Freie Universität Zug

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Als Titelmühlen (engl.: diploma mill oder degree mill) werden Einrichtungen bezeichnet, die gegen Zahlung hoher „Studiengebühren“ akademisch anmutende Grade vergeben. Bei Einrichtungen in Ländern wie Indien oder kleinen karibischen Inseln kann sich die entsprechende „Studiengebühr“ jedoch im Bereich von wenigen hundert US-Dollar bewegen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Titelmühlen bieten entweder Diplome direkt zum Kauf an oder geben in Werbeanzeigen vor, akademische Grade für „Lebenserfahrung“ vergeben zu können, wodurch leichtgläubige Interessenten von der angeblichen Legalität der Titelvergabe überzeugt werden sollen. Es gibt auch Titelmühlen, an denen tatsächlich „Diplomarbeiten“ oder „Dissertationen“ eingereicht werden sollen und eine tatsächliche Prüfung vorgetäuscht wird. Hierbei stehen die geforderten Leistungen in der Regel in keinem Verhältnis zu den entsprechenden Leistungsanforderungen an echten Hochschulen. So werden beispielsweise Bachelor- oder Mastergrade nach Fernkursen von wenigen Wochen oder Monaten verliehen, und „Dissertationen“ weisen einen Umfang von wenigen Seiten auf.

Die „Abschlüsse“ solcher „Universitäten“ sind in Deutschland und den meisten Staaten der Welt nicht anerkannt, je nach Landesgesetzen wird die Führung solcher Pseudotitel sogar unter Strafe gestellt. In Deutschland ist nur die Führung von im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium an einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Hochschule verliehenen ausländischen akademischen, staatlichen oder kirchlichen Graden unter Angabe der verleihenden Bildungseinrichtung zulässig. Grade aus Staaten der Europäischen Union können ohne Herkunftszusatz geführt werden. Wer von staatlich nicht anerkannten „Hochschulen“ verliehene und insbesondere durch Titelkauf erworbene akademische, staatliche oder kirchliche Grade in Deutschland führt, macht sich gemäß § 132a StGB strafbar. In vielen Ländern, z. B. auch in vielen Bundesstaaten in den USA, sind der Begriff „Universität“ und die Bezeichnungen von akademischen Graden nicht gesetzlich geschützt. In den USA ist die Akkreditierung der jeweiligen Hochschule (z. B. Universitäten der Carnegie-Liste) ausschlaggebend, wobei viele US-amerikanische Titelmühlen gleich selbst „Akkreditierungskomitees“ gründen, von denen sie sich „akkreditieren“ lassen.

Hinweise, dass es sich bei angeblichen Universitäten oder Hochschulen um Titelmühlen handeln könnte, können Details der Internetpräsenzen solcher Institute geben, die für seriöse Einrichtungen höchst ungewöhnlich sind. Oft sind weder Adresse noch Telefonverbindung angegeben, auf der Website werden exzessiv die Vorteile des Fernunterrichts gegenüber dem traditionellen Universitätsstudium gepriesen, und auf den Websites werden Bilder der zu verleihenden Diplomurkunden zur Schau gestellt. Im Zweifelsfall können die zuständigen staatlichen Stellen, z. B. ENIC/NARIC, des Landes, in dem die Institution beheimatet ist, Auskunft über die Legalität und Anerkennung der Einrichtung erteilen.

Entgegen anderslautenden Behauptungen der Verkäufer ist die Führung der als kirchliche Würden gegen einen bezahlbaren „Spendenbeitrag“ verliehenen Phantasie-Doktorate (z. B. Doctor of Metaphysics, Doctor of Motivation) der in den USA offenbar tatsächlich als Kirche anerkannten Universal Life Church in Deutschland ebenfalls strafbar, da es sich zwar nicht um Grade handelt, aber um Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. In dieser Angelegenheit existieren bereits einschlägige Gerichtsurteile.

Akkreditierung von Titelmühlen

Da anscheinend selbst Titelmühlen nicht mehr ohne Akkreditierung auskommen wollen, hat sich die International Commission on Academic Accreditation, Inc. (ICAAI) in Rogers (Arkansas) gegründet, die z. B. auch die unten genannte Mave University akkreditiert hat.

Laut eigener Website hat sich die ICAAI auf Bibelschulen, Institutionen, Seminare und „andere“ Lehranstalten spezialisiert. Die ICAAI ist jedoch nicht vom United States Department of Education anerkannt.

Länder

Deutschland

In Deutschland sind die Bezeichnungen „Hochschule“ sowie „Universität“ und „Fachhochschule“ gesetzlich geschützt, so dass reine Titelmühlen oder auch Bildungseinrichtungen, die ohne staatliche Anerkennung als Hochschulen auftreten, dort nicht rechtlich unbehelligt agieren können. Allerdings werden in Deutschland von vielen Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung bewusst akademisch anmutende Begriffe wie „Studium“, „Diplom“, „Zwischenprüfung“ und „auf universitärem Niveau“ verwendet. Dies ist rechtlich auch zulässig, solange nicht der Anschein erweckt wird, es handele sich tatsächlich um ein Hochschulstudium. Als Parodie auf dieses Verhalten wurde in Berlin eine „Wissenschaftsakademie“ gegründet, die nach Teilnahme an mehrtägigen Seminaren z. B. über den Schabrackentapir ein „Wissenschafts-Diplom“ verleiht.

