Geschichte der Menschenrechte in Afrika

Geschichte der Menschenrechte in Afrika

Der Hang zu individueller Freiheit und Anerkennung der menschlichen Würde ist universell. Es gab ihn überall und zu allen Zeiten. Zwar ist die Menschenrechtsidee in ihrer inhaltlichen Diktion wie in ihrer historischen Entfaltung ein Produkt der westlichen, europäisch-atlantischen Geschichte und Kulturentwicklung. Allerdings gibt es ausschließlich afrikanische Menschenrechte ebenso wenig, wie etwa europäische, islamische oder chinesische.

Dies schließt aber nicht aus, dass es regionale Denkwurzeln gibt, die die regionale Bedeutung und Geltung der Menschenrechte besonders fördern. Dem individuellen Gedanken der Menschenrechte stehen Denktraditionen gegenüber, in denen der Einzelne in einen Pflichtkodex eingebunden bleibt oder als Teil der Gesamtgesellschaft und ihrer angeblich objektiv feststellbaren Bedürfnisse subsumiert wird.

Auch in Afrika gibt es eine Menschenrechtstradition, die bis weit zu den präkolonialen Gesellschaften zurück reicht. Bei der Untersuchung der historischen Ursprünge der Menschenrechte in Afrika bietet es sich an, drei unterschiedliche Zeitabschnitte zu untersuchen:

  1. Die präkoloniale Ära
  2. Die koloniale Periode und
  3. Die Jahre der Unabhängigkeit bis 1981

Inhaltsverzeichnis

Die präkoloniale Ära

Weltweit maßgeblich für die Herausbildung der Menschenrechte waren der Respekt vor der Menschenwürde und das Prinzip der Herrschaftsbegrenzung. Beide Ideen finden sich in der westlichen Geistesgeschichte, haben aber auch in der afrikanischen Tradition Wurzeln, die sich von den westlichen deutlich unterscheiden. Im präkolonialen Afrika beruhte die Durchsetzung dieser Rechte auf gemeinschaftlichen Strukturen, die das Wohlergehen der einzelnen Mitglieder der jeweiligen Gruppe nicht nur sicherten, sondern auch erst ermöglichten. Der Einzelne fand seine Identität in den traditionellen afrikanischen Gesellschaften über seinen sozialen Rang innerhalb der Gemeinschaft, durch seine Sprache, seine soziale Herkunft und die Integration in die überlieferte Gesellschaft und ihre Institutionen. Die afrikanische Philosophie der Existenz lässt sich wie folgt zusammenfassen:

I am because we are and since we are therefore I am. [1]

Die Gesellschaft verbürgte dem Einzelnen und seiner Menschenwürde einen Schutz, der umso zuverlässiger war, als er ein religiöses Fundament besaß. Menschenrechte waren eng mit den Traditionen der Völker verbunden, deren Beachtung von immensem Gewicht für die Menschen. Andererseits kam das Individuum aber nur in den Genuss dieser Rechte, wenn und solange er sich loyal zur Gesellschaft verhielt. Die Rechte wurden von der Gesellschaft durchgesetzt, aber nur zum Vorteil "benefit" der Mitglieder der Gesellschaft und damit der Gesellschaft als solcher. Die Rechte wurden von der Gesellschaft gewährt, um das Funktionieren der Gesellschaft sicherzustellen:

A group of people bent on denying or ignoring one another’s rights cannot exist as a society. The existence of a society thus presupposes the recognition of the rights of the members. […] The well-being of the members of the traditional society was anchored on the health and stability of the society as a whole. The rights-claimer must be prepared to carry out the obligations that went with them, for rights were intertwined with duties. [2]

Dies markiert bereits einen wesentlichen Unterschied zu der der Aufklärung entspringenden abendländischen Vorstellung der Menschenrechte: danach kann sich der Mensch als Individuum am würdigsten verwirklichen und bedarf des Schutzes gegenüber der Gesellschaft, die seine freie Entfaltung hemmen könnte. Daraus folgt auch, dass die von einer Gesellschaft gewährten Rechte meist nur für die Mitglieder dieser Gesellschaft galten und ‘Fremden’ gegenüber versagt wurden. Die starke Betonung der Verflechtung der Rechte des Individuums mit Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ist charakteristisch für das afrikanische Menschenrechtsverständnis und damit für die Charta selbst. Gleichzeitig war die Gemeinschaft das wirksamste Mittel zur Herrschaftsbegrenzung. Die traditionellen, präkolonialen afrikanischen Gesellschaften waren eng durch verwandtschaftliche, soziale und ökonomische Beziehungen verflochten und bildeten dadurch ein System von ‘checks and balances’. Dadurch war die Macht verteilt und Entscheidungen konnten nicht ohne Konsultationen getroffen werden. Nach Joseph Ki-Zerbo sicherte diese Aufgabenteilung eine ‘wirkliche Demokratie’. Darüber mag man geteilter Meinung sein. Auf jeden Fall gab es in vielen afrikanischen Kulturen Bestrebungen nach Rechten, demokratischen Institutionen und der ‘rule of law’.

