Fliegerprozesse

Fliegerprozesse

Als Fliegermorde wird die Tötung abgeschossener oder notgelandeter alliierter Flugzeugbesatzungen in der Endphase des Zweiten Weltkrieges bezeichnet. Die überwiegende Zahl der Täter waren lokale Funktionäre der NSDAP sowie Angehörige der Kriminalpolizei und der Gestapo. Nach Kriegsende erfolgte die juristische Aufarbeitung in den Fliegerprozessen vor alliierten Militärgerichten.

Inhaltsverzeichnis

„Lynchmorde“ an alliierten Fliegern

Nach der deutlichen Niederlage der deutschen Luftwaffe in der Luftschlacht um England zwischen Juli und Oktober 1940 baute die Royal Air Force ihre Bomberflotte verstärkt aus. Der Einsatz amerikanischer Bomberverbände ab Juni 1943 und zusätzliche Start- und Landemöglichkeiten nach der alliierten Landung in Italien sorgten in der Endphase der Zweiten Weltkrieges für eine weitgehende alliierte Lufthoheit, die auch für massive Flächenangriffe mit dem ausdrücklichen Ziel, die Moral der Bevölkerung zu brechen, genutzt wurde.

Die Behandlung von Flugzeugbesatzungen, die über feindlichem Gebiet abgeschossen wurden oder auf Grund technischer Defekte notlanden mussten, war in der Haager Landkriegsordnung von 1907 und in der Genfer Konvention von 1929 festgelegt. Beide internationale Abkommen waren vom Deutschen Reich anerkannt worden und blieben bis Kriegsende de jure in Kraft.[1] Zur Behandlung von Kriegsgefangenen hieß es in der Genfer Konvention: „Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden. Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.“[2]

NS-Führung und Fliegermorde

Im Oktober 1942 erteilte Adolf Hitler den „Kommandobefehl“, sogenannte „Sabotagetrupps der Briten und ihrer Helfershelfer“, auch wenn sie anhand ihrer Uniformen als Soldaten erkennbar oder unbewaffnet waren, „im Kampf oder auf der Flucht bis zum letzten Mann niederzumachen.“[3] Der „Kommandobefehl“ bezog sich nicht auf Piloten, die nach Luftkämpfen versuchten, per Fallschirm ihr Leben zu retten.

Heinrich Himmler als Reichsführer der SS äußerte in einer Weisung vom 10. August 1943, es sei „nicht Aufgabe der Polizei, sich in Auseinandersetzungen zwischen deutschen Volksgenossen und abgesprungenen englischen und amerikanischen Terrorfliegern einzumischen.“[4] Die Weisung erging an die Befehlshaber der Ordnungspolizei (BdO) und Sicherheitspolizei (BdS) und sollte nachgeordneten Dienststellen sowie den Gauleitern der NSDAP mündlich zur Kenntnis gebracht werden. Ernst Kaltenbrunner bekräftigte diese Weisung am 5. April 1944 und gab bekannt, dass Himmler für Personen, die sich aus „falsch verstandenem Mitleid gegenüber gefangengenommenen feindlichen Fliegern würdelos verhalten“,[5] in leichten Fällen Schutzhaft nicht unter 14 Tagen, in schweren Fällen Einweisung in ein Konzentrationslager angeordnet habe. Seitens der NSDAP ließ Martin Bormann Ende Mai 1944 in einem geheimen Rundschreiben an die Reichsleiter, Gauleiter und Kreisleiter der Partei wissen:

„Englische und nordamerikanische Flieger haben in den letzten Wochen wiederholt im Tiefflug auf Plätzen spielende Kinder, Frauen und Kinder bei der Feldarbeit, pflügende Bauern, Fuhrwerke auf der Landstraße, Eisenbahnzüge usw. aus geringer Höhe mit Bordwaffen beschossen und dabei auf gemeinste Weise wehrlose Zivilisten – insbesondere Frauen und Kinder – hingemordet.
Mehrfach ist es vorgekommen, daß abgesprungene oder notgelandete Besatzungsmitglieder solcher Flugzeuge unmittelbar nach der Festnahme durch die auf das äußerste empörte Bevölkerung an Ort und Stelle gelyncht wurden. Von polizeilicher und strafgerichtlicher Verfolgung der dabei beteiligten Volksgenossen wurde abgesehen.“[6]

