Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Kurztitel: Internationales Rechtshilfegesetz
Abkürzung: IRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 319-87
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Dezember 1982
(BGBl. I S. 2071)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1983
Neubekanntmachung vom: 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1537)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 18. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1408 ff.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Oktober 2010
(Art. 5 G vom 18. Oktober 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kommt dann zum Tragen, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat kein bilateraler oder internationaler Vertrag geschlossen wurde. Das Gesetz regelt die Auslieferung von Staatsangehörigen, die an die im Gesetz genannten Bedingungen geknüpft ist (ab §§ 2 bis § 42 IRG). Es regelt ebenfalls die Durchlieferung von Ausländern §§ 43 bis § 47 IRG und die Rechtshilfe §§ 48 bis § 58 IRG.

Die sonstige Rechtshilfe ist in den §§ 59 bis § 67 geregelt, sie wird auch als kleine Rechtshilfe bezeichnet. Gemeint ist jede Unterstützung eines ausländischen Staates in einer strafrechtlichen Angelegenheit.

Die letzte Rechtsänderung mit Wirkung zum 28. Oktober 2010 führt zur Erstreckung der Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen auf den Bereich der Europäischen Union (Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (auch EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI)). Durch Änderung, bzw. Einfügung der §§ 86 bis § 87p IRG wurden die entsprechenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht transformiert.[1][2] Die Umsetzung ist jedoch bis heute umstritten; insbesondere wird kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können.[3]

Inhaltsverzeichnis

siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S.1408) (EuGeldG).
  2. Pressemitteilung des BMJ vom 27. Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG.
  3. Vgl. beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS - Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik; zuletzt Besprechung von Prof. Dr. jur. Schünemann in der ZIS 12/2010, 735 mit weiteren Nachweisen

Literatur

  • Schomburg / Lagodny / Gleß / Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. International Cooperation in Criminal Matters. Kommentar zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) unter Einbeziehung der für den gesamten deutschsprachigen Raum wichtigsten Rechtshilfeinstrumente ergänzt um Rechtshilfetabellen sowie die wichtigsten Texte auch in englischer Sprache, 4. Auflage, München 2006, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-52572-8
  • Burhoff, Detlef: Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, ZAP 2010, 530 (online)
  • Karitzky, Holger / Wannek, Felicitas: Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, NJW 47/2010, 3393
  • Krumm / Lempp / Trautmann: Das neue Geldsanktionengesetz (EuGeldG). Handkommentar, 1. Auflage, Baden-Baden, Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8329-5697-4
  • Oskar Riedmeyer: Der Arm des Gesetzes reicht aus dem Ausland nach Deutschland ... Die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aus EU-Mitgliedstaaten in Deutschland, Anwaltsblatt 05/2011, 384 [1]

Weblinks


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