Fautfracht

Fautfracht

Die Fautfracht (auch Fehlfracht) ist im Frachtrecht/ Transportrecht, eine Entschädigung bzw. ein Reuegeld des Auftraggebers (im innerdeutschen Frachtrecht: Absender; im Seehandelsrecht: Befrachter) an den Frachtführer (im Seehandelsrecht: Verfrachter). Sie wird bei Rücktritt vom Frachtvertrag (vor oder nach Beginn der Reise) oder bei nicht vertragsmäßiger Ausnutzung des Schiffsraumes fällig.

Inhaltsverzeichnis

Regelungen im Seehandelsrecht

Gemäß § 580 des deutschen Handelsgesetzbuches -HGB- hat der Befrachter bei Rücktritt vom Frachtvertrag vor Fahrtbeginn die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen. Ist das Schiff für eine Hin- und Rückreise verfrachtet, so stehen dem Verfrachter bei Rücktritt durch den Befrachter gemäß § 583 HGB zwei Drittel der Fracht als Fautfracht zu. Spart der Verfrachter aufgrund der Kündigung durch den Befrachter Kosten oder hat er die Möglichkeit, andere Partien einzubuchen, so darf der Befrachter einen "angemessenen Bruchteil" von der Fautfracht in Abzug bringen. Dieser darf die Hälfte der Fracht jedoch nicht übersteigen (vergl. § 584 HGB).

Kommt nicht die vertraglich vereinbarte Ladungsmenge zur Abladung, hat der Befrachter für den nicht angelieferten Teil Fautfracht zu zahlen (§ 588 HGB).

Regelungen im innerdeutschen Gütertransport auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Binnenschiffen

Der Frachtführer kann gemäß §§ 415, 417 Abs.2 HGB bei vorzeitiger Kündigung des Frachtvertrages durch den Absender von diesem wahlweise

  • die vereinbarte Fracht (inkl. eines vereinbarten oder durch die Verzögerung veranlassten Standgeldes plus Aufwendungen; abzgl. ersparter Kosten), oder
  • ein Drittel der vereinbarten Fracht, die sog. Fautfracht, (= vereinbarte Fracht ohne Umsatzsteuer für den nicht durchgeführten Teil der Beförderung) verlangen.

Bei der Fautfracht handelt es sich somit um die Geltendmachung eines gesetzlich geregelten pauschalisierten Schadenersatzanspruches (ohne weitere Nachweispflicht durch den Geschädigten).

Literatur

  • allgemein:
    • Creifelds, Rechtswörterbuch, 19.Aufl. München 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-553929, Stichwort: Frachtvertrag
  • für innerdeutsche Gütertransporte auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Binnenschiffen:
    • Wieske, Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, Verlag: Springer, ISBN 978-3-540-73788-9, S.15, 52 ff.
    • Koller, Transportrecht. Kommentar, 7.Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60041-8 , § 415 HGB, Rn.1, 17
  • für Seehandelsrecht:
    • Herber, Rolf, Seehandelsrecht. Systematische Darstellung, Berlin 1999, Verlag: de Gruyter, ISBN 3-11-016311-X
    • ders., Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag, RWS-Skript 170, 2.Aufl. 2000, Verlag: RWS, ISBN 3-8145-9170-4
    • Puttfarken, Hans-Jürgen: Seehandelsrecht, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3800511711.
    • Prüssmann, Heinz; Rabe, Dieter (Bearb.): Seehandelsrecht: fünftes Buch des Handelsgesetzbuches; mit Nebenvorschriften und internationalen Übereinkommen, Verlag C.H. Beck, München 2000 (4. Auflage), ISBN 3406455107.
    • Hartenstein/ Reuschle, Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1. Aufl., Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-06196-0, Kap.4: Seefrachtrecht, Rn.181, 204 ff.

Weblinks

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  • Fautfracht — Fautfracht, Vergütung, welche ein Schiffer zu fordern hat, wenn der Befrachter die Frachtgüter nicht zu der contractlichen Zeit an Bord besorgt hat u. das Schiff ohne dieselben abfahren muß; sie beträgt gewöhnlich das Ganze der bedungenen Fracht …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fautfracht — (franz.Faux fret, engl.Dead freight), die einem Schiffer zustehende Vergütung, wenn der Befrachter die bedungene Ladung nicht oder nicht ganz liefert. Nach § 580 des Handelsgesetzbuches kann der Befrachter vor dem Antritt der Reise von dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Fautfracht — (frz. faute de fret, »mangels Fracht«), Vergütung, welche ein Schiffer zu fordern berechtigt ist, wenn die Befrachter die bedungene Ladung nicht oder nicht vollständig liefern …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Fautfracht —   [zu französisch faux fret »falsche Fracht«], Seehandelsrecht: Vergütung, die dem Schiffer zusteht, wenn der Befrachter vom Vertrag zurücktritt (§ 580 HGB); beträgt die Hälfte der vereinbarten Fracht.   * * * Faut|fracht, die [zu frz. faux fret …   Universal-Lexikon

  • Fautfracht — Faut|fracht die; <zu fr. faux »falsch«, dies aus lat. falsus>: a) abmachungswidrig nicht genutzter [Schiffs]frachtraum; b) Abstandssumme, die ein Befrachter an eine Spedition od. Reederei bei Rücktritt vom Frachtvertrag zahlen muss …   Das große Fremdwörterbuch

  • Fautfracht — Faut|fracht <französisch; deutsch> (Verkehrswesen abmachungswidrig nicht genutzter Frachtraum; Summe, die beim Rücktritt vom Frachtvertrag zu zahlen ist) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Frachtgeschäft — Frachtgeschäft, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, die Beförderung von Gütern auszuführen; im Seehandel (s. unten 11) spricht man auch von einem F. zur Beförderung von Personen. Man unterscheidet… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frachtvertrag — Ein Frachtvertrag (in Rechtsprechung und Praxis synonym auch Beförderungsvertrag genannt) ist ein spezieller Beförderungsvertrag über den Transport von Waren oder Gütern. Inhaltsverzeichnis 1 Internationale Rahmenregelungen 2 Nationale Regelungen …   Deutsch Wikipedia

  • Seerecht — Seerecht, der Inbegriff der Rechtsnormen, welche sich auf das gesammte Seewesen, die Benutzung des Meeres zur Schifffahrt u. den Seehandel, ingleichen auf den Seekrieg etc. beziehen. Die Quellen des S s sind im Allgemeinen dieselben, wie die des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fracht — (fr. Fret, im Mittelmeere Nolis, engl. Freight), 1) die Ladung, welche ein Frachtfahrer, d.h. Jemand, der aus dem Transport von Waaren[451] (Frachtgut) zu Lande u. auf Flüssen em Geschäft macht, od. ein Frachtschiffer, d.h. Jemand, der Waaren… …   Pierer's Universal-Lexikon

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