Ingenieurgesetz (Bayern)

Ingenieurgesetz (Bayern)
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutze
der Berufsbezeichnung
„Ingenieur“ und „Ingenieurin“
Kurztitel: Ingenieurgesetz
Abkürzung: IngG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: BayRS 702-2-W
Datum des Gesetzes: 27. Juli 1970
(GVBl. S. 336)
Inkrafttreten am: 1. August 1970
Letzte Änderung durch: § 1 G vom 24. März 2010
(GVBl. S. 138)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2010
(§ 3 G vom 24. März 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Ingenieurgesetz (IngG)[1] ist der zentrale Schutz der BerufsbezeichnungIngenieur“ und „Ingenieurin“ in Bayern. Es regelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um die genannte Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

Laut dem Ingenieurgesetz darf sich Ingenieur oder Ingenieurin nennen, wer ein mindestens dreijähriges Studium an einer technischen oder naturwissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Auch der Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur”.

Frauen, denen das Führen der männlichen Berufsbezeichnung erlaubt worden ist, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung auch in der weiblichen Form zu führen.

Auf Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebung haben die deutschen Bundesländer jeweils ein eigenes Ingenieurgesetz erlassen.

Regelungen

Das IngG enthält unter anderem Regelungen

  • zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur”
  • Genehmigungsverfahren zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur” bei erteilten Abschlusszeugnissen ausländischer Hochschulen
  • zum Umgang mit akademischen Graden, die nicht die Bezeichnung Diplom tragen.
  • über das zu erteilende Bußgeld gegen Personen, die sich widerrechtlich als ‚Ingenieur‘ bezeichnen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz - IngG)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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