Gesamtgutsinsolvenz

Gesamtgutsinsolvenz

Bei der Gesamtgutsinsolvenz ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens entweder das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, wenn es gemeinschaftlich verwaltet wird.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Insolvenzordnung bestimmt, dass neben dem Regelinsolvenzverfahren als eine der besondere Verfahrensart auch ein Gesamtgutsinsolvenzverfahren eröffnet werden kann (§§ 11 Abs. 2, 333 ff. InsO). Man spricht hier von einem Sonderinsolvenzverfahren oder von einer Partikularinsolvenz. Während im normalen Insolvenzverfahren der Grundsatz der Universalinsolvenz gilt, wonach das ganze Vermögen des Schuldners haftet, haftet im Gesamtgutsinsolvenzverfahren nur das Gesamtgut als Sondervermögen bzw. Partikularvermögen der Eheleute bzw. Abkömmlinge. Die Eheleute, die als Gesamthänder mit dem Gesamtgut haften, haben danbeben noch ihr Sonder- oder Vorbehaltsgut als Eigenvermögen. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft haben die Abkömmlinge neben dem Gesamtgut noch ihr Privatvermögen. Ein weiteres Insolvenzverfahren über das Sonder- oder Vorbehaltsgut eines oder beider Ehegatten ist ebenso möglich, wie über das Privatvermögen eines oder aller Abkömmlinge bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Siehe auch

Literatur

  • Ruby, Die Erbenhaftung, Band 9 der Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. (ISBN 3-933320-11-9)

Weblinks

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