Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitrichtlinie)

Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitrichtlinie)
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 97/81/EG
Titel: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlos­senen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Teilzeitrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Veröffentlichung: ABl. EG Nr. L 014 vom
20. Januar 1998, S. 9–14
Inkrafttreten: 20. Januar 1998
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. Januar 2000
Umgesetzt durch: Teilzeit- und Befristungsgesetz
1. Änderung: Richtlinie 98/23/EG (Ausdehnung der Richtlinie auf Großbritannien)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Mai 1998
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legt EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Teilzeitarbeitsverhältnissen fest.

Die Richtlinie beruht auf einer zwischen den europäischen Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Die Richtlinie soll einerseits die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern sowie andererseits die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt.

Weblinks

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