 Euro). Auch für die Mitgliedstaaten entfallen Kosten in zweistelliger Millionenhöhe.

Die Umstellung auf den EU-Führerschein im Zuge der europäischen Vereinheitlichung greift naturgemäß auch in Rechtsbestände ein. So ist es mit der Klasse B nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge über 3,5 t zu führen. Daher gibt es für die Umschreibung Übergangsvorschriften zur Besitzstandswahrung. Die Umschreibung der früheren deutschen Klasse 3 erfolgt deshalb auf die neuen Klassen: B, BE, C1, C1E, M, S und L. Ist die Klasse vor dem 1. April 1980 ausgestellt, erfolgt zusätzlich die Erteilung der Klasse A1.

Ein besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache, dass nach dem alten nationalen Fahrerlaubnisrecht mit der Führerscheinklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen Lkw-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind. Im Wesentlichen geht es dabei um Kombinationen, bei denen die in der Klasse C1E enthaltene zulässige Gesamtmasse (zGM) von 12 Tonnen überschritten wird. Zwar erlaubt die EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3 hinaus. Da die alte Klasse 3 gesetzlich so definiert war, dass sie alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfasste, „die nicht in eine der anderen Klassen“ fielen, und Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig von der zGM, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren, durfte man mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und sogenannten Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ≤ 1,00 m war) geführt werden, die schwerer waren als die in der Klasse C1E festgelegten 12 Tonnen.

Indes ergab sich aus der Vorschrift über die zulässige Gesamtmasse von Kraftfahrzeuganhängern aus der alten StVZO, dass, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum 1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden durften, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war. Ein Lkw mit 7,5 t zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 t erreichen (7,5 t × 1,5 bei durchgehender Bremsanlage = 11,25 t). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11 t begrenzt ist, ist auch diese Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten. Genau genommen durften (und dürfen weiterhin von Altinhabern, die ihren Führerschein noch nicht auf die neuen Fahrerlaubnisklassen haben umschreiben lassen und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) mit der alten Führerscheinklasse 3 dreiachsige Züge bis zu 18,5 Tonnen Gesamtmasse geführt werden (7,5 t zGM des Zugfahrzeuges + 11 t zulässige Anhängemasse).

Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen Fahrerlaubnisinhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12.000 kg, L≤3)“ im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten Zusammenhang „(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)“ darzustellen.

Eine weitere nationale Besonderheit, die sich aus den Vorschriften zur Besitzstandswahrung ergibt, ist die Tatsache, dass mit einem alten nationalen deutschen Führerschein der Klassen 2 und 3 auch Kraftomnibusse geführt werden durften, wenn sich in diesen außer dem Fahrer maximal eine weitere Person als Fahrpersonal befand. Damit wollte man Überführungsfahrten und Werkstattfahrten etc. auch Fahrerlaubnisinhabern ermöglichen, die nicht über eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verfügten. Die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen sehen das allerdings nicht vor. Daher wird Altinhabern bei Umschreibung die Klasse C1 bzw. C im Feld 12 des Kartenführerscheins mit der Erweiterung „171“ bzw. „172“ eingetragen. Diese erweitert die entsprechende Fahrerlaubnisklasse um das Recht, Fahrzeuge der Klasse D1 bzw. D ohne Fahrgäste, aber mit Beifahrer zu führen, ohne im Besitz der Klasse D1 oder D zu sein. Wird die Verlängerung der Klasse C jedoch nicht rechtzeitig beantragt, entfällt dieses Recht.

Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis gegenüber dem bisherigen Umfang gibt es für Altinhaber der Klasse 3 bei Umschreibung demgegenüber in bestimmten Fällen in Bezug auf die neue nationale Führerscheinklasse T. Die nationale Führerscheinklasse T erlaubt das Führen von schnelllaufenden Ackerschleppern (landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h und nicht mehr als 60 km/h bzw. 40 km/h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h – jeweils ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken –, die eine zulässige Gesamtmasse auch von mehr als 7,5 Tonnen aufweisen, jeweils auch mit (u. U. mehreren, sofern die gesetzlich maximal zulässige Zuglänge nicht überschritten wird) Anhängern auch solchen Personen, die nicht im Besitz der Klassen C und CE sind. Sie ist, da sie das Führen von Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, die deutlich mehr als 7,5 Tonnen wiegen, und beliebigen zulässigen Anhängerkombinationen erlaubt, von ihrem Rechtscharakter her als eine beschränkte Klasse CE anzusehen. Beschränkt in Bezug auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, aber auch beschränkt auf den land- und forstwirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Fahrt. Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine ist, auch, wenn man im Besitz der Klasse T ist, Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn die Fahrt nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient – es sei denn, das Kfz wiegt weniger als 7,5 Tonnen und man ist im Besitz der Klasse C1 (C1E, wenn Anhänger mit im Zug sind) oder C(E), wenn das Fahrzeug bzw. die Kombination mehr wiegt. Dieser Zusammenhang wird leider gerade von jüngeren Fahrerlaubnisinhabern gerne übersehen. Weist ein Antragsteller bei der Umschreibung eines Führerscheins der Klasse 3 der zuständigen Behörde nach, dass er darauf angewiesen ist, Fahrzeugkombinationen der Klasse T zu führen (zum Beispiel Landwirt, aber auch landwirtschaftliche Hilfs- und Aushilfspersonen – je nach Fahrerlaubnisbehörde und zuständigem Sachbearbeiter sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt), bekommt er auf Antrag die Klasse T ohne Prüfung erteilt. Besonders in ländlichen Gegenden wird von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht, da sie den Erwerb der Führerscheinklasse CE erspart – wenn nicht der Fahrerlaubnisinhaber ohnehin schon im Besitz der Klasse 2 war, weil er schon vor Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts schwere schnelllaufende Ackerschlepperkombinationen geführt hat. Die Klasse T gilt als nationale Fahrerlaubnisklasse nur in der Bundesrepublik Deutschland und im kleinen Grenzverkehr.

Regelungen in Österreich

Neuer EU-Führerschein, in Österreich ausgestellt
Österreich: Rückseite

Außer den prinzipiellen Regelungen im Rahmen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Klassen und Unterklassen der Lenkberechtigung ist in Österreich seit 1. Juli 2005 (7. Führerscheingesetz-Novelle) das Vormerksystem („Punkteführerschein“) in Kraft. Außerdem gibt es den Probeführerschein (§ 4 FSG, 8. Führerscheingesetz-Novelle), der für Fahranfänger auf zwei Jahre (bei L17-Lenkern drei Jahre) befristet besonders strenge Regelungen trifft.

Mit Beginn 2013 wird eine EU-Richtlie umgesetzt, nach der der Führerschein nur mehr eine Gültigkeit von 15 Jahren hat und anschließend neu ausgestellt werden muss. An den ärztlichen Untersuchungen wird vorerst nichts geändert. Zweck sind nur die Erneuerung der Fotos, da auf diesen nach diesem Zeitraum die Person unter Umständen nicht mehr erkennbar ist.[13] Dadurch soll die Fälschungssicherheit erhöht werden.

Die nachfolgenden Klassen sind rein nationale, das bedeutet, dass man im Ausland unter Umständen nicht mit solchen Fahrzeugen fahren darf. Die Genehmigung dafür ist von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den einzelnen Staaten abhängig.

Klasse F – Traktor und Arbeitsmaschinen

Die Klasse F für Traktoren (in Österreich amtlich Zugmaschine) kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, ansonsten mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Zudem wird die Führerscheinklasse mit C1 oder C automatisch mit erworben. Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:

  • Zugmaschinen
  • Motorkarren
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Transportkarren

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h

  • Einachszugmaschinen
  • Sonderkraftfahrzeuge

Die Lenkberechtigung der Klasse F gilt neben Österreich auch in den Ländern Portugal, Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Finnland, Deutschland und Slowenien.[14] Die Alkoholgrenze beträgt für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres 0,1 Promille, danach 0,5 Promille.[15]

Klasse G – Arbeitsmaschinen

Die Klasse G für Arbeitsmaschinen existiert seit 1. Oktober 2002 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden.[16] Die durch diese Gruppe erweiterten Berechtigungen wurden bei den Besitzern der Gruppe F mit eingetragen.[17]


Feuerwehrführerschein

Feuerwehrführerschein, ausgestellt vom NÖ Landesfeuerwehrverband

Der Österreichische Feuerwehrführerschein (lt. § 32a FSG) erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist „das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (das ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist; Zitat § 2 Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967) mit der Lenkberechtigung der Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein zulässig“. Das bedeutet, dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche Lenkberechtigung lenken darf. Besitzt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B+E, dann ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1 auch ohne Besitz der Klassen C+E oder C1+E oder D+E zulässig.

Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen. Der Führerschein hat eine Gültigkeit für eine Dauer von zehn Jahren. Zur Verlängerung ist aber nur eine Untersuchung durch einen Feuerwehrarzt notwendig, die in etwa einer Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung entspricht.

Diese Spezialform des Führerscheines wurde 2004 eingeführt, um den Bestand an Kraftfahrern bei den Feuerwehren zu sichern. Notwendig wurde dies aus zweierlei Gründen. Einerseits werden auch die kleineren Feuerwehrfahrzeuge immer schwerer und überschreiten meist das Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Andererseits werden die Barrieren einen Lkw-Führerschein zu erreichen und zu behalten immer schwieriger. Einen zusätzlichen Streitpunkt ergibt nach wie vor das Alkohollimit, das beim Lenken eines Lkw bei 0,1 ‰ liegt, während mit dem Feuerwehrschein 0,5 ‰ erlaubt sind.

Mit Gültigkeit ab 2011 wurde die Feuerwehrführerscheinverordnung dahin gehend erweitert, dass bei vorhandenem Führerschein B nach einer Ausbildung bei der örtlichen Feuerwehr Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5,5 Tonnen gelenkt werden dürfen. Diese Regelungen wurden auch auf die Rettungsdienste, die die Ausbildung bei der jeweiligen Organisation selbst vornehmen können, ausgedehnt. Außerdem wurde es für öffentliche Sicherheitsdienste zum Lenken gepanzerter Fahrzeuge bis zu diesem Gewicht erweitert. In diesem Fall wird die Bestätigung vom BM.I ausgestellt.[18]

Heereslenkberechtigung

Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung, welche grundsätzlich der „zivilen“ Fahrprüfung gleicht; sie wird um einige militärische Kapitel und Fahrübungen ergänzt. Die Heereslenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit und für Heeresfahrzeuge wobei es mehr Fahrerlaubnistypen gibt als beim zivilen Führerschein. So sind beispielsweise Fahrzeuge deren höchst zulässiges Gesamtgewicht bei 3,5 Tonnen liegt in geländegängige (Führerscheinkennzeichnung B2) und nicht geländegängige Fahrzeuge (B1) aufgeteilt. Auch bei Lastkraftwagen und Panzerfahrzeugen gibt es solche zusätzlichen Unterscheidungen. Allerdings kann eine Heereslenkberechtigung problemlos in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.[19]

Code 111 – 125 cm³ Motorräder

In Österreich dürfen Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 cm³ und einer Leistung von maximal 11 kW (15 PS) auch mit dem Führerschein der Klasse B gelenkt werden, wenn man diesen bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzt und in einer Fahrschule oder bei einem Automobilclub 6 Fahrstunden mit einem entsprechenden Motorrad nachweist. Dabei ist allerdings eine Neuausstellung des Führerscheines notwendig, da bei der Klasse B der Code 111 eingetragen wird.

Gleichzeitig gilt es aber zu beachten, dass dieser Führerschein nur in Österreich, Italien und Luxemburg anerkannt wird.[20]

Mopedausweis

Der Mopedausweis ist für ein- und mehrspurige Motorfahrräder mit bis zu 50 cm³ Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h gültig. Diese Kraftfahrzeuge werden in Österreich umgangssprachlich als Moped bezeichnet.

Mit einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten (Regelfall: sechs Einheiten Fahrzeugbeherrschungstraining, zwei Einheiten fahren im Verkehr mit einem Instruktor) kann der Ausweis mit dem 15. Geburtstag ausgestellt werden. Ohne diese Erklärung ist der Stichtag für die Ausstellung des Mopedausweises der 16. Geburtstag.

Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein sechsstündiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule, bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden.

Weiters ist eine theoretische Prüfung positiv zu absolvieren. Der Stoff ist auf 255 Fragen aufgeteilt; davon werden 24 per Fragebogen gestellt.

Diese Ausbildung bzw. Prüfung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag für die Ausstellung des Ausweises durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird. Die Prüfung wird bei Fahrschulen, Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behörden abgelegt.

Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) sowie Quads bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum zu lenken. Dabei ist zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar/Quad in der Dauer von mindestens sechs Lektionen zu absolvieren. Sollte die theoretische Prüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Mopedausweises sein, dann muss eine Zusatzprüfung positiv abgelegt werden. Dabei werden aus einem Fragentopf von 28 Zusatzfragen sieben gestellt.

Eine Lenkberechtigung - egal welche Klasse(n) sie auch umfasst - ersetzt den Mopedausweis.

Mopedausweis im Ausland – Gültigkeit

Der Mopedausweis gilt grundsätzlich nur in Österreich. Für das Fahren mit Motorfahrrädern verlangen Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Monaco, Marokko, Tschechien und die Slowakei von österreichischen Staatsbürgern eine Lenkberechtigung der Klasse A (in Deutschland reicht auch Klasse B). Griechenland hingegen stellt das Lenken von Motorfahrrädern führerscheinfrei. In allen anderen Staaten, die das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 anerkannt haben, reicht der österreichische Mopedausweis aus.

Gefahrgutlenkerausweis

Ein Gefahrgutlenkerausweis (früher auch B6-Bescheinigung) ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig, die mit Gefahrgut beladen sind. Vor dem 31. August 1998 war das Mindestalter das vollendete 24. Lebensjahr, mit dem Inkrafttreten des neuen Gefahrgutbeförderungsgesetz ist diese Altersbeschränkung weggefallen. Für Gefahrgut Klasse 1 (explosives) und Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine zusätzliche Ausbildung notwendig, wie auch für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks. Die Gefahrgutausbildung führen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch, wie zum Beispiel WIFI, BFI oder ARC.

Schulbuslenkerausweis

Der Schulbuslenkerausweis ist notwendig, um in Personenkraftwagen mit neun Sitzplätzen (Kleinbussen) bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Er wird von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgestellt.

Mehrphasenausbildung

Führerscheinneulinge haben in Österreich auch nach der Führerscheinprüfung Ausbildungseinheiten vor sich. Diese haben allerdings keinen Prüfungscharakter, sondern dienen der Perfektionierung.

Diese weiterführenden Einheiten nennt man Mehrphasenausbildung:

Diese umfasst beim B-Führerschein zwei Perfektionsfahrten (zwei bis vier bzw. sechs bis zwölf Monate nach der Prüfung) und ein Fahrsicherheitstraining (drei bis neun Monate nach der Prüfung). Für L17-Lenker entfällt die erste Perfektionsfahrt; der A-Führerschein erfordert nur das Fahrsicherheitstraining.

Nicht-österreichische Lenkberechtigungen

Mitgliedsstaaten von EU oder EWR

Lenkberechtigungen, die in den Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gültig sind, sind ebenfalls in Österreich uneingeschränkt gültig. Der Führerschein muss nicht umgetauscht werden. Allerdings ist zu beachten, dass das in Österreich festgelegte Mindestalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte.

Ausnahme: Führerscheine aus Deutschland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich (inklusive Nordirland), die aufgrund gegenseitiger Abkommen schon ab 17 anzuerkennen sind.

Jedoch gibt es immer wieder bei Anhaltungen durch die Polizei differente Rechtsauffassungen. Um Diskussionen mit Beamten zu vermeiden sollte ein Gesetzestext in Form einer Kopie mitgeführt werden. Österreichische Polizeibeamte gehen oft noch davon aus, dass z. B. eine deutsche Fahrerlaubnis (Grau/Rosa) bei ständigem Aufenthalt in Österreich in einen österreichischen Führerschein umgeschrieben werden muss, dies ist jedoch nicht der Fall.[21]

Nicht-Mitgliedsstaaten von EU oder EWR

Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich verlegen, müssen ihre nicht-österreichische Lenkberechtigung (ihren nicht-österreichischen Führerschein) innerhalb von sechs Monaten in eine österreichische Lenkberechtigung umtauschen. Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Entweder wird die nicht-österreichische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umständen eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden.

Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, dann darf mit einer ausländischen Lenkberechtigung, die von einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr oder dem Pariser Abkommen über den Straßenverkehr erteilt wurde, bis zu zwölf Monaten ab Eintritt in das österreichische Bundesgebiet gefahren werden, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist sichergestellt, dass Touristen mit ihrem heimatlichen Führerschein problemlos fahren dürfen, sofern sie über eine Lenkberechtigung aus einem Staat verfügen, der eines der drei angeführten Abkommen ratifiziert hat.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (vom 18. Dezember 2006) gilt für beide Fälle (also Wohnsitzverlegung nach Österreich → § 23/1 FSG, sowie Hauptwohnsitz im Ausland → § 23/5 FSG), dass ein Führerschein aus einem Mitgliedsstaat eines der drei internationalen Abkommen oder ein EU/EWR-Führerschein vorliegen muss.[22]

Historisches

Führerscheinklassen

Bevor der Gefahrgutlenkerausweis eingeführt worden war, gab es für Tankkraftwagen die spezielle Klasse H. Diese Klasse wurde aber in den 1970er Jahren abgeschafft.

Es gab ab ca. 1977 die Unterklassen AJ und AK. AK war generell auf unter 50 Kubikzentimeter beschränkt, die Klasse AJ war bis zum Erreichen des 18ten Lebensjahres auf unter 50 Kubikzentimeter beschränkt und wurde automatisch zur uneingeschränkten Klasse A. AJ wurde 1991 abgeschafft, AK erst 1997. Die dazugehörende Fahrzeugklasse waren die Kleinmotorräder.

Ausbildung

Bis in die 1980er Jahre waren zwei Möglichkeiten der Führerscheinausbildung möglich. Die am weitesten verbreitetste war die, wie heute auch praktizierte, Ausbildung in einer Fahrschule. Die Preisunterschiede für die klassische Führerscheinausbildung der Klasse B betrugen laut Arbeiterkammer Oberösterreich bis zu 53 Prozent.[23]

Eine weitere Ausbildung war eine rein private, die sogenannte ‚§122-Ausbildung‘, wo man nur eine Übungsfahrtgenehmigung von der Bezirkshauptmannschaft sowohl für den Ausbilder als auch für das Fahrzeug benötigte. Beide mussten gewisse Bedingungen, wie Fahrpraxis des Fahrlehrers oder eine vom Beifahrer erreichbare Handbremse im Übungsfahrzeug erfüllen. Das theoretische Wissen konnte man sich im Selbststudium aneignen. Diese Art der Ausbildung war allerdings nur für die Fahrzeuge der Gruppe B üblich, aber auch C war möglich.

Italien, Frankreich und Spanien

Wie auch in Österreich darf in Italien, Frankreich und Spanien der Inhaber eines gültigen Autoführerscheins Krafträder mit bis zu 125 cm³ ohne Beschränkungen führen.

Internationaler Führerschein

Der Internationale Führerschein (auch: zwischenstaatlicher Führerschein) ist ein zeitlich befristetetes und weltweit gültiges Zusatzdokument zum nationalen Führerschein, es wird jedoch nur noch selten benötigt. Das Dokument enthält alle Daten des normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen und ist nur in Kombination mit diesem gültig.

Regelung in Deutschland

In Deutschland kann der Internationale Führerschein bei der gleichen Stelle, Gemeinde oder Landratsamt, wie der normale Führerschein beantragt werden. Um ihn zu beantragen, benötigt man allerdings einen EU-Führerschein (keinen alten von vor 1999). Er hat eine Gültigkeit von drei Jahren.[24]

Regelung in Österreich

In Österreich wird der Internationale Führerschein von den beiden Autofahrerclubs ÖAMTC[25] und ARBÖ[26], sowie vom Verkehrsclub Österreich (VCÖ)[27] ausgestellt. Voraussetzung zur Beantragung sind ein gültiger österreichischer Führerschein (alt oder EU-Führerschein) bei Wohnsitz in Österreich oder ein EWR-Führerschein, unabhängig davon, ob sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet. Inhaber eines Nicht-EWR-Führerscheins ohne Hauptwohnsitz in Österreich können einen Internationalen Führerschein nur dann beantragen, wenn der Ausstellungsstaat ihres Führerscheins Vertragspartei des Wiener-, Genfer- oder Pariser Abkommens ist. Zur Beantragung sind der gültige Führerschein im Original und ein Passbild vorzulegen, die Ausstellung wird gegen Bezahlung einer Gebühr umgehend vorgenommen. Gültig ist das Dokument ein Jahr minus einem Tag.[25]