Bormanns Rundschreiben sollte mündlich den Ortsgruppenleitern zur Kenntnis gegeben werden. Der Hamburger Gauleiter Karl Kaufmann bestätigte im Nürnberger Prozess, es gehe „klar aus dem Wortlaut“[7] des Rundschreibens hervor, dass zur Nichteinmischung beim Lynchen von Fliegern ermutigt werden sollte. Wilhelm Keitel, Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, sprach im Juli 1944 von „Selbsthilfe der Bevölkerung“ und hielt es für parteiisch, wenn Soldaten alliierte Flieger schützen würden: „Kein deutscher Volksgenosse kann für ein solches Verhalten unserer bewaffneten Macht Verständnis haben“, so Keitel.[8]

Zahlen und Täter

Die genaue Zahl der Morde an alliierten Fliegern ist nicht bekannt. Nachgewiesen sind 225 Fälle, die Gesamtzahl wird auf 350 geschätzt.[9] Weitere 60 Flieger wurden misshandelt, ohne dass es zu ihrem Tod kam. Die ersten dokumentierten Fälle ereigneten sich im Zusammenhang mit den Bombenangriffen auf Hamburg, der „Operation Gomorrha“, am 25. Juli 1943 in der Nähe von Lübeck. Für den Juli 1944 sind 24 Fälle von Tötungen und elf Misshandlungen dokumentiert. Bis Januar 1945 sanken die Zahlen leicht, die meisten Fälle traten im März 1945 mit 37 Morden und zwei Misshandlungen auf. Regionale Schwerpunkte waren Hessen, die Gegend südlich von Wolfsburg und das Ruhrgebiet. Im Ruhrgebiet häuften sich die Fälle nicht während des Höhepunktes der britischen Luftangriffe zwischen März und Juli 1943 („Battle of the Ruhr“), sondern im Oktober 1944.

Hinsichtlich der Täter lassen sich zwei Hauptgruppen erkennen: Lokale Vertreter der NSDAP und Angehörige von Kriminalpolizei und Gestapo.[10] Insbesondere NSDAP-Kreisleiter und ihre Vertreter waren unmittelbar an den Fliegermorden beteiligt. Bei Angehörigen der Polizei sind die meisten Täter in den Reihen der Kriminalpolizei und Gestapo zu finden. Ortspolizisten waren in Einzelfällen für Tötungen verantwortlich, häufiger für Misshandlungen unmittelbar nach Festnahme. In vereinzelten Fällen wurden die Morde von Soldaten der Wehrmacht verübt. Die örtliche Bevölkerung war bei einer Reihe von Fliegermorden beteiligt. Hier sind Fälle von Übergriffen durch einen „wütenden Mob“ wie auch die Exzesstaten Einzelner dokumentiert. Die Historikerin Barbara Grimm kommt zu folgender Einschätzung:

„Die Übergriffe auf abgestürzte alliierte Flieger waren im Regelfall keine Racheakte für unmittelbar vorangegangene Bombenangriffe. Aufgestachelt durch die Vergeltungspropaganda des Regimes dienten die Angriffe letztlich vor allem als willkommene Anlässe, um der wachsenden Brutalisierung und Radikalisierung ein Ventil zu geben. Täter waren in der Regel nationalsozialistische Funktionsträger, die keine Scheu davor hatten, selbst Hand anzulegen. Der Lynchmord im Sinne sich selbstmobilisierender Kommunen und Stadtviertel war dagegen die Ausnahme.“[11]

Beispiele

Ungefähr am 29. September 1944 wurde ein amerikanischer Flieger kurz nach seiner Landung per Fallschirm bei Bad Neustadt an der Saale aufgegriffen und in die örtliche Polizeistation von Bastheim gebracht. Am gleichen Tag wurde der Flieger vom NSDAP-Kreisleiter und seinem Stellvertreter abgeholt und wenig später von hinten erschossen, so dass behauptet werden konnte, der Amerikaner sei „auf der Flucht erschossen“ worden.[12]

