Fußgängerfurt

Fußgängerfurt
Fußgängerfurt

Eine Fußgängerfurt ist in Deutschland eine durch Markierungen, hauptsächlich an Ampelanlagen, gekennzeichnete Fläche auf der Straße. Die Furt dient der Verkehrsführung für Fußgänger und ist durch eine gestrichelte Linie optisch abgegrenzt.

Eine Radwegefurt (auch Radfahrerfurt genannt) ist eine Markierung, die einen Radweg über einen Knotenpunkt führt. Die Markierungen unterstreichen den Vorrang der Radfahrer. Im Gegensatz zu den Fußgängerfurten sind sie nicht nur an Ampeln markiert, sondern auch dann, wenn ein Radweg entlang einer Vorfahrtsstraße verläuft.

Inhaltsverzeichnis

Merkmale der Fußgängerfurt

Für den Fußgängerquerverkehr sind an Lichtsignalanlagen (Ampeln) Fußgängerfurten einzurichten. Ferner dürfen Überwege, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, durch gestrichelte Linien abgegrenzt werden. Darüber hinaus ist eine derartige Markierung auf den Straßen unzulässig.

Die unterbrochenen Quermarkierungen verlaufen in der Regel vier Meter voneinander entfernt. Mindestens einen Meter vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie (Zeichen 294) auf der Fahrbahn zu markieren. Nur wenn die Furt hinter einer Kreuzung oder Einmündung verläuft, entfällt die Haltlinie auf jener Seite, die der Kreuzung oder Einmündung zugewandt ist. Die Markierung hat eine Breite von 12 bis 15 cm (Schmalstrich). Details werden in Deutschland durch die „Richtlinien für die Markierung von Straßen“ (RMS), die „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ (RiLSA) und die Verwaltungsvorschrift zur StVO[1] geregelt.

Die Fußgängerfurt hat begrifflich mit dem Fußgängerüberweg, auch „Zebrastreifen“ genannt, nichts gemein. Diese Art von Verkehrsführung für Fußgänger gibt es in Österreich und der Schweiz nicht. Mitunter werden die speziellen Füßgängerübergänge nachts mit besonderen Beleuchtungen markiert durch Licht aus intensiv gelben Natriumdampflampen.

Merkmale der Radwegefurt

Radwegefurten müssen im Zuge von vorfahrtsberechtigten Radwegen markiert werden[2]. Bis zum 1. September 2009 mussten sie auch an Ampeln mit Radwegen markiert werden. Die Markierungen der Radwegefurt sind deutlich breiter als die der Fußgängerfurt.

Die unterbrochenen Quermarkierungen sollen in der Regel 2 m Abstand haben. Davon abweichend beträgt der Abstand bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung in der Regel 3 m. Diese Details sind für Deutschland in Straßenbaurichtlinien geregelt. Die Markierungen haben eine Breite von 25 cm und weisen alle 50 cm eine Lücke von 20 cm Länge auf. Nebeneinanderliegende Fußgänger- und Radwegefurten können durch eine gleichartige Markierung getrennt sein.

Verkehrsrechtliche Regelungen

In der deutschen StVO entscheidet noch bis 31. Dezember 2012 die Lage von Fußgänger- und Radwegefurt darüber, welches Lichtsignal Radfahrer beim Überqueren einer Kreuzung beachten müssen. Die Fahrbahnampel gilt grundsätzlich für Radfahrer auf der Fahrbahn. Bei der Benutzung von gemeinsamen Radwege- und Fußgängerfurt (durch zwei Linien begrenzt), separat verlaufenden Radwege- und Fußgängerfurten (vier Linien) müssen Radfahrer die Lichtzeichen der Fahrbahn beachten, sofern keine Radfahrerampel vorhanden ist. Bei aneinandergrenzenden Radwege- und Fußgängerfurten (drei Linien) müssen Radfahrer die Lichtsignale für Fußgänger bis 31. Dezember 2012 beachten, sofern sie eine Radverkehrsführung nutzen und keine Radfahrerampel vorhanden ist (§ 59 StVO). Ab 1. Januar 2013 gilt dann für Radfahrer auf Radverkehrsführungen stets die Radfahrerampel, und wenn diese nicht vorhanden ist, die Lichtzeichen der Fahrbahn. Für Radfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, gelten ab 1. Januar 2013 stets die Lichtzeichen der Fahrbahn (§ 37 StVO).

Literatur

  • Natzschka: Straßenbau, Entwurf und Bautechnik. B. G. Teubner Verlag, 1996, ISBN 3-519-05256-3.

Einzelnachweise

  1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, siehe zu § 25 Fußgänger
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, siehe zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

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