- Decet Romanum Pontificem
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Decet Romanum Pontificem ist eine päpstliche Bannbulle vom 3. Januar 1521, mit der Leo X. die in der Bannandrohungsbulle Exsurge Domine angekündigte Exkommunikation Martin Luthers vollzieht, nachdem Luther der in dieser Bulle geäußerten Aufforderung zum Widerruf seiner Thesen keine Folge geleistet hatte. Außerdem werden Luther und seine Anhänger zu Häretikern deklariert.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Mit der Exkommunizierung Luthers wird diesem der Weg einer innerkirchlichen Reformbewegung endgültig verwehrt. Damit wird die Spaltung, die zur konfessionellen Selbständigkeit der reformatorischen Kirchen führt, von päpstlicher Seite negativ begründet. Die positive Ausformung der Reformation bis zum Augsburger Bekenntnis von 1530 kann ebenfalls als notwendige Reaktion auf die neue Lage in beurkundeter Opposition zum Papst gedeutet werden. Die mit der Bulle einhergehende Verfolgung der Anhänger der Reformation schlug, anders als bei früheren Verfolgungen kirchlicher Reformbewegungen, fehl; Ursache hierfür waren nicht zuletzt die aktuellen politischen Gegebenheiten im Reich.
Die Exkommunizierung Luthers ist nie wieder aufgehoben worden; da es in der römisch-katholischen Kirche unüblich ist, Exkommunizierungen posthum aufzuheben, ist eine Annäherung in dieser Frage bis dato erfolglos.
Dekret
Unter gleicher Bezeichnung gab Papst Gregor XV. am 12. März 1622 ein Dekret heraus, in dem er die Verfahren zur Papstwahl auf nur noch drei Möglichkeiten einschränkte. Dies waren die geheime Wahl, die Übertragung der Wahl vom Plenum der Kardinäle auf von ihnen bestelltes kleineres Gremium und die Wahl per acclamationem seu inspirationem.[1]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ http://www.vaticanhistory.de/vh/html/konklavewahlordnung.html, abgefragt am 9. Februar 2010
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