Auf Anordnung des NSDAP-Kreisleiters Benedikt Kuner wurden am 21. Juli 1944 in Schollach im Hochschwarzwald fünf amerikanische Flieger nach einem Fallschirmabsprung erschossen.[13]

In Rüsselsheim kam es am 26. August 1944 zum Mord an sechs US-Fliegern, zwei weitere wurden schwer verletzt. Die Piloten waren zuvor über Norddeutschland abgeschossen worden und sollten per Eisenbahn in das Durchgangslager Oberursel gebracht werden. In der Nacht zuvor war es zu einem schweren Luftangriff der Royal Air Force auf Rüsselsheim gekommen, der die dortige Eisenbahnstrecke unterbrach. Deshalb wurden die US-Piloten zu Fuß durch die Stadt geführt. Die deutschen Wachsoldaten schritten nicht ein, als die Gefangenen mit Steinen und Dachziegeln beworfen und mit Knüppeln, Schaufeln und Hämmern geschlagen wurden. Als die Gefangenen regungslos am Boden lagen, erschoss der NSDAP-Ortsgruppenleiter vier von ihnen. Zwei Fliegern gelang später schwerverletzt die Flucht, da sie sich tot stellten. Berufe der Täter waren Hausfrau, Arbeiter, Bauer und Wirt. Am 31. August 2004 wurde in Rüsselsheim ein Mahnmal zur Erinnerung an die Morde eingeweiht.[14]

Im Saarland ordnete der Saarbrücker Polizeipräsident Fritz Dietrich im August 1944 die Erschießung abgesprungener amerikanischer Piloten an. Die Flieger befanden sich im Gewahrsam mehrerer Polizeireviere, wurden von Angehörigen der 85. SS-Standarte abgeholt und in den Wäldern erschossen.[15] Auf der Nordseeinsel Borkum wurde am 4. August 1944 die siebenköpfige Besatzung eines notgelandeten US-Bombers von Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes mit Schaufeln geschlagen, ehe ein unbeteiligter deutscher Soldat die gesamte Besatzung mit seiner Pistole erschoss. Die Wachen der Marine schritten nicht ein.[16]

In Graz in Österreich wurden vier Flieger eines britischen Bombers am 4. März 1945 von Angehörigen der SS und des Volkssturms gelyncht. Als Schutzpolizisten ihre Dienstwaffen zogen, ließ die Menschenmenge vom fünften Besatzungsmitglied ab. Den Befehl ihres Kommandeurs, den Flieger zu erschießen, unterliefen die Polizisten durch Vortäuschen einer Exekution. Der Gefangene konnte entkommen.[17]

Fliegerprozesse

Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus waren die Tötung und Misshandlung alliierter Flieger einer der ersten Verbrechenskomplexe, die von den Alliierten juristisch aufgearbeitet wurden. Allein in den Dachauer Prozessen - benannt nach dem Verhandlungsort auf dem als Internierungslager genutzten Gelände des einstigen Konzentrationslagers - wurden 200 Verfahren durchgeführt.[18] Vor britischen und kanadischen Gerichten fanden bis zum 1. Mai 1947 27 Verfahren statt; weitere acht wurden in der SBZ oder DDR durchgeführt.[9]

In den in Dachau vor amerikanischen Militärgerichten verhandelten Fällen wurden den Angeklagten die Verletzung internationalen Rechts, namentlich der Haager Landkriegsordnung von 1907 und der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen von 1929, vorgeworfen. Weiterhin wurde der Anklagevorwurf des „Common Design“ - eines gemeinsamen Plans oder Vorhabens zur Begehung von Verbrechen - erhoben.[19] Die Urteile der Militärgerichte konnten auf Antrag überprüft werden. Hierzu bestand ein sogenanntes Review Board der US-Armee, das die Urteile überprüfte und entsprechende Empfehlungen an den amerikanischen Oberbefehlshaber in Europa aussprach. Diesem stand das Recht zu, die Urteilen abzuändern oder zu bestätigen. Die Überprüfung der Urteile war dem Gnadenrecht ähnlicher als einer Revision.[20]

