Fernabsatzgeschäft

Fernabsatzgeschäft

Ein Fernabsatzvertrag ist in Deutschland juristisch ein Vertrag über die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlung, Vermittlung von Reiseleistungen), der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht, von einigen Ausnahmen abgesehen, nach § 312d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Ausgenommen von dem Widerrufsrecht sind allerdings Versteigerungen (§ 312d BGB / § 156 BGB). "Online-Auktionen" unterliegen jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (Aktenzeichen VIII ZR 375/03 = BGH NJW 2005, 53) nicht diesem Ausschluss, soweit kein Zuschlag erfolgt, da die Vorschrift des § 156 BGB nicht auf die Form einer Versteigerung abstellt, sondern auf die Form des Vertragsschlusses durch Zuschlag. Sofern bei einem Onlineauktionshaus der Vertrag schlicht mit Ablauf einer festgelegten Laufzeit o.ä., also nicht durch eine von einem Auktionator abgegebene Willenserklärung zustandekommt, fehlt es am Zuschlag und damit an einer Auktion im Sinne von § 156 BGB.

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