Da es nach geltendem Recht von seiten der Kultusministerien keine gesonderten Führungsgenehmigungen für ausländische Grade mehr und auch keine Rechtsgrundlage zu deren inhaltlicher Bewertung gibt, ist jeder, der einen ausländischen akademischen Grad führt, selbst für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Führung verantwortlich und muss eventuelle zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei unrechtmäßiger Führung tragen.

Anzeigen von sogenannten Titelmühlen erscheinen regelmäßig in deutschen Medien wie Wirtschaftswoche oder Karriere und verleiten durch die Seriosität der Zeitschriften dazu, auch die Institution gedanklich als seriös anzuerkennen.

Österreich

Auch in Österreich sind die vorsätzliche Verwendung einer "dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnung" sowie die unberechtigte Verleihung, Vermittlung oder Führung inländischer oder ausländischer akademischer Grade mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 15 000 Euro bedroht [UG2002, §116, Seite 99). Für die Verfolgung sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die Umsetzung erfolgt nicht sehr effektiv. Im Herbst 2005 zeigte der Österreichische Akkreditierungsrat die International University Vienna wegen der rechtswidrigen Verwendung des Begriffes "University" bei der zuständigen Behörde an. Das Straferkenntnis wurde erst am 21. Oktober 2008 ausgestellt, weshalb die nachfolgende Berufung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte und wegen Verjährung (die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre) eingestellt werden musste. Da ein Delikt, das während eines laufenden Verfahrens kontinuierlich begangen wird, als "Dauerdelikt" gilt, kann der Täter nun möglicherweise auch bei weiterer Tatbegehung nicht mehr belangt werden[1].

Schweiz

  • Die „Freie Universität Teufen“ ist eine 1985 in der Schweiz gegründete privatwirtschaftliche Einrichtung, die sich zu den Fernstudieneinrichtungen zählt. Es handelt sich hierbei um eine Titelmühle, die gemäß Schweizer Universitätsförderungsgesetz (UFG) Art. 2 und 12 keine "Anerkannte Schweizer Hochschule" ist, kein Promotionsrecht besitzt und keine Diplome oder Bachelor-/Master-/Doktorgrade vergeben darf. Es werden Grade vom Diplom über den Master bis hin zur Professur angeboten, die nach geltender deutscher Rechtsprechung nicht in Deutschland geführt werden dürfen.
  • Die „Freie Universität Zug“ verfügt über ein fast gleichlautendes Angebot. Wahrscheinlich handelt es sich um einen Ableger der erstgenannten Einrichtung.
  • Seit über zwanzig Jahren vergibt auch die „Freie Universität Herisau“ Grade, die in Deutschland nicht anerkannt sind und dort deswegen nicht geführt werden dürfen.

In der Schweiz sind Titel der eidgenössischen Hochschulen (ETH Zürich, ETH Lausanne)[2] und jene der Fachhochschulen[3] durch Bundesrecht geschützt. Des weiteren ist im Bundesrecht der unlautere Wettbewerb mit „unzutreffenden Titeln oder Berufsbezeichnungen“ strafbar, der bloße Besitz oder das Führen solcher Titel aber nicht.[4] Im kantonalen Recht, je nach Schweizer Kanton

  • sind jegliche Titel und Auszeichnungen geschützt
  • sind akademische/universitäre Titel geschützt
  • sind lediglich Titel der kantonseigenen Hochschulen geschützt (zum Beispiel Diplome der Pädagogischen Hochschule von Graubünden; Graubünden besitzt aber keine Universität)
  • sind keine Titel geschützt[5]

Im Jahre 2005 waren Gesetze, welche die Titel „Psychologe“, „Psychotherapeut“ und jene von Medizinalberufen schützen sollen, in Vernehmlassung.[5]

Weitere Länder

  • In den USA wurde die inzwischen geschlossene kalifornische Columbia Pacific University von Seiten der kalifornischen Justiz als a diploma mill bezeichnet. Einen ähnlichen Ruf hat die
    • Clayton University in St. Louis
    • Academia Scientia Church
    • Cosmopolitan University
    • Universal Life Church
    • Grand Union University
  • Die Open International University for Alternative Medicine in Kolkata bietet im Fernstudium ein Master-Diplom der Alternativmedizin [M.D. (A.M.)] für 750 US-Dollar, den Doktor der Philosophie der Alternativmedizin [Ph. D. (A.M.)] für 850 Dollar sowie den Doktor der Naturwissenschaften für Alternativmedizin [(D. Sc. (A.M.)] für 900 Dollar an. Für das Master-Diplom werden fünf Prüfungsdokumente per Post zugesandt und müssen beantwortet zurückgesandt werden. Für den Doktortitel muss eine mindestens 300 Seiten lange Schrift eingereicht werden, angeleitet von einer Person oder Institution, die zuvor von der Open International University for Alternative Medicine akkreditiert wurde.
  • Auf den Britischen Jungferninseln hat sich die Mave University etabliert. Sie bietet gegen ein entsprechendes Honorar ebenfalls akademische Grade an.
  • Eine Sonderstellung nehmen die "Universitäten des Herzogtums Neu Seeland (NZL)" (engl. State University Duke David of New Sealand - SuDoNS) ein, da dieses selbsternannte "Herzogtum" über kein eigenes Territorium verfügt, sondern auf einem Schiff "residiert".

Quellen

  1. Die Presse: Selbst ernannte „University“: Betreiber gehen straffrei aus, 27.1.2009
  2. § 38 ETH-Gesetz
  3. § 22 Fachhochschulgesetz
  4. § 3 und 4 UWG
  5. a b Eidgenössisches Departement des Innern EDI: Titelschutz

Weblinks

Siehe auch

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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