Gestattungsvertrag

Gestattungsvertrag

Der Gestattungsvertrag spielt vor allem in den Bereichen der Energieversorgung und der Telekommunikation eine bedeutende Rolle.

Der Gestattungsnehmer, also der Energieversorger oder das Telekommunikationsunternehmen, erhält mit der Gestattung die Erlaubnis eines Immobilieneigentümers, auf der Immobilie bzw. im Grundstück Leitungen und Anlagen (Kabel, Rohrleitungen, Kanal, Trafostationen, Mobilfunkanlagen etc.) zu verbauen, zu verlegen, zu betreiben und/oder zu belassen.

Die Vertragsgestaltung ist der des Pachtvertrages sehr ähnlich. Da jedoch keine Fruchtziehung erfolgt, somit kein Ertrag gewonnen wird, unterscheidet man beide Vertragsarten.

Für die Duldung bzw. die Erlaubnis erhält der Immobilieneigentümer vom Gestattungsnehmer in der Regel eine finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist Verhandlungssache. Die Leistung wird in diesem Falle auch Gestattungsentgelt genannt und kann einmaliger oder regelmäßig wiederkehrender Natur sein.

Charakteristisch für den Gestattungsvertrag ist die Pflicht des Eigentümers, die Anlage zu dulden sowie frei von Schäden und Behinderungen zu halten. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Gestattungsnehmer zur Haftung für Schäden, die aus der Gestattung entstehen.

Im Falle des Energieversorgers hat dieser in aller Regel ein Interesse an der Langfristigkeit einer solchen Vereinbarung, so dass dem Gestattungsvertrag oft eine dingliche Sicherung der Anlagen und Leitungen in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einer Grunddienstbarkeit folgt. Der Gestattungsvertrag wird dann der Grundbuchakte hinzugefügt und regelt die Bedingungen der Dienstbarkeit.

Ein weiterer Anwendungsbereich für den Gestattungsvertrag ist die Regelung der sonstigen Nutzung fremden Grundeigentums außerhalb von Pacht und Miete (Überbauung, Wegenutzung, Überhang etc.). Hier kann der Gestattungsvertrag als schuldrechtlicher Ersatz für eine Grunddienstbarkeit bzw. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit herangezogen werden.

Beispiel:
A nutzt eine Teilfläche des Grundstückes von B für die Zufahrt zu seiner Garage. Eine eigentumsmäßige Bereinigung ist nicht gewünscht. Ebenso soll das Grundstück des B nicht durch eine Grunddienstbarkeit belastet werden.
A und B schließen einen Gestattungsvertrag über die Mitnutzung.

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