Erfordernis des Mitführens international

Innerhalb der Europäischen Union, sowie in den EFTA-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz, ist der nationale Führerschein weiterhin ausreichend. Ebenso ist das Lenken eines Fahrzeugs in den gerne aufgesuchten Touristenzielen Kanada, Südafrika, Neuseeland und Australien mit dem nationalen Dokument möglich, das Mitführen eines Internationalen Führerscheins ist nicht zwingend erforderlich. In Australien wird ein englischsprachiger Führerschein verlangt, eine Übersetzung des nationalen Führerscheins reicht jedoch aus. In manchen Bundesstaaten der USA wird der Internationale Führerschein seit Anfang 2009 benötigt; hier wird das Mitführen des „Internationalen Führerscheins gemäß Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968“ empfohlen (einen anderen „Internationalen Führerschein“ stellen Deutschland und die Schweiz nicht aus), er ist in den USA jedoch nicht offiziell anerkannt. Österreich stellt den „Internationalen Führerschein gemäß Genfer Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1949“ aus, den die USA offiziell anerkennen.

Siehe auch

Literatur

  • Peter Glowalla: Der Führerscheinumtausch – Auf der Fährte unserer Führerscheine. Kirschbaum Verlag, Bonn 2006, ISBN 978-3-7812-1627-3
  • Volker Kalus: Fahrerlaubnisrecht in der Praxis. Handbuch, 1. Auflage, 2011, ZAP Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, ISBN 978-3-89655-518-2
  • Michael Schué, Peter Glowalla, Jürgen Brauckmann: Handbuch des Fahrerlaubnisrechts. 3. Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn 2008, ISBN 978-3-7812-1689-1

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Führerschein – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
EU-Führerschein
Deutschland
Österreich

Einzelnachweise

  1. a b Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
  2. Die neuen EU-Führerscheinklassen im Überblick in: Verkehrsportal
  3. Fahrzeug führen. In: Rechtswörterbuch.de – das große Online-Rechtswörterbuch & Rechtslexikon(8. Oktober 2006)
  4. § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
  5. a b tuev-sued.de (PDF)
  6. Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Vorlage:§§/Wartung/buzer
  7. Beschluss des Bundesrates (PDF)
  8. Kompromisslösung beim Feuerwehrführerschein, Landesfeuerwehrverband Bayern, 23. August 2009
  9. Pressemeldung der CDU-Landtagsfraktion Baden-Württemberg vom 27. April 2010
  10. Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren… vom 1. Juli 2010
  11. Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, Fassung vom 25. Februar 2010
  12. Vorschrift eingefügt durch Art. 1Vorlage:Art./Wartung/buzer des Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbotes für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) m.W.v. 1. August 2007.
  13. 15 Jahre Führerschein auf www.auto.at vom 24. Mai 2011 abgerufen am 27. Mai 2011
  14. Der Führerschein der Klasse F umfasst: beim Maschinenring abgerufen am 27. Mai 2011
  15. HELP.gv.at Dokumente und Ausweise – Lenkberechtigungen für die Klassen C bis F
  16. HELP.gv.at Dokumente und Ausweise – Lenkberechtigungen für die Klassen C bis F
  17. Lenkberechtigung für die Klasse F Fahrschule abgerufen am 27. Mai 2011
  18. 1. Novelle zur FSG-FV, abgerufen am 23. April 2011
  19. Heereslenkberechtigungsverordnung - HLBV abgerufen am 27. Mai 2011
  20. ÖAMTC/Führerschein Leichtmotorrad bis 125 ccm mit dem B-Führerschein
  21. Verkehr – Führerausweis
  22. Erkenntnis des VwGH 2006/11/0146 vom 18. Dezember 2006 abgerufen am 29. April 2010
  23. Führerscheinpreisvergleich Oberösterreich von AKOÖ
  24. Website ADAC: Internationaler Führerschein. Abgerufen am 11. Januar 2010.
  25. a b Website ÖAMTC: Der internationale Führerschein. Abgerufen am 11. Januar 2010.
  26. Website ARBÖ: Pressemeldung: Internationaler Führerschein ab sofort günstiger beim ARBÖ, 20. Juni 2007. Abgerufen am 11. Januar 2010.
  27. Website VCÖ: Internationaler Führerschein: Wo erhalte ich diesen?.Abgerufen am 11. Januar 2010.

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