Geodatenzugangsgesetz

Geodatenzugangsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
Kurztitel: Geodatenzugangsgesetz
Abkürzung: GeoZG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2129-52
Datum des Gesetzes: 10. Februar 2009
(BGBl. I S. 278)
Inkrafttreten am: 14. Februar 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es betrifft die bei den Bundesbehörden und den bundesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts vorhandenen Geodaten, Geodatendienste und Metadaten. Der Anwendungsbereich erstreckt sich gemäß dem Seerechtsübereinkommen auf das äußerste Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ausschließliche Wirtschaftszone und Festlandsockel (§§ 1, 2 GeoZG).

Das Gesetz selbst hat seine Grundlage in der INSPIRE-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE); ABl. EU L 108 vom 25. April 2007). Das Akronym INSPIRE steht für Infrastructure for Spatial Information in the European Community. Das Bundesgesetz dient der Umsetzung dieser europäischen Richtlinie in nationales Recht auf Ebene des Bundes und steht im Zusammenhang mit dem Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE). Für Geodaten im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer und der Kommunen sowie deren Körperschaften und Anstalten gelten Landesgesetze, die dem Geodatenzugangsgesetz des Bundes ähneln und ebenso der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in nationales Recht, jedoch ausschließlich für die Landes- und die kommunale Ebene, dienen.

Das Geodatenzugangsgesetz regelt den Zugang zu ausschließlich deutschen Geodaten, die in elektronischer Form vorliegen und die im Zuständigkeitsbereich einer geodatenhaltenden Stelle des Bundes oder bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts liegen (§ 2 GeoZG). Die Daten sind zur allgemeinen Verwendung bereitzustellen. Für sie gilt im Übrigen das Informationsweiterverwendungsgesetz (§ 11 GeoZG). Zugangsbeschränkungen ergeben sich u.a. durch Verweis auf das Umweltinformationsgesetz (§ 12 GeoZG).

Zur konkreteren Regelung hat der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung in § 14 GeoZG implementiert, die eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ermöglicht.

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