Entgeltpunkte

Entgeltpunkte

Die (persönlichen) Entgeltpunkte sind nach § 66Vorlage:§/Wartung/buzer SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) im deutschem Sozialrecht ein Ergebnis der Erwerbsbiographie einer jeden Person zur Berechnung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ersetzen seit dem 1. Januar 1992 die bis dahin gebräulichen Werteinheiten aus den Regelungen der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes.

Wie die Entgeltpunkte für die in § 66Vorlage:§/Wartung/buzer SGB VI genannten Versicherungszeiten und Sachverhalte im Einzelnen ermittelt werden, ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 70 bis 78aVorlage:§/Wartung/buzer SGB VI. Daneben gibt es für eine Vielzahl von Sachverhalten gesonderte Regelungen, wie z. B für knappschaftliche Zeiten in den §§ 81 bis 87Vorlage:§/Wartung/buzer und Übergangsregelungen in den §§ 256 bis 259bVorlage:§/Wartung/buzer SGB VI.

§ 254dVorlage:§/Wartung/buzer SGB VI bestimmt dabei ergänzend, welche Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen sind. Diese Entgeltpunkte werden als „Entgeltpunkte (Ost)“ bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Rentenwert/Rentenformel

Der Rentenwert eines Entgeltpunktes beträgt seit 1. Juli 2011 27,47 € (West) und 24,37 € (Ost)[1]. Seit Juli 2009 waren es 27,20 € (West) und 24,13 € (Ost) gewesen.[2]

In der Rentenformel werden weitere Einflussgrößen berücksichtigt, die sowohl auf politische Entscheidungen als auch auf makroökonomische Einflüsse, wie der demographischen Entwicklung, zurückzuführen sind.

Summe der Entgeltpunkte

Die Summe aller Entgeltpunkte ergibt sich nicht nur aus relevanten Beitragszeiten. Vielmehr spielen gegebenenfalls weitere rentenrechtliche und sonstige Zeiten in die Summe ein.

Die Summe der Entgeltpunkte ergibt sich somit aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten, Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zu- bzw. Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, Zuschlägen aus Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente bzw. bei Abfindungen von Betriebsrentenanwartschaften, Zuschlägen aus Minijobs und Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente.

Berechnung

Eine Anleitung zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte liefert § 66 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Grob gefasst werden sie wie folgt berechnet:

  • Jeder Versicherte (§ 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) führt aus seinem laufenden Gehalt (Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des Angestellten bzw. aus seinem Arbeitseinkommen der kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtigen Selbständigen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften) einen bestimmten Prozentsatz als Beitrag über die als Einzugsstelle bezeichnete gesetzliche Krankenkasse bzw. als direkte Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger ab.
  • Für diese Beiträge errechnet der Rentenversicherungsträger Entgeltpunkte. Für 2011 ergibt sich bei einem Jahresverdienst von 30.268 EUR (Durchschnitts-Brutto-Entgelt 2011 der Versicherten) genau ein persönlicher Entgeltpunkt.
  • Wer genau so viel wie der Durchschnitt aller Einzahler (das Durchschnittsentgelt ist getrennt nach neuen und alten Bundesländern) einzahlt, bekommt jährlich einen Entgeltpunkt. Wer nur die Hälfte des Durchschnitts einzahlt, bekommt dementsprechend nur 0,5 Punkte. Wer bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlt, bekommt derzeit circa 2 Punkte.
  • Für Neurentner wurden bis 2005 Punkte für Ausbildungszeiten angerechnet.
  • Für Kindererziehungszeiten werden in der Regel für Kinder, die bis zum 1. Januar 1992 geboren wurden in den ersten 12 Monate, für Kinder die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden in den ersten 36 Monaten jeweils mindestens 0,0833 Entgeltpunkte angerechnet. Dies ergibt für die gesamte Zeit (12 x 0,0833 =) 0,9996 bzw. (36 x 0,0833 =) 2,9988 Entgeltpunkte.
  • Diese jährlich erteilten Punkte werden bei Rentenbeginn (im Regelfall also mit Vollendung des 65. Lebensjahrs) addiert. Multipliziert man bei Rentenbeginn diese Gesamtpunktzahl mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert ergibt sich die persönliche Rentenhöhe.

Einzelnachweise

  1. Rentenwertbestimmungsverordnung 2011Vorlage:§§/Wartung/buzer
  2. Deutsche Rentenversicherung: Aktueller Rentenwert, abgerufen am 4. Juli 2011
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