Freie Wahl

Freie Wahl

Als frei wird eine Wahl dann bezeichnet, wenn jeder Wähler seine Stimme selbst (das heißt im Allgemeinen seinen Stimmzettel) unbeeinflusst, ohne Zwang und unmanipuliert abgeben kann. Sofern dies nur eingeschränkt möglich ist, spricht man von teilweise freien oder halbfreien Wahlen.

Zum Kernbestand des Grundsatzes der freien Wahl gehört die Möglichkeit, im Rahmen des Wahlrechtes frei zu kandidieren und Kandidaten zu unterstützen sowie die eigene Stimme ungehindert abgeben zu können. Daneben ist die Freiheit der Kandidaten und Parteien, für sich diskriminierungsfrei Wahlkampf betreiben zu können wesentliches Element des Prinzips der Freiheit der Wahl. Es ist daher mit dem Demokratieprinzip unvereinbar, wenn z. B. selektiv das Aufstellen von Wahlplakaten für einzelne Parteien verboten wird.[1]

Ebenfalls zum Prinzip der Freiheit der Wahl gehört die Neutralitätspflicht der Regierung und von Wahlbeamten im Vorfeld der Wahl. So darf die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht dem Wahlkampf dienen. Da die Abgrenzung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung naturgemäß schwierig ist und die Inhaber von Regierungs- und Wahlämtern in der Wahl eben Partei sind, kommt es zu diesem Thema häufiger zu Konflikten und gerichtlicher Klärung. Dies geht so weit, dass höchstrichterlich auch das Verschweigen von wesentlichen Sachverhalten durch Wahlbeamte als Verstoß gegen das Prinzip der Freiheit der Wahl angesehen wird.[2]

Umstritten ist die Vereinbarkeit von Meinungsmanipulation durch falsche Versprechungen oder falsche oder diffamierende Behauptungen vor der Wahl, insbesondere falsche oder diffamierende Behauptungen einer Partei über eine andere Partei beziehungsweise deren Wahlkandidaten.

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 14, 121 (131/32)
  2. Vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Reinhard Wolters.

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