Besondere Bedeutung kam dem Verfahren gegen den SS-Obergruppenführer Jürgen Stroop und 20 Mitangeklagten vom 10. Januar bis zum 21. März 1947 zu.[21] In diesem Verfahren wurden verschiedene Übergriffe auf Flieger in Hessen zusammen verhandelt. Stroop stand als Höherer SS- und Polizeiführer (HSSPF) „Rhein-Westmark“ vor Gericht; weitere Angeklagte waren Angehörige der SS und der Gestapo. Anordnungen und Weisungen wie die Himmlers vom 10. August 1943 waren Verhandlungsgegenstand und waren für das Militärgericht der Grund für die Annahme eines „Common Design“. Zudem wurden in dem Verfahren Hierarchien sowie Dienst- und Befehlswege erörtert. Die Angeklagten beriefen sich häufig darauf, auf höheren Befehl gehandelt zu haben und bestätigten die eigene Kenntnis von Befehlen zur Tötung von Fliegern. 13 Angeklagte wurden zum Tode verurteilt; drei dieser Strafen wurden später in lebenslange Haft umgewandelt. Die anderen Angeklagten erhielten Haftstrafen zwischen drei und 15 Jahren Gefängnis. Der zum Tode verurteilte Jürgen Stroop wurde an Polen ausgeliefert, dort als Verantwortlicher für die Niederschlagung des Aufstands im Warschauer Ghetto erneut zum Tode verurteilt und 1952 hingerichtet. Die zu Haftstrafen Verurteilten wurden vorzeitig freigelassen.

In weiteren Fliegerprozessen wurde der mecklenburgische NSDAP-Gauleiter Friedrich Hildebrandt in Dachau am 31. Mai 1947 zusammen mit weiteren Parteifunktionären seines Gaus zum Tode verurteilt. Auf Grund ihrer Anordnungen waren in vier Fällen gefangen genommene Flieger getötet worden.[22] Der ehemalige Polizeichef von Langenselbold, Alfred Bury, wurde am 15. Juli 1945 zusammen mit fünf weiteren Angeklagten zum Tode verurteilt. Bury hatte im Dezember 1944 die Tötung eines abgesprungenen US-Piloten angeordnet. Unter den Mitangeklagten waren Polizisten, die den Flieger in einem nahe gelegenen Waldstück erschossen hatten, sowie Vorgesetzte Burys, die entsprechende, allgemein gehaltene Befehle erteilt hatten.[23] Am 30. Oktober 1947 wurde der Mediziner Alois Grisl zu lebenslanger Haft verurteilt. Grisl hatte sich im Juli 1944 geweigert, einen in Oberösterreich bei Molln abgeschossenen amerikanischen Piloten medizinisch zu versorgen. Der Schwerverletzte starb. Das Urteil gegen Grisl wurde später einer Überprüfung unterzogen und auf 15 Jahre Haft reduziert.[24] Im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg wurden insgesamt 82 Todesurteile gegen die in den amerikanischen Prozessen Verurteilten vollstreckt.[25]

Zu den wegen ihrer Beteiligung an den Fliegermorden Hingerichteten gehörte auch Eberhardt Schöngarth. Der Teilnehmer der Wannseekonferenz wurde im Februar 1946 von einem britischen Militärgericht wegen der Erschießung eines alliierten Piloten im November 1944 bei Enschede zum Tode verurteilt und in Hameln hingerichtet.[26]

Literatur

  • Barbara Grimm: Lynchmorde an alliierten Fliegern im Zweiten Weltkrieg. In: Dietmar Süß (Hrsg.): Deutschland im Luftkrieg. Geschichte und Erinnerung. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2007, ISBN 3-486-58084-1, S. 71-84
  • Klaus-Michael Mallmann: „Volksjustiz gegen anglo-amerikanische Mörder.“ Die Massaker an westalliierten Fliegern und Fallschirmspringern 1944/45. In: Alfred Gottwaldt, Norbert Kampe, Peter Klein (Hrsg.): NS-Gewaltherrschaft. Beiträge zur historischen Forschung und juristischen Aufarbeitung. (= Publikationen der Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee-Konferenz; Bd. 11). Edition Hentrich, Berlin 2005, ISBN 3-89468-278-7, S. 202-213
  • August J. Nigro: Wolfsangel. A German city on trial, 1945–48. Brassey, Washington DC 2000, ISBN 1-57488-245-7 (über die Fliegermorde in Rüsselsheim und den Nachkriegsprozess)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Mallmann, „Volksjustiz“, S. 202. Die Haager Landkriegsordnung war im Reichsgesetzblatt von 1910 (S. 134) veröffentlicht worden; das Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 im Reichsgesetzblatt 1934, Teil 2, S. 227ff. (Scan bei der Österreichischen Nationalbibliothek).
  2. Reichsgesetzblatt 1934, Teil 2, S. 233.
  3. zitiert nach Grimm, Lynchmorde, S. 77.
  4. Rundschreiben Himmlers an die Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF) vom 10. August 1943 (Nürnberger Dokument R-110), zitiert bei Grimm. Lynchmorde, S. 79. Himmlers Rundschreiben wurde auch bei der Vernehmung des Hamburger Gauleiters Karl Kaufmann im Nürnberger Prozess zitiert. Siehe Protokoll der Verhandlung vom 30. Juli 1946, Nachmittagssitzung, S. 62 bei www.zeno.org.
  5. Runderlass vom 5. April 1944 (Nürnberger Dokument PS-3855), zitiert bei Mallmann, „Volksjustiz“, S. 206.
  6. Geheimes Rundschreiben der Parteikanzlei vom 30. Mai 1944 (Nürnberger Dokument PS-057), zitiert im Protokoll des Nürnberger Prozesses, Verhandlung vom 30. Juli 1946, Nachmittagssitzung, S. 63 bei www.zeno.org. Siehe auch Grimm, Lynchmorde, S. 79.
  7. Aussage Kaufmanns im Nürnberger Prozess, Verhandlung vom 30. Juli 1946, Nachmittagssitzung, S. 63 bei www.zeno.org. Siehe auch Grimm, Lynchmorde, S. 79.
  8. Überliefert in einem Runderlass der Luftgaukommandos VI/Ia (Nürnberger Dokument NOKW-3060), zitiert bei Mallmann, „Volksjustiz“, S. 207.
  9. a b Zahlenangaben bei Grimm, Lynchmorde, S. 75f.
  10. Zu den Tätergruppen siehe Grimm, Lynchmorde, S. 80ff.
  11. Grimm, Lynchmorde, S. 83.
  12. Grimm, Lynchmorde, S. 81, Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen.
  13. Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen; Interview mit Zeugen am 12. März 1981 bei www.schollach.de
  14. Zu Rüsselsheim siehe:
  15. Mallmann, „Volksjustiz“, S. 208; Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen.
  16. Mallmann, „Volksjustiz“, S. 208; Zusammenfassungen der Urteile bei Justiz und NS-Verbrechen: US043, US044; englische Übersetzung eines Berichtes der Borkumer Zeitung vom 5. August 2003.
  17. Mallmann, „Volksjustiz“, S. 208, unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, siehe Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen.
  18. Robert Sigl: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945-1948. Campus-Verlag, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-593-34641-9, S. 113ff.
  19. Sigl: Interesse, S. 29, S. 114.
  20. Diese Einschätzung bei Sigl: Interesse, S. 61.
  21. Sigl: Interesse, S. 114ff, Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen.
  22. Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen.
  23. Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen; siehe auch Law-Reports of Trials of War Criminals, The United Nations War Crimes Commission bei der University of the West of England
  24. Urteilszusammenfassung bei Justiz und NS-Verbrechen.
  25. Mallmann, „Volksjustiz“, S. 211.
  26. Mallmann, „Volksjustiz“, S. 211. Siehe auch Kurzbiographie beim Haus der Wannsee-Konferenz.

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