Verwaltungsteilung (Gesamthand)

Verwaltungsteilung (Gesamthand)

Die Verwaltungsteilung bei Gesamthandeigentum führt zur Erlangung unterschiedlicher Vorteile auf der Gesamthandgemeinschaft für die ansonsten gleichermaßen Berechtigten. Diese wurde früher auch als Auszeigung bezeichnet. Die Verwaltungsteilung des Gesamthandeigentums bedeutet daher die faktische Teilung der Verfügungsgewalt über die Gesamthandsache.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Der Begriff Auszeigung für die Verwaltungsteilung wurde in der Vergangenheit auch in verschiedenen anderen Zusammenhängen verwendet (Grenzangaben, Holzanweisung, Maut, Zuweisung).[1]

Rechtswirkung

Durch die Verwaltungsteilung wird die Verwaltung des Gesamthandeigentums auf die Gesamthänder entsprechend der Vereinbarung zur Sonderverwaltung in Verbindung mit einer Sondernutzung aufgeteilt. Die Gesamthand als gemeinschaftliches Eigentum wird dabei beibehalten (Gegensatz: Substanzteilung).

Wiedervereinigung

Eine einmal erfolgte Verwaltungsteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand rückgängig gemacht werden.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Siehe dazu die Beispiele in der Online-Ausgabe des Deutsches Rechtswörterbuch.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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