Democracy in this sense takes the rather relative aspect, and should not be strictly interpreted in the classical Greek junctions. All it can be said is that the inhabitants of these African communities observed some unwritten laws regulating the participation of the majority in decision making in certain instances. [3]

Die Menschen in den traditionellen Kulturen Afrikas genossen also Menschenrechte, auch wenn ihr Verständnis von dem der klassischen abendländischen abwich.

Die koloniale Periode

In der Zeit des Kolonialismus wurden den Menschen in Afrika von den Kolonialherren jegliche Rechte versagt, demokratische Tendenzen unterdrückt.

Immerhin wurde auf dem Wiener Kongress 1815 festgestellt, dass der Sklavenhandel „wider die Prinzipien der Humanität und der allgemeinen Moral“ sei. Trotzdem dauerte es bis zum Berliner Vertrag von 1885 bis der Sklavenhandel in einem multilateralen Vertrag für illegal erklärt wurde. Zwar war das Hauptanliegen der ‘Berliner Kongo-Konferenz’ die Aufteilung Afrikas gemäß den Kolonialinteressen der Staaten Europas, dennoch findet sich in Art. VI des Vertrages eine Bestimmung für den begrenzten Schutz von Menschenrechten:

All the powers exercising sovereign rights or influence in the aforesaid territories bind themselves to watch over the preservation of native tribes, and to care for the improvement of their moral and material well-being, and to help in suppressing slavery, especially the Slave Trade. They shall, without distinction of creed or nation protect and favour all religious, scientific, or charitable institutions and undertakings created and organised for the above ends, or which aim at instructing the natives and bringing home to them the blessings of civilization. [2]

Eine wirkliche Verbesserung der Situation der Menschenrechte in Afrika begann aber erst einige Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg. Die schockierenden Verbrechen an der Menschheit während dieses Krieges führten zu einer verstärkten und internationaleren Menschenrechtsbewegung.

Die Charta der Vereinten Nationen von 1945 verkündet in ihrer Präambel den Glauben an Grundrechte und die Würde des Menschen. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wurden zum ersten Mal Menschenrechte allgemein verkündet. Auf dem 6. Panafrikanischen Kongress wurde gefordert, die Prinzipien der Kriegszielerklärung des Zweiten Weltkrieges, der ‘Atlantic Charter’, auch auf Afrika zu übertragen: Abschaffung von Kolonialismus und rassischer Diskriminierung und politische Selbstbestimmung als Voraussetzung für soziale, wirtschaftliche und politische Emanzipation. Es entwickelte sich eine Bestrebung afrikanischer Nationalisten, begründet auf der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und westlicher, liberaler Philosophie und Literatur, nach politischer Unabhängigkeit auf der Basis der Menschenrechte. Die internationale Staatengemeinschaft erkannte die Legitimität dieser Forderungen an und erklärte in einer Resolution das Völkerrecht auf Selbstbestimmung zu einem Element der fundamentalen Menschenrechte.

Die Vereinten Nationen erklärten in einer Resolution, dass alle Menschen ein unveräußerliches Recht auf absolute Freiheit haben, auf die Ausübung ihrer Souveränität und auf die Integrität ihrer territorialen Grenzen und dass die Unterwerfung eines Volkes unter fremde Herrschaft, Unterdrückung und Ausbeutung die Leugnung eines fundamentalen Rechtes darstellt. Damit wurde ein ‘Grundstein’ gelegt, auf den die afrikanischen Freiheitsbewegungen verweisen konnten und die gleichzeitig einen hohen Standard für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten vorgab.

Die Jahre der Unabhängigkeit bis 1981 – Die OAU und Menschenrechte

Ghana erlangte 1957 als erstes afrikanisches Land seine Souveränität und beschrieb damit einen Weg, dem viele afrikanische Länder in den 1960er Jahren folgen sollten.

The wind of freedom is blowing across Africa, bearing hope with it, and people are surprised to find themselves dreaming of new democratic constitutions involving several parties taking their turn at government. [4]

Der politischen Unabhängigkeit folgten aber nicht zwangsläufig die ersehnten Menschenrechte. Einparteiensysteme, Diktaturen und Militärregime übernahmen oftmals die Macht, Oppositionen wurden häufig ausgeschaltet. Potentaten wie Jean-Bédel Bokassa in der Zentralafrikanischen Republik (1966 - 1979), Francisco Macías Nguema in Äquatorialguinea (1969–1979) und Idi Amin in Uganda (1971–1979) waren nur die bekanntesten der afrikanischen Machthaber, der African strong men. Es gab Rassenpogrome zwischen Hutu und Tutsi in Burundi und Ruanda in den 1970er Jahren und gegen die Igbo in Nigeria in den 1960ern und Menschenrechtsverletzungen in den meisten afrikanischen Staaten – viele dauern bis heute an.

Somit hat mit dem Erreichen der Souveränität der Staaten Afrikas das Streben nach Achtung der Menschenrechte und der Würde des Menschen nicht geendet. 1963, mitten in der Welle der Dekolonisation, wurde die Organisation für Afrikanische Einheit OAU gegründet. Gründungsmitglieder waren neue, unabhängige Staaten, die in erster Linie besorgt waren, ihre Souveränität und die territoriale Integrität zu sichern, und die die verbleibende Präsenz von Kolonialmächten auf dem Kontinent verurteilten. Die Achtung der Menschenrechte unterstreicht die Charta der OAU in ihrer Präambel:

Persuaded that the Charter of the United Nations and the Universal Declaration of Human Rights, to the principles of which we reaffirm our adherence, provide a solid foundation for peaceful and positive co-operation among states... [5]

Allerdings findet sich keine weitere, unabhängige Konzeption von Menschenrechten in diesem Dokument. Immerhin wird die Bestimmung der Präambel in Art. II (1) (e) der Charta der OAU wiederholt und Art. II (1) (b) beinhaltet einen schwachen Verweis auf soziale Rechte. Trotzdem stellen diese Bestimmungen kein Fundament für eine aktive Menschenrechtspolitik der OAU dar. Bereits von Anfang an folgte die OAU hinsichtlich ihrer Menschenrechtspolitik einer restriktiven Linie, auf einer sicheren rechtlichen Grundlage: dem in Art. III (2) ihrer Charta niedergelegten völkerrechtlichen Nichteinmischungsprinzip.

Die besonders hohe Bedeutung, die die OAU dem Nichteinmischungsprinzip beimisst, wird deutlich, wenn man die Reaktion der OAU und vieler ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den massiven Menschenrechtsverletzungen auf dem afrikanischen Kontinent untersucht: Zwar wurde das Apartheidsregime in Südafrika verurteilt, ebenso wie das Regime Pinochets in Chile, nicht aber die Taten afrikanischer Machthaber wie Idi Amin, Jean-Bédel Bokassa oder Macías Nguema Nguema. 1975 wird Idi Amin gar zum Vorsitzenden der OAU gewählt. Nur wenige afrikanische Staaten, bzw. ihre Führungen protestierten. So boykottieren z.B. Präsident Julius Nyerere von Tansania, Präsident Kenneth Kaunda von Sambia und Präsident Sir Seretse Khama von Botswana den OAU-Gipfel 1975 in Kampala, Uganda. Milton Obote, gestürzter Regierungschef von Uganda, sandte der Versammlung der Staats- und Regierungschefs, dem höchsten Gremium der OAU, einen Brief, in welchem er aufgrund der Gräueltaten Amins die OAU ersuchte, Amins Politik offiziell zu verurteilen – die OAU sei rechtlich dazu verpflichtet, bei „large scale slaughter of Africans in any part of Africa“ zu intervenieren. Der Generalsekretär der OAU legte den Brief den Delegierten nicht einmal vor.

Claude E. Welch, Jr. nennt dies das „fundamentale Dilemma, das seit langem am Herzen der OAU liegt“. Diese „Doppelten Standards“ seien grundlegend für die Zurückhaltung der OAU bei der Ächtung von Menschenrechtsverletzungen durch ihre Mitgliedsstaaten. Die neu erreichte Souveränität sollte auf keinen Fall beeinträchtigt werden; das Nichteinmischungsprinzip wurde zum überragenden Prinzip der Außenpolitik der OAU. Die Menschenrechtspolitik spielte dabei eine untergeordnete Rolle. Der äthiopische Kaiser Haile Selassie brachte dies bei seiner Eröffnungsrede auf der Konferenz in Addis Abeba, auf der die OAU gegründet wurde, auf den Punkt: „Die wichtigsten Anliegen Afrikas sind Einheit, Nichteinmischung und Freiheit“. Biram Ndiaye schrieb dazu:

For the OAU, apart from racial discrimination and the right of the peoples to self-determination, it is not necessary to engage in close monitoring of human rights. [6]

So wurde auch die Organisation der Afrikanischen Einigkeit zu keinem Garant für die Achtung der Menschenrechte und der Würde des Menschen.

Quellen

  1. J.S. Mbiti, ‘African Religions and Philosophy’
  2. a b Umozurike
  3. C.R. Mahalu
  4. B. Ngom, ‘Human Rights in Africa: the decisive steps’
  5. United Nations Treaty Series vol. 479, S. 39 - 89
  6. K. Mbaya

Verweise

Siehe auch

Literatur

  • Konrad Ginther: Die Einwirkung der Dekolonialisierung auf die Grundlagen des Völkerrechts, in: Schweizerisches Jahrbuch für Internationales Recht 37 (1981) S. 9-27.

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