Alliierte Kommission für Österreich

Alliierte Kommission für Österreich

Die Alliierte Kommission für Österreich entstand im Jahr 1945 nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und Auflösung des Deutschen Reiches. Ihr Sitz war in Wien am Schwarzenbergplatz, der zu dieser Zeit Stalinplatz hieß.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Die Hauptalliierten hatten sich, beginnend mit der Konferenz von Teheran, mehrfach auf unterschiedlicher Ebene getroffen, um eine Einigung über das Vorgehen für die Zeit nach dem Sieg über das Großdeutsche Reich zu erzielen. So hatte die Konferenz von Casablanca die Forderung nach einer bedingungslosen Kapitulation erhoben und die Konferenz von Jalta eine Einteilung in Besatzungszonen sowie eine koordinierte Verwaltung und Kontrolle durch eine Zentrale Kontrollkommission beschlossen.

Zu Österreich gaben die Alliierten Ende 1943 die Moskauer Deklaration ab, nach der sie den Anschluss von 1938 als nichtig betrachteten und ein freies und wiederhergestelltes Österreich befürworteten.

Nach der Besetzung Wiens durch sowjetische Soldaten am 13. April 1945 erklärten die Vorstände der (wieder)entstandenen Parteien SPÖ, ÖVP und KPÖ am 27. April in einer gemeinsamen Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs mit Berufung auf diese Deklaration den „Anschluss“ für nichtig und bildeten eine provisorische Staatsregierung, die zunächst nur von der Sowjetunion, nicht aber den anderen Alliierten, anerkannt wurde.

Nach dem endgültigen militärischen Zusammenbruch des Großdeutschen Reiches und der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai verkündeten die Siegermächte am 5. Juni mit ihrer Berliner Deklaration offiziell die Übernahme der Regierungsgewalt und das dortige Alliierte Kontrollverfahren; für Österreich kam es am 4. Juli zur Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens über die Alliierte Kontrolle.

Erstes Kontrollabkommen

In dem Ersten Kontrollabkommen vom 4. Juli 1945 wurde von den vier Alliierten eine alliierte Kommission für Österreich eingerichtet. Sie bestand aus dem Alliierten Rat, dem Exekutiv-Komitee und jeweils einem Stab der Besatzungsmächte.

Alliierter Rat

Ursprünglich setzte sich der Rat aus den militärischen Kommissaren der Besatzungsmächte zusammen. Angelegenheiten, die alle Besatzungsgebiete betraf, mussten die Kommissare nach Rücksprache mit ihren jeweiligen Regierungen gemeinsam regeln. Volle Entscheidungsbefugnisse hatten sie dagegen in ihrer jeweiligen Besatzungszone. Jedem militärischen Kommissar stand ein politischer Berater zur Seite. Der Rat tagte mindestens alle zehn Tage mit wechselndem Vorsitz. Der Alliierte Rat hatte dafür zu sorgen, dass die Pläne ihrer Regierungen im gesamten Land umgesetzt werden.

Exekutiv-Komitee

Das Exekutiv-Komitee bestand aus ranghohen Militärs, die ihre jeweiligen Kommissare vertraten und die Ausführung der Beschlüsse überwachten.

Stäbe

Die Stäbe hatten verschiedene Aufgaben und teilten sich auf Sachgebiete, wie Militärische, Marine- und Luftfahrt-Angelegenheiten, Wirtschaft, Finanzwesen, Reparationen; Übergaben und Wiedergutmachungen, Inneres, Arbeit, Rechtsfragen, Kriegsgefangene, Politik und Transport.

Aufgaben

Die wichtigsten Aufgaben der Alliierten Kommission für Österreich waren:

  • die Einhaltung des Waffenstillstands zu gewährleisten;
  • die Trennung vom übrigen vormaligen Reichsgebiet sicherzustellen;
  • eine Zentralverwaltung aufzubauen;
  • freie Wahlen für eine künftige Regierung vorzubereiten;
  • die ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen.

Ziel des ersten Kontrollabkommens war, Aufgaben, die von österreichischen Behörden erledigt werden konnten, zu delegieren. Dazu wurden Alliierte Kommandanturen (Kommandantura) errichtet.

Die Unterzeichner des Abkommens waren in London:

Zweites Kontrollabkommen

Im Zweiten Kontrollabkommen, das am 28. Juni 1946 abgeschlossen wurde, wurde der provisorischen österreichischen Regierung weitergehende Gesetzgebungsbefugnisse zugestanden ohne Vetorecht der Besatzungsmächte. Nur für Verfassungsgesetze behielten die Alliierten ein Vetorecht. Österreich wurde erlaubt mit einer Besatzungsmacht bilaterale Verträge abzuschließen. Das war ein wichtiger Punkt bei den nunmehrigen Besitzverhältnissen des ehemals reichsdeutschen Eigentums. Jetzt war es auch erlaubt, mit den Mitgliedsländern der UNO diplomatische Beziehungen aufzunehmen.

Das Zweite Kontrollabkommen sollte nur für sechs Monate Gültigkeit haben, blieb aber bis zum 27. Juli 1955 in Kraft.

Unterzeichnet wurde dieses Abkommen von den vier Hochkommissaren:

  • Generalleutnant J. S. Steele (Großbritannien)
  • General Mark W. Clark (USA)
  • Generaloberst L. V. Kurassow (UdSSR)
  • Armee-Korps-General M. Emile Béthouart (Frankreich)

Später wurden die Militärs im Kontrollrat durch hohe Beamte der Zivilverwaltung ersetzt. Die alliierte Kommission hatte ihre letzte Sitzung am 27. Juni 1955.

Literatur

  • Manfried Rauchensteiner: Der Sonderfall. Die Besatzungszeit in Österreich 1945–1955. Herausgegeben vom Heeresgeschichtlichen Museum, Militärwissenschaftliches Institut, Wien. Styria, Graz u. a. 1979, ISBN 3-222-11219-3.

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