Informationsverstümmelung

Informationsverstümmelung

Verstümmelung (lat. mutilatio) bezeichnet die als nachteilig bewertete, radikale Veränderung der Gestalt durch äußere Einwirkung. Der Begriff kann sowohl für den Vorgang wie auch für das Ergebnis stehen. Verstümmelung kann mit Verlust von Funktion oder wichtiger Bestandteile einhergehen.[1][2][3]

Inhaltsverzeichnis

Etymologie

Das Wort Verstümmelung ist die Substantivierung von verstümmeln, in älterer Form verstümbeln, verstümpeln. In diesen Formen fließen die Stammworte stumm und stumpf, die sich in der Bedeutung berühren können, zusammen.[4]

Körperverstümmelung

Die Körperverstümmelung, auch körperliche Verstümmelung genannt, ist eine auf Dauer als einschränkend bzw. nachteilig bewertete Verletzung des biologischen, insbesondere menschlichen Körpers durch äußere Einwirkung. In der Regel bezeichnet der Begriff den Verlust eines oder mehrerer Körperteile ohne Todesfolge, als Synonym zuweilen aber auch andere Körpermodifikationen wie z.B. Deformationen. Körperverstümmelung kann Behinderung nach sich ziehen.

Verstümmelt der Betroffene den eigenen Körper, spricht man von Selbstverstümmelung.

Körperverstümmelung als Foltermethode und Strafe

Vielfach wurde und wird körperliche Verstümmelung als Foltermethode oder zu Bestrafungszwecken eingesetzt.

Im spätrömischen Strafrecht galt die Verstümmelungsstrafe als ökonomisch und beliebt, auch weil sie die bestrafte Person stigmatisierte, ohne das Tabu der Tötung zu brechen. Das Verhängen von Leibesstrafen oblag hierbei dem Ermessen von Beamten. Die ausschweifende Anwendung der Verstümmelung veranlasste Justinian I. zu einer Novelle (134.13), in welcher der Missbrauch zwar verboten, die Strafe aber nicht abgeschafft wurde.

Das frühmittelalterliche fränkische Recht sah das Zufügen von Verstümmelungen als eine Form der Leibesstrafe vor. Verstümmelungen wurden zusätzlich zur Todesstrafe und auch als selbstständige Strafen verhängt. Meist waren es spiegelnde Strafen: so wurde dem Meineidigen die Hand abgehackt oder die Zunge herausgerissen, der Sittlichkeitsverbrecher wurde kastriert.[5] Die spiegelnde Verstümmelungsstrafe lebte noch in der Constitutio Criminalis Carolina fort.[6]

In der byzantinischen Ekloge (741) nahm die Verstümmelung als Strafe einen wichtigen Platz ein: das Gesetz sah bei Diebstahl, Falschmünzerei und schwerer Körperverletzung die Amputation einer Hand vor; dem Meineidigen wurde die Zunge entfernt. Die Strafe für Gotteslästerung war Blendung, Unzucht mit Tieren wurde mit Kastration bestraft, der Ehebruch mit dem Abschneiden der Nase. Auch hier lässt sich eine spiegelnde Anwendung der Strafe im Sinne der Talion beobachten. Obwohl die Verstümmelungsstrafe in offensichtlichem Widerspruch zur christlichen Moral steht, rechtfertigten einige Gelehrte sie als humanitären Akt und als Ersatz für die römisch-heidnische Todesstrafe.[7]

Nicht als Strafe im eigentlichen Sinn wurde das Abschneiden der Nase auch angewandt, um Personen von der Kaiserwürde auszuschließen. Diese Funktion fand jedoch mit der erneuten Thronbesteigung des so verstümmelten Justinian II. ein Ende, da deren Nutzlosigkeit offensichtlich wurde.

Relativ bekannt ist das in manchen islamischen Ländern praktizierte Abhacken einer Hand bei Menschen, die eines Diebstahls für schuldig befunden wurden (siehe auch: Scharia).

Signalverstümmelung

Signalverstümmelung bezeichnet die unerwünschte Veränderung von Signalen in der Nachrichten- und Informationstechnik durch Störeinflüsse. Im Ergebnis kann es zur Zeichenverfälschung in Textnachrichten, zu Störgeräuschen und Aussetzen in Tonnachrichten oder zum Flackern und Rauschen in Bildnachrichten kommen.

Einzelnachweise

  1. Meriam-Webster's Online-Dictionary: mutilate / mutilation. Webseite
  2. Concise Oxford English Dictionary: mutilate / mutilation. Oxford University Press 2004.
  3. Das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache des 20. Jh.: Verstümmelung. Webseite
  4. Deutsches Wörterbuch, Verstümmelung, verstümmeln.
  5. Jacob Ludwig Karl Grimm: Deutsche Rechtsalterthümer. 2. Ausg., Göttingen 1854, S. 705-710. [1]
  6. R. Hoke: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte2, Böhlau 1996.
  7. Oxford Dictionary of Byzantium, s. "MUTILATION".

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