Gesundheits- und Krankenpfleger

Gesundheits- und Krankenpfleger
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Gesundheits- und Krankenpfleger ist ein Gesundheitsfachberuf im deutschen Gesundheitswesen. Das Berufsbild umfasst die eigenständige Pflege, Beobachtung, Betreuung und Beratung von Patienten und Pflegebedürftigen in einem stationären oder ambulanten Umfeld sowie die Dokumentation und Evaluation der pflegerischen Maßnahmen. Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung ärztlicher Anordnungen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen. Im Anschluss an die pflegerische Grundausbildung gibt es für nahezu alle spezialisierten Bereiche der Pflege weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen von schulischen Fachweiterbildungen zu einer erweiterten Berufsbezeichnung führen (Fachgesundheits- und Krankenpfleger). Weitere Qualifikationsmöglichkeiten bieten pflegewissenschaftliche, -pädagogische und -wirtschaftliche Studiengänge, für die in der Regel die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger vorausgesetzt wird.

Die staatlich geschützten Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin werden nach einer dreijährigen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegeschule und erfolgreichem Ablegen einer staatlichen Prüfung verliehen. „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwestern“ und „Kinderkrankenpfleger“ dürfen diese Berufsbezeichnungen weiterführen.

Inhaltsverzeichnis

Berufsbezeichnung

Mit der Novellierung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) aus dem Jahre 1985 durch Beschluss des Bundestages im Juli 2003 trat am 1. Januar 2004 das vierte KrpflG der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Dabei wurde für die nach dem 1. Januar 2004 ausgebildete Pflegefachkräfte eine neue staatlich geschützte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger eingeführt, die die bisherigen Bezeichnungen Krankenschwester (welche noch aus dem alten christlichen Ordensschwesterwesen stammt) beziehungsweise Krankenpfleger ablöste. Der gesetzliche Schutz der ehemaligen Berufsbezeichnungen wurde dabei nicht aufgehoben, nach dem dritten KrpflG ausgebildete Pflegefachkräfte dürfen jedoch wahlweise die alte oder die neue Bezeichnung verwenden.[1]

Mit der Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger wird dem veränderten beruflichen Selbstverständnis der Pflege Rechnung getragen, die zunehmende Eigenständigkeit und Professionalisierung der Pflege betont und ein erweitertes Aufgabenspektrum der beruflichen Pflege in Richtung Gesundheitsvorsorge und Beratung zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig soll damit der ideologisch geprägte Begriff der Krankenschwester abgelöst werden.[2] Durch die angestrebte Zusammenführung der Krankenpflege mit der Kinderkrankenpflege und der Altenpflege zu einem generalistischen Pflegeberuf ist mit einer neuen Berufsbezeichnung zu rechnen.

Pflegerische Berufsbezeichnungen aus anderen Ländern wie der Schweiz (Diplomierter Pflegefachmann), Frankreich (Infirmier) oder dem angloamerikanischen Raum (Nurse) sind in der Regel akademische Ausbildungen und lassen sich mit dem deutschen Berufsbild des Gesundheits- und Krankenpflegers nicht vergleichen.

Die Bezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" hat sich jedoch im Volksmund nicht durchgesetzt. Traditionell werden weiterhin die Begriffe Krankenschwester bzw. Krankenpfleger verwendet, sowohl bei Patienten als auch von Trägern der entsprechenden Berufsbezeichnung selbst.

Berufliche Tätigkeit und Arbeitsfelder

Aufgabenbereiche und Tätigkeiten

Gesundheits- und Krankenpfleger betreuen und versorgen eigenverantwortlich Patienten oder Pflegebedürftige aller Altersgruppen in stationären Einrichtungen oder im Rahmen ambulanter Versorgung. Diese Aufgaben im Bereich der Grundpflege umfassen die Unterstützung des Patienten in allen alltäglichen Lebensbereichen, beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, der Positionsunterstützung oder der Körperpflege. Sie begleiten Schwerstkranke und Sterbende, versorgen Verstorbene und dienen als Ansprechpartner für Angehörige. Pflegefachkräfte planen die Pflege im Rahmen des Pflegeprozesses, dokumentieren die Durchführung und beurteilen den Erfolg der angewandten pflegefachlichen Maßnahmen. Die anfallenden pflegedienstbezogenen Abrechnungs-, Organisations- und Verwaltungsarbeiten werden mit Hilfe von Pflegeassistenzprogrammen erledigt, Material und Medikamentenvorräte überwacht und bestellt. Sie geben Auszubildenden, Pflegehelfern, Praktikanten und hauswirtschaftlichen Kräften Hilfestellungen und Anleitung.

Pflegefachkräfte sind Bindeglieder zwischen Ärzten, Therapeuten, Angehörigen und Patienten, führen im Rahmen der Behandlungspflege ärztliche Anordnungen eigenständig aus, bereiten die Patienten auf therapeutische und diagnostische Maßnahmen vor oder führen angeordnete erforderliche medizinische Behandlungen durch. Sie assistieren Ärzten bei der Durchführung therapeutischer Maßnahmen und übernehmen die psychische Betreuung des Patienten. Sie erfüllen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, koordinieren Termine mit anderen Fachabteilungen und den Mitgliedern des therapeutischen Teams, nehmen an Visiten und Besprechungen teil. Im Rahmen der Patientenbeobachtung ermitteln und dokumentieren sie die für die Therapie erforderlichen Daten wie Blutdruck, Puls und Temperatur und beurteilen Schlafverhalten, Atmung und Verhalten des Patienten.

Gesundheits- und Krankenpfleger beraten den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen über Pflegemaßnahmen, Gesundheitsförderung und leiten sie zur Selbsthilfe an. Sie helfen bei der Beschaffung benötigter Hilfsmittel, wirken bei der Kommunikation mit Krankenkassen und der Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit.

Arbeitsorte

Typische Arbeitsorte sind die Fachabteilungen in Allgemeinkrankenhäusern, Fachkrankenhäusern (beispielsweise für Psychiatrie), Sanatorien und Rehabilitationseinrichtungen, sowie in Dialysezentren, Pflegeheimen, Altenheimen und Hospizen und bei allgemeinen oder spezialisierten ambulanten Pflegediensten. Manche Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten auf selbstständiger Basis als Pflegeberater oder sind beim MDK, in Beratungsstellen, Gesundheitsämtern, Pflegestützpunkten und bei Kranken- oder Pflegekassen in beratenden oder gutachtenden Funktionen tätig. Im Case Management erstellen sie Hilfepläne und verknüpfen in der Übergangspflege ärztliche Betreuung, pflegerische Versorgung, soziale Unterstützung und die hauswirtschaftliche Hilfe. Einige Pflegefachkräfte sind als Unteroffizier im Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig, arbeiten in der Schifffahrt als Schiffspfleger oder als verbeamtete Gesundheits- und Krankenpfleger in Vollzugskrankenhäusern und Krankenstationen in Justizvollzugsanstalten.

Ausbildung

Ausbildungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ist mindestens ein Realschulabschluss oder eine gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung oder der Hauptschulabschluss mit einer mindestens zweijährigen, erfolgreich beendeten Berufsausbildung oder eine Ausbildung als Krankenpflegehelfer oder eine mindestens einjährige landesrechtlich geregelte Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegehelfer. Das Mindestalter für die Auszubildenden ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.[1] Aufgrund der hohen psychischen Anforderungen werden unter-17jährige jedoch oft im Bewerbungsverfahren zurückgestellt, um zum Beispiel erst ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren zu können.

Ausbildungsdauer und Inhalte

Die Ausbildungsdauer und deren Inhalte werden durch das KrPflG[3] und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) bundesweit festgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie gliedert sich in 2100 Theoriestunden in der die theoretischen Grundlagen für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden und 2500 Praxisstunden. Teil der Ausbildung ist eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase in der theoretischen und praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.[4] Dadurch soll eine gemeinsame theoretische und praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in den ersten beiden Jahren ermöglicht werden. Das dritte Jahr gilt dabei als Differenzierungszeitraum, in dem die Auszubildenden die jeweils spezifische theoretische und praktische Ausbildung erhalten. Diese besondere Aufteilung zwischen den ersten beiden und dem dritten Jahr wurde mit der Novellierung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen 2004 als Teil erster Reformen eingeführt.

In Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden zwölf Themenbereiche definiert, in denen den Schülern entsprechende Ausbildungsinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln sind:

  1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten
  2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten
  3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten
  4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren
  5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten
  6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten
  7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie
  8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
  9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten
  10. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu erfüllen
  11. Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen
  12. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten[5]

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen von Pflegepädagogen oder Dozenten aus anderen Bereichen durchgeführt und umfasst folgende Wissensgrundlagen:

Der Unterricht beschränkt sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern beinhaltet Demonstration und Einübungen zahlreicher Handlungsabläufe aus der praktischen Pflege (Grundpflege und Behandlungspflege): Körperpflege des Patienten, Verbände anlegen, Prophylaxe und Pflege von Druckgeschwüren, allgemeine Wundversorgung, Medikamente fachgerecht verabreichen und Essen anreichen sind nur einige Beispiele.

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung gliedert sich nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 B KrPflAPrV in einen allgemeinen Bereich und einen Differenzierungsbereich. Im allgemeinen Bereich sollen die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den Fachgebieten Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Geriatrie, Gynäkologie, Neurologie, Pädiatrie, Psychiatrie, und der Entbindungs- und Neugeborenenpflege und die ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten vermittelt werden sollen. Im Differenzierungsbereich sollen entsprechende Kenntnisse innerhalb der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden, die in entsprechenden spezifischen stationären Einrichtungen, beispielsweise in Chirurgie, Psychiatrie oder Pädiatrie und Kinderchirurgie während des dritten Ausbildungsjahres stattfinden.

Prüfung

Die Ausbildung endet mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung. Sollte eine dieser Prüfungen nicht erfolgreich (bis Note 4,0) abgeschlossen werden, so hat man die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen. Nach erfolgreichem Abschluss erlangt man die Erlaubnis zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“.[6] In der Umgangssprache, beispielsweise in Stellenangeboten wird häufig der Zusatz „examiniert“ verwendet oder die staatliche Prüfung als „Examen“ bezeichnet.

Reformen und Entwicklungen

Bereits seit geraumer Zeit gibt es verschiedenste Überlegungen, die Ausbildung zu reformieren, z. B. die Pflegeausbildung von Krankenhausschulen an Fachhochschulen oder an Berufsschulen zu verlagern. Jedoch hat sich bisher kein Vorschlag durchsetzen können. Mit der Novellierung des Krankenpflegegesetzes im Jahre 2004 hat es zwar eine kleine Reform gegeben, die die Ausbildung praxisorientierter gestalten soll, aber die Diskussion um eine tiefgreifendere Reform geht weiter. Erste Regelungen in der Bundesrepublik gab es 1957. Damals dauerte die Ausbildung drei Jahre und umfasste 400 Stunden Theorie. Das 2. Krankenpflegegesetz der BRD trat 1965 in Kraft. Nun betrug der Theorieanteil der Ausbildung 1200 Stunden. Die nächste Änderung erfolgte am 4. Juni 1985. Die Unterrichtsstunden wurden auf 1600 erhöht.

Weiterbildung und berufliche Alternativen

Berufliche Anpassung

Umgangssprachlich werden in der der Pflege Weiterbildungen, die der beruflichen Anpassung die ergänzende Bildungsmaßnahmen im beruflichen oder allgemeinbildenden Bereich darstellen, oft als Fortbildung bezeichnet. Sie sollen den Erhalt der Qualifikation durch Anpassung an berufliche Neuerungen sichern und können einen Zeitraum wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen umfassen. Da sie teilweise auch im Interesse der Arbeitgeber liegen, werden sie zum Teil von diesen finanziert oder direkt am Arbeitsplatz angeboten, auch wenn sie grundsätzlich dem Eigeninteresse und der Verantwortung der Pflegefachkraft obliegen. Typische Qualifizierungslehrgänge aus dem Bereich der Anpassungsweiterbildung sind beispielsweise Bobath-Kurse, Kinästhetik, Praxisanleitung, Transkulturelle Pflege, EDV-Kurse, Arbeitsorganisation, Hygiene, Kommunikation und Gesprächsführung, Palliative Pflege, Pflegeplanung und -dokumentation, Evaluation oder Validation.

Berufliche Qualifikation

Die in der Pflege als Weiterbildungen oder Fachweiterbildungen bezeichneten Aufstiegsweiterbildungen haben das Ziel einer Zusatz-Qualifizierung, entweder um sich beruflich weiterzuentwickeln oder um aufzusteigen. Die Weiterbildung dauert in der Regel berufsbegleitend zwei Jahre und endet, im Gegensatz zu einer Anpassungsfortbildung, immer mit einer Prüfung und führt zu einer neuen Berufsbezeichnung beziehungsweise einer erweiterten Berufsbezeichnung. Diese Form der Weiterbildung setzt in der Regel die Durchführung an einer schulischen Einrichtung mit einer staatlichen Anerkennung voraus. In einigen Bundesländern gibt es gesetzliche Grundlagen für Weiterbildungen. Beispiele für Aufstiegsweiterbildungen sind Fachweiterbildung für Anästhesie und Intensivpflege, Gerontopsychiatrie, Häusliche Intensivpflege, Onkologische Pflege, Operationsdienst, Psychiatrie oder zur Hygienefachkraft, Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit, als Qualitätsmanager im Gesundheitswesen, Auditor, Wundmanager, Fachwirt in der Alten- und Krankenpflege oder Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen sowie für Notfallmedizin.

Hochschulbildungsgänge

Liegt eine den Zulassungsvoraussetzungen entsprechende Fachhochschul- oder Hochschulreife vor, können Pflegefachkräfte auch eine akademische Aus- und Weiterbildung anstreben. An Fachhochschulen werden Studiengänge im Bereich der Pflegewissenschaften, des Pflegemanagements und der Pflegepädagogik, sowie Gesundheitsmanagement und betriebswirtschaftliche Studiengänge im Gesundheitswesen, Gesundheits- oder Medizininformatik angeboten. Die Studiengänge enden je nach Ausprägung mit dem akademischen Grad des Diplom-Pflegewirts, Bachelors oder Masters, an Universitäten ist die Promotion im Bereich Pflegewissenschaften zum „Dr. rer. cur.“ (rerum curae) möglich.

Berufliche Alternativen

Mit oder ohne Einarbeitungszeit und zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen können Gesundheits- und Krankenpfleger auch in anderen verwandten Berufen arbeiten, beispielsweise als Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Stomatherapeut, Study Nurse, Medizinischer Fachangestellter, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Operationstechnischer Assistent, Diabetesberater, Gesundheitsberater, Sozialmedizinischer Assistent, Arbeitsmedizinischer Assistent (Werkspfleger), Telemedizinischer Assistent oder Medizinischer Dokumentar. Erleichterte Ausbildungsvoraussetzungen ermöglichen zum Beispiel auch die verkürzte Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der Wechsel in die Selbstständigkeit ist beispielsweise über eine Ausbildung zum Heilpraktiker oder durch die Gründung eines Pflegedienstes oder den Betrieb eines Pflegeheimes möglich.

Verdienst/Einkommen

In staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Landeskrankenhäusern, Universitätskliniken, Kreiskrankenhäusern, erfolgt die Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L). Das Grundgehalt wird durch teilweise abgabenfreie Zuschläge wie Ortszulage, Schichtzulage, Tarifzulage, Psychiatriezulage oder bei Nachtarbeit (Nachtzuschlag) ergänzt; etwa 1100,- bis 2300,- Euro netto monatlich derzeit je nach Alter, Familie, Dienststufen und Arbeitszeit.

Kirchliche Arbeitgeber bezahlen meistens einen an den TVöD angelehnten Tarif.

Bei privaten Arbeitgebern wie Krankenhauskonzernen (z. B. Asklepios-, Helios- oder Sana-Kliniken), gibt es oft Haustarifverträge, die vom TVöD abweichen können. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich. Die meisten Krankenhäuser zahlen noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung (Betriebsrente), z. B. in die Kirchliche Zusatzversorgungskasse, die ZVK oder VBL.

Bis zum Jahr 1955 erhielten Krankenschwestern im Öffentlichen Dienst (Tarifvertrag) noch 5 % weniger Gehalt als Krankenpfleger. Begründet wurde das mit der körperlich schwereren Arbeit der Pfleger, die aber in der Praxis nicht erkennbar war. Den Vertrag hatte die Gewerkschaft ÖTV mit abgeschlossen. Trotzdem unterstützte der ÖTV-Bezirk Hamburg eine Reihe von Krankenschwestern, um auf gerichtlichem Wege diesen Unterschied aufzuheben. Die Stadt Hamburg zahlte nach dem positiven Gerichtsurteil an alle bei ihr beschäftigten Krankenschwestern den vollen Lohnausgleich rückwirkend für zwei Jahre. Im nächsten Tarifvertrag wurde der Unterschied aufgehoben.[7] Verglichen mit Österreich gilt dort der Beruf bei weiblichen Pflegekräften als Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung und der dazu ergangenen Berufsliste.[8][9] Einkommensunterschiede sind nicht zulässig.

Beschäftigungsstruktur

Im Jahr 2007 waren in Deutschland 638.787 Menschen als Gesundheits- und Krankenpfleger sozialversicherungspflichtig beschäftigt, die Frauenquote betrug 86,3 %. 3,5 % der Beschäftigten sind Ausländer. Während die Zahl der Beschäftigten unter 25 Jahren in den Jahren von 1999 bis 2007 von 8,0 % auf 6,0 % und die der zwischen 25- und 35-Jährigen im gleichen Zeitraum um 9 Prozentpunkte auf 23,4 % gesunken ist, ist inzwischen über die Hälfte der Gesundheits- und Krankenpfleger 35 bis 50 Jahre alt. Die Gruppe der über 50-Jährigen ist von 1999 bis 2007 von 12,2 % auf 20,6 % gestiegen.[10]

Literatur

  • Claudia Bischoff: Frauen in der Krankenpflege. Zur Entwicklung von Frauenrolle und Frauenberufstätigkeit im 19. und 20. Jahrhundert. 4., aktualisierte Neuausgabe. Campus, Frankfurt am Main / New York, NY 2008, ISBN 978-3-593-38726-0.
  • Nicole Menche: Pflege Heute, Lehrbuch. 4., vollständig überarbeitete Auflage. Urban und Fischer, München 2007, ISBN 978-3-437-26771-0 / ISBN 978-3-437-28140-2 (kleine Ausgabe).

Weblinks

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Liechtenstein:

Einzelnachweise

  1. a b Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege / Krankenpflegegesetz – KrPflG), § 5, online verfügbar unter Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). Bundesministeriums der Justiz, Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 17. Juli 2009 I 1990 (Nr. 43), S. 8, abgerufen am 23. Dezember 2009 (PDF).
  2. Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht. In: Angelika Warmbrunn (Hrsg.): Werkstattbücher zu Pflege heute. 10, Elsevier,Urban&FischerVerlag, 2006, ISBN 3437276204, S. 22.
  3. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege / Krankenpflegegesetz – KrPflG, §§ 3 und 4 , online verfügbar unter Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). Bundesministeriums der Justiz, Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 17. Juli 2009 I 1990 (Nr. 43), S. 2, abgerufen am 23. Dezember 2009 (PDF).
  4. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV). Bundesministeriums der Justiz, Gültig ab dem 1. Januar 2004, abgerufen am 14. Januar 2010 (PDF).
  5. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV). Bundesministeriums der Justiz, Gültig ab dem 1. Januar 2004, S. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1), abgerufen am 14. Januar 2010 (PDF).
  6. Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege / Krankenpflegegesetz – KrPflG), § 5, online verfügbar unter Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). Bundesministeriums der Justiz, Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 17. Juli 2009 I 1990 (Nr. 43), S. 2, abgerufen am 23. Dezember 2009 (PDF).
  7. Jahresbericht 1955 und 1956 des ÖTV-Bezirks Hamburg
  8. Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006. RIS, abgerufen am 12. November 2010.
  9. Gesamtliste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit. Österreichische Sozialversicherung, abgerufen am 12. November 2010.
  10. Berufe im Spiegel der Statistik 1999 – 2007. Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 14. Januar 